Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale Erhaltungssatzung

Dezember 2, 2025

Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale Erhaltungssatzung

BGH, 12.10.2016 – V ZB 198/15

Einleitung: Ein Wettlauf gegen die Zeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste einen Fall entscheiden, der für viele Immobilienbesitzer sehr wichtig ist. Es ging um die Frage, welcher Zeitpunkt entscheidend ist, wenn sich Gesetze ändern. Zählt der Tag, an dem man einen Antrag beim Amt stellt? Oder zählt der Tag, an dem das Amt den Antrag endlich bearbeitet?

In diesem speziellen Fall hatte eine Eigentümerin Pech mit den Bearbeitungszeiten des Grundbuchamtes. Während ihr Antrag dort lag, änderte die Stadt Berlin die Regeln. Das Gericht musste klären, ob diese neuen Regeln nun rückwirkend für sie gelten oder nicht.

Der Sachverhalt: Was ist passiert?

Eine Frau besaß ein Mehrfamilienhaus in Berlin. Sie wollte dieses Haus in einzelne Eigentumswohnungen aufteilen. Das nennt man „Teilungserklärung“. Wenn das erledigt ist, kann sie die Wohnungen einzeln verkaufen.

Der zeitliche Ablauf war in diesem Fall entscheidend:

  • 10. März 2015: Die Eigentümerin ging zum Notar und unterschrieb die Teilungserklärung.
  • 12. März 2015: Der Antrag, diese Aufteilung im Grundbuch einzutragen, ging beim Grundbuchamt ein. Alles war fertig und lag zur Bearbeitung bereit.
  • 14. März 2015: Nur zwei Tage später trat eine neue Verordnung in Kraft. Das Gebiet wurde unter sogenannten „Milieuschutz“ gestellt. Das bedeutet: Wer hier Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln will, braucht eine extra Genehmigung vom Bezirksamt.
  • 07. April 2015: Das Grundbuchamt schaute sich den Antrag der Frau an. Die Beamten sagten: „Heute gilt die neue Verordnung. Sie haben keine Genehmigung. Wir tragen die Aufteilung nicht ein.“

Die Eigentümerin war empört. Sie hatte ihren Antrag gestellt, bevor die strenge Regel galt. Sie klagte gegen die Entscheidung. Das erste Gericht gab dem Amt recht. Doch die Frau zog weiter bis vor den Bundesgerichtshof.

Das rechtliche Problem: Eine Lücke im Gesetz

Das Problem war eine juristische Feinheit im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es gibt einen Paragraphen (§ 878 BGB), der Bürger schützen soll. Dieser Paragraph besagt vereinfacht: Wenn man einen Vertrag über ein Grundstück schließt (zum Beispiel einen Verkauf) und den Antrag beim Grundbuchamt stellt, ist man sicher. Wenn danach ein Verbot kommt, gilt dieses Verbot für diesen Fall nicht mehr. Der Gesetzgeber will nicht, dass Bürger Nachteile haben, nur weil das Amt langsam arbeitet.

Das Problem war jedoch: Dieser Paragraph spricht wörtlich von Vereinbarungen zwischen zwei Personen (wie Käufer und Verkäufer). Hier aber wollte die Eigentümerin das Haus alleine aufteilen. Es gab keine zweite Person. Das Gesetz hatte diesen Fall schlicht vergessen zu regeln.

Eintragungshindernis bei nachträglicher Verfügungsbeschränkung für den teilenden Eigentümer durch eine kommunale Erhaltungssatzung

Die Richter mussten nun entscheiden: Gilt dieser Schutz auch für eine Einzelperson, die ihr Haus aufteilen will? Oder hat sie einfach Pech gehabt?

Die Entscheidung der Richter

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Eigentümerin. Die Richter hoben die Entscheidungen der unteren Gerichte auf.

Die Begründung war sehr bürgerfreundlich:

  1. Gleiches Recht für alle: Die Richter sagten, es mache keinen Unterschied, ob man ein Haus verkauft oder ob man es aufteilt. In beiden Fällen gibt der Eigentümer eine bindende Erklärung ab und stellt einen Antrag beim Amt. Ab diesem Moment hat der Eigentümer keinen Einfluss mehr darauf, wie schnell das Amt arbeitet.
  2. Schutz vor Verzögerungen: Ein Bürger darf nicht bestraft werden, nur weil die Bearbeitung beim Amt einige Wochen oder Monate dauert. Wäre das Amt schneller gewesen, wäre die Eintragung noch vor der neuen Verordnung erfolgt. Dieses Risiko darf nicht auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen werden.
  3. Die Gesetzeslücke: Das Gericht stellte fest, dass der Gesetzgeber diese Situation (die Aufteilung durch eine Einzelperson) im Gesetzestext wohl versehentlich vergessen hat. Es war keine Absicht, diese Eigentümer schlechter zu stellen. Daher muss die Schutzvorschrift (§ 878 BGB) „entsprechend“ angewendet werden. Man tut also so, als stünde dieser Fall auch im Gesetz.
  4. Keine Genehmigung nötig: Da der Antrag der Frau am 12. März einging und die strenge Verordnung erst am 14. März startete, gilt für sie noch das alte Recht. Die neue Verordnung spielt für ihren alten Antrag keine Rolle.

Das Fazit

Das Grundbuchamt muss die Aufteilung der Wohnungen nun eintragen, auch ohne die eigentlich notwendige Genehmigung der Stadt.

Dieses Urteil ist wichtig für die Rechtssicherheit in Deutschland. Es stellt klar: Wer alle Unterlagen korrekt und rechtzeitig beim Grundbuchamt einreicht, ist geschützt. Nachträgliche Verbote oder Änderungen von Gesetzen können einen laufenden, fertig eingereichten Antrag in der Regel nicht mehr stoppen. Es zählt der Moment, in dem der Antrag beim Amt eingeht, nicht der Moment, in dem der Beamte den Stempel darauf setzt. Das schützt Immobilienbesitzer vor bösen Überraschungen während der oft langen Wartezeiten bei Behörden.

Die Eigentümerin hat den „Wettlauf“ gegen die neue Verordnung also gewonnen, weil sie ihren Antrag zwei Tage vor Inkrafttreten der neuen Regeln eingereicht hatte.

RA und Notar Krau

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