Eintritt des Gehirntodes als Todeszeitpunkt

November 5, 2017

Eintritt des Gehirntodes als Todeszeitpunkt

OLG Frankfurt 20 W 254/95

RA und Notar Krau

Der Fall OLG Frankfurt behandelt die erbrechtliche Frage des Todeszeitpunkts im Zusammenhang mit der Scheidung und dem Erbrecht des überlebenden Ehegatten.

Der Erblasser erlitt am 20. Februar 1993 einen Unfall, der zu schweren Hirnverletzungen führte.

Am 24. Februar 1993 stellten Ärzte seinen Hirntod fest, jedoch trat der Herzstillstand erst am 26. Februar 1993 ein.

Kurz zuvor hatte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurückgezogen, um ihr gesetzliches Erbrecht zu sichern.

Das Gericht musste klären, ob dies Einfluss auf das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB hat.

Nach § 1933 BGB erlischt das gesetzliche Ehegattenerbrecht, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen

für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte.

Eintritt des Gehirntodes als Todeszeitpunkt

Der Erblasser hatte bereits im Jahr 1992 der Scheidung zugestimmt.

Obwohl die Ehefrau den Scheidungsantrag am 25. Februar 1993 zurückzog, war der Hirntod bereits am 24. Februar eingetreten.

Das Gericht entschied, dass der Hirntod als maßgeblicher Todeszeitpunkt gilt, auch wenn der Herzstillstand erst später erfolgte.

Somit war die Rücknahme des Scheidungsantrags nach dem Hirntod unwirksam.

Das Landgericht stellte fest, dass die medizinischen Kriterien für den Hirntod erfüllt waren, auch ohne die Durchführung eines EEGs.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Tod des Erblassers am 24. Februar 1993 eingetreten war, was zur Folge hatte, dass das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen war.

Die Tochter des Erblassers beerbte ihn daher allein.

Eintritt des Gehirntodes als Todeszeitpunkt

Die Entscheidung des Gerichts bestätigte, dass der Hirntod als Todeszeitpunkt im Erbrecht gilt und eine nachträgliche Rücknahme eines Scheidungsantrags

nach Eintritt des Hirntodes keine rechtliche Wirkung entfaltet.

RA und Notar Krau

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