Einwand der Entreicherung bei Rückforderung Geschenk durch Sozialhilfeträger

Juli 24, 2017

Einwand der Entreicherung bei Rückforderung Geschenk durch Sozialhilfeträger

LG Dessau-Roßlau 4 O 884/12

Ungerechtfertigte Bereicherung,

Einwand der Entreicherung des Beschenkten bei Rückforderungsanspruch eines Geldgeschenks durch den Sozialhilfeträger

RA und Notar Krau

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat in seinem Urteil vom 13. November 2013 entschieden, dass der Sozialhilfeträger

zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückforderung eines Geldgeschenks hat,

wenn der Schenker nach der Schenkung Sozialhilfeleistungen benötigt, der Beschenkte sich aber auf Entreicherung berufen kann, wenn er das Geld nicht mehr besitzt.

Sachverhalt

Die Beklagte hatte von ihrer Tante ein Grundstück geschenkt bekommen.

Später schenkte die Tante der Beklagten einen Geldbetrag.

Die Tante erhielt anschließend Sozialhilfe.

Der Sozialhilfeträger (Kläger) leitete den Anspruch auf Rückforderung des Geldgeschenks gegen die Beklagte auf sich über.

Die Beklagte machte geltend, dass sie das Geld nicht mehr besitze, da sie es ihren Töchtern geschenkt habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage ab.

Die Beklagte habe bewiesen, dass sie entreichert sei.

Rückforderung von Schenkungen

Nach § 528 BGB kann der Schenker, wenn er nach der Schenkung verarmt ist, die Herausgabe des Geschenks verlangen.

Einwand der Entreicherung bei Rückforderung Geschenk durch Sozialhilfeträger

Überleitung des Anspruchs

Der Sozialhilfeträger kann den Anspruch des Schenkers auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten.

Einrede der Entreicherung

Der Beschenkte kann dem Rückforderungsanspruch die Einrede der Entreicherung entgegenhalten.

Das bedeutet, dass er die Herausgabe des Geschenks verweigern kann, wenn er nicht mehr bereichert ist.

Beweis der Entreicherung

Im Streitfall hat die Beklagte bewiesen, dass sie das Geld nicht mehr besitzt, da sie es ihren Töchtern geschenkt hat.

Rechtsfolge

Da die Beklagte entreichert ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückforderung des Geldbetrags.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau zeigt, dass der Sozialhilfeträger zwar grundsätzlich einen Anspruch

auf Rückforderung eines Geldgeschenks hat, wenn der Schenker nach der Schenkung Sozialhilfeleistungen benötigt.

Der Beschenkte kann sich aber auf Entreicherung berufen, wenn er das Geld nicht mehr besitzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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