Hessisches LAG Beschluss 10 Ta 350/20

Mai 21, 2021

Einwendung der Unmöglichkeit – Hessisches LAG Beschluss vom 16.02.2021 – 10 Ta 350/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat im Beschluss vom 16. Februar 2021 (10 Ta 350/20) über die Einwendung der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO entschieden. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Einwendung der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO


Überprüfung der Unmöglichkeit:

Die Einwendung der Unmöglichkeit ist auch im Verfahren nach § 888 ZPO zu überprüfen.

Das bedeutet, dass das Gericht die Behauptung des Schuldners, eine Handlung sei unmöglich, auf ihre Plausibilität und Berechtigung hin prüfen muss.

Subjektive Unmöglichkeit und Zwangsgeld:

Eine subjektive Unmöglichkeit des Schuldners, also eine Unmöglichkeit, die speziell auf die Person des Schuldners bezogen ist, steht der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht grundsätzlich entgegen.

Dies gilt auch, wenn die geschuldete Erfüllung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt.

Der Schuldner muss jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, einschließlich rechtlicher Schritte gegen den Dritten, falls diese erfolgversprechend sind.

Verpflichtung zur Zeugnisunterzeichnung:

Hat sich ein Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, das die Unterschrift eines bestimmten Vorgesetzten trägt, wird die Erfüllung dieser Verpflichtung für den Arbeitgeber unmöglich, wenn der Vorgesetzte das Unternehmen verlässt.

Einwendung der Unmöglichkeit – Hessisches LAG Beschluss vom 16.02.2021 – 10 Ta 350/20

Eine Klage gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Unterschrift des Zeugnisses wäre in der Regel aussichtslos, da der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine nachwirkende Verpflichtung zur Unterschrift eines Zeugnisses hat.

Genderspezifische Bezeichnungen im Zeugnis:

Das Gericht ließ offen, ob der Arbeitgeber bei weiblichen Personen den Zusatz „Geschäftsführerin“ anstelle von „Geschäftsführer“ verwenden muss.

Verfahrenshintergrund und Entscheidungsgründe


Die Parteien stritten im Zwangsvollstreckungsverfahren um die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer im gerichtlichen Vergleich niedergelegten Verpflichtung zur Erteilung eines Abschlusszeugnisses.

Der Arbeitgeber hatte ein Zeugnis erstellt, das von der Arbeitnehmerin als unvollständig und fehlerhaft beanstandet wurde. Insbesondere war der geforderte Vorgesetzte, der das Zeugnis unterschreiben sollte, nicht mehr im Unternehmen tätig und verweigerte die Unterschrift.

Das Arbeitsgericht Frankfurt hatte zunächst ein Zwangsgeld in Höhe von 13.000 Euro festgesetzt, da das erstellte Zeugnis grammatikalische Fehler enthielt und nicht den genauen Vorgaben entsprach.

Gegen diese Entscheidung legte die Schuldnerin Beschwerde ein.

Entscheidung des Hessischen LAG


Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde:

Die Beschwerde der Schuldnerin war zulässig und begründet.

Das LAG hob den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt auf und wies den Antrag der Gläubigerin zurück.

Einwendung der Unmöglichkeit – Hessisches LAG Beschluss vom 16.02.2021 – 10 Ta 350/20

Erfüllung der Zeugnisverpflichtung:

Das LAG stellte fest, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses nachgekommen sei.

Soweit Streit über bestimmte Formulierungen bestand, müsse dies in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden.

Unterschrift des ausgeschiedenen Vorgesetzten:

Da der Vorgesetzte nicht mehr im Unternehmen tätig war und die Unterschrift verweigerte, lag subjektive Unmöglichkeit vor.

Das LAG betonte, dass die Schuldnerin nicht verpflichtet war, den ausgeschiedenen Vorgesetzten zu verklagen, da eine solche Klage keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.

Formulierungen und Wahrheitspflicht:

Das LAG betonte, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, Formulierungen im Zeugnis, die nicht der Wahrheit entsprechen, abzulehnen.

Solche inhaltlichen Streitigkeiten seien jedoch im Rahmen eines neuen Erkenntnisverfahrens zu klären und nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Einwendung der Unmöglichkeit – Hessisches LAG Beschluss vom 16.02.2021 – 10 Ta 350/20

Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde:

Die Kosten des Verfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Fazit


Der Beschluss des Hessischen LAG verdeutlicht, dass bei der Vollstreckung von Verpflichtungen aus gerichtlichen Vergleichen auch die Möglichkeit der Unmöglichkeit der Erfüllung durch den Schuldner berücksichtigt werden muss.

Subjektive Unmöglichkeit, insbesondere wenn sie auf die Weigerung eines ausgeschiedenen Dritten zurückzuführen ist, kann der Verhängung von Zwangsgeld entgegenstehen.

Streitigkeiten über die inhaltliche Richtigkeit eines Zeugnisses sind nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sondern in einem separaten Erkenntnisverfahren zu klären.

RA und Notar Krau

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