Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis für den Zugang

März 22, 2025

Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis für den Zugang

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um die Frage, ob eine Kündigung der Arbeitgeberin vom 26. Juli 2022 das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin wirksam beendet hat.

Die Arbeitnehmerin war seit Mai 2021 bei der Arbeitgeberin beschäftigt.

Vorgeschichte und bisherige Verfahren:

Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis zuvor mit einem Schreiben vom 14. März 2022 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und wies auf ihre Schwangerschaft hin.

Das Arbeitsgericht stellte in erster Instanz fest, dass diese erste Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.

Das zuständige Regierungspräsidium erteilte der Arbeitgeberin am 25. Juli 2022 die Zustimmung zur Kündigung.

Im laufenden Kündigungsschutzverfahren berief sich die Arbeitgeberin auf eine weitere Kündigung vom 26. Juli 2022, deren Zugang die Arbeitnehmerin bestritt.

Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis für den Zugang

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.

Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitgeberin den Zugang der zweiten Kündigung vom 26. Juli 2022 nicht ausreichend nachweisen konnte.

Die Arbeitgeberin trage die Beweislast für den Zugang der Kündigung.

Ein Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens sowie ein Sendungsstatus im Internet reichten nicht aus, um den Zugang der Kündigung zu beweisen.

Das BAG betonte, dass für einen Anscheinsbeweis des Zugangs ein Auslieferungsbeleg mit näheren Details zum Zustellvorgang erforderlich gewesen wäre.

Der Unterschied zwischen dem Einlieferungsbeleg und dem Auslieferungsbeleg, besteht darin, dass der Einlieferungsbeleg nachweist,

dass ein Brief bei der Post abgegeben wurde, jedoch der Auslieferungsbeleg nachweist, dass ein Brief bei dem Empfänger angekommen ist.

Daher, ist dieser Auslieferungsbeleg von erheblicher Bedeutung für den Anscheinsbeweis.

Da die Arbeitgeberin diesen Auslieferungsbeleg nicht vorlegen konnte, fehlten wesentliche Informationen über den Zustellvorgang, insbesondere über den Zusteller und die Details der Zustellung.

Ein einfacher Sendungsstatus liefere keine ausreichenden Informationen über die tatsächliche Zustellung.
Zudem wurde Bemängelt,

das der Sendungsstatus nicht wiedergeben konnte, wer die Sendung zugestellt hat.

Er zeigte auch nicht an, zu welcher Uhrzeit, an welcher Adresse oder in welchem Zustellbezirk die Sendung zugestellt wurde.

Einwurf-Einschreiben kein Anscheinsbeweis für den Zugang

Das BAG wies die Argumentation der Arbeitgeberin zurück, dass ein „Vertrauensvorschuss“ auf den Sendungsstatus gegeben werden müsse,

und betonte, dass es auf den konkreten Ablauf des Zustellverfahrens ankomme.

Fazit:

Das Urteil des BAG unterstreicht die Bedeutung des Nachweises des Zugangs von Kündigungsschreiben.

Es stellt klar, dass ein Einlieferungsbeleg und ein Sendungsstatus allein nicht ausreichen, um den Zugang eines Einwurf-Einschreibens zu beweisen.

Für einen Anscheinsbeweis ist vielmehr ein Auslieferungsbeleg mit detaillierten Informationen über den Zustellvorgang erforderlich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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