Einzelheiten der Form der Ausschlagungserklärung
Eine Erbschaft auszuschlagen, ist ein wichtiger Schritt, der bestimmte Regeln bei der Form beachten muss, damit er gültig ist. Hier fassen wir zusammen, was du darüber wissen solltest.
So schlägst du eine Erbschaft aus
Wenn du eine Erbschaft nicht annehmen möchtest, also ausschlagen willst, gibt es zwei Wege, dies zu tun:
- Mündlich beim Nachlassgericht: Du kannst persönlich zum zuständigen Nachlassgericht gehen (oder eine Vertretung schicken) und dort deine Erklärung zu Protokoll geben. Das bedeutet, ein Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin vom Gericht schreibt deine Erklärung auf.
- Schriftlich mit öffentlicher Beglaubigung: Du kannst deine Ausschlagungserklärung schriftlich verfassen. Diese muss dann aber von einem Notar oder einer Notarin öffentlich beglaubigt werden. Das bedeutet, der Notar oder die Notarin bestätigt, dass deine Unterschrift echt ist.
Beide Wege sind gleichwertig. Das Gericht darf eine notariell beglaubigte Erklärung nicht anders behandeln als eine direkt beim Gericht abgegebene.
Was passiert, wenn du zum Nachlassgericht gehst?
Wenn du deine Erklärung direkt beim Nachlassgericht abgibst, wird sie dort protokolliert. Dabei müssen einige Dinge beachtet werden:
- Der Rechtspfleger ist zuständig: Ein Rechtspfleger oder eine Rechtspflegerin ist die Person am Gericht, die diese Aufgabe übernimmt. Sie haben ähnliche Pflichten wie ein Notar, zum Beispiel müssen sie dich umfassend aufklären und prüfen, ob es Gründe gibt, die sie an der Aufnahme des Protokolls hindern.
- Öffentliche Urkunde: Das Protokoll ist eine öffentliche Urkunde, kein einfacher beglaubigter Zettel.
- Formalitäten: Das Protokoll muss dir vorgelesen, von dir genehmigt und dann von dir und dem Rechtspfleger unterschrieben werden.
- Sprache: Das Protokoll muss auf Deutsch aufgenommen werden. Wenn du nicht gut genug Deutsch sprichst, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden, damit dir alles übersetzt werden kann.
- Deine Unterlagen: Du kannst später eine Kopie oder beglaubigte Abschrift des Protokolls erhalten. Du hast auch das Recht, die gesamte Nachlassakte einzusehen.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Grundsätzlich ist das Nachlassgericht deines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zuständig, um deine Ausschlagungserklärung aufzunehmen. Es ist nicht vorgesehen, dass ein anderes Nachlassgericht auf Anfrage hilft, dies zu protokollieren. Das liegt daran, dass Notare immer zur Verfügung stehen, um eine Beglaubigung vorzunehmen, und der Gesetzgeber diese Zuständigkeiten klar regeln wollte.
Wenn ein unzuständiges Nachlassgericht trotzdem eine Ausschlagungserklärung protokolliert, ist diese Erklärung trotzdem wirksam. Du kannst dich darauf verlassen, dass deine Erklärung angenommen wurde.
Die Rolle des Notars
Ein Notar kann ebenfalls die Niederschrift über deine Ausschlagungserklärung aufnehmen. Auch hier gilt:
- Zustellung an das Nachlassgericht: Die vom Notar erstellte Urkunde muss in einer offiziellen Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht (oder das Nachlassgericht deines gewöhnlichen Aufenthaltsorts) geschickt werden.
- Weitere Erklärungen: Die Ausschlagung kann auch Teil einer anderen notariellen Urkunde sein, zum Beispiel eines Antrags auf einen Erbschein oder eines Erbvertrags.
- Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Erklärung muss zu Lebzeiten des Ausschlagenden dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden, auch wenn sie erst nach dem Tod des Erblassers beim Gericht ankommt. Eine Erklärung in einem Testament, das in amtlicher Verwahrung ist, reicht hierfür nach Meinung vieler nicht aus, da das Gericht davon keine Kenntnis nehmen kann.
Öffentliche Beglaubigung durch andere Stellen
Neben Notaren können in einigen Bundesländern auch andere Stellen Unterschriften öffentlich beglaubigen, zum Beispiel Ortsgerichtsvorsteher in Hessen oder Ratschreiber in Baden-Württemberg. Betreuungsbehörden dürfen das aber nicht.
Eine notarielle Niederschrift ersetzt die öffentliche Beglaubigung. Auch Urkunden von bestimmten Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben erstellt wurden, können eine öffentliche Beglaubigung ersetzen, zum Beispiel wenn das Jugendamt als Amtsvormund eine Erbschaft ausschlägt. Ein Dienstsiegel ist nicht immer nötig, es sei denn, das Landesrecht schreibt es vor.
Was ist nicht ausreichend für eine Ausschlagung?
Es gibt einige Formen, die nicht ausreichen, um eine Erbschaft wirksam auszuschlagen:
- Einfache Schriftform: Ein selbst geschriebener Brief, auch wenn ein Anwalt ihn aufsetzt, ist nicht genug.
- Textform: Eine E-Mail, ein Fax oder die Übermittlung über ein elektronisches Anwaltspostfach (beA) oder Notarpostfach (beN) sind nicht ausreichend, da hier die persönliche Überprüfung der Identität fehlt.
- Amtliche Beglaubigung: Eine einfache amtliche Beglaubigung durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden (außer den oben genannten speziellen Fällen) reicht nicht aus. Auch eine beglaubigte Abschrift der Erklärung ist nicht ausreichend, die Urschrift muss beim Nachlassgericht eingehen.
- Eigenurkunden: Amtsträger dürfen keine eigenen Erklärungen in ihrer Funktion beglaubigen.
Wie läuft die öffentliche Beglaubigung beim Notar ab?
Das Verfahren beim Notar hat klare Regeln:
- Persönliche Anwesenheit: Deine Unterschrift muss in der persönlichen Anwesenheit des Notars geleistet oder anerkannt werden. Eine Beglaubigung per Telefon oder Videoanruf ist nicht möglich.
- „Vollzogen“ bedeutet, du unterschreibst vor dem Notar.
- „Anerkannt“ bedeutet, du bestätigst dem Notar, dass die bereits vorhandene Unterschrift oder das Handzeichen von dir stammt.
- Belehrungspflicht: Hat der Notar die Erklärung für dich entworfen, muss er dich umfassend über die rechtlichen Folgen belehren. Wenn er nur die Unterschrift beglaubigt, prüft er nur, ob er überhaupt beglaubigen darf. Er ist nicht dafür zuständig zu prüfen, ob die Ausschlagung fristgerecht ist oder inhaltlich wirksam ist.
- Vermerkurkunde: Der Notar erstellt eine „Vermerkurkunde“. Diese muss den Beglaubigungsvermerk selbst, die Person des Unterzeichners, die Unterschrift des Notars und sein Siegel enthalten. Diese Angaben sind wichtig, damit die Beglaubigung gültig ist.
- Angaben zur Person: Deine Person muss so genau beschrieben werden, dass keine Verwechslungen möglich sind (Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Wohnort). Es soll auch vermerkt werden, wie der Notar deine Identität festgestellt hat. Wenn diese „Soll-Angaben“ fehlen, macht das die Beglaubigung nicht ungültig, ist aber ein Fehler des Notars.
- Verbindung der Dokumente: Wenn die Erklärung und der Beglaubigungsvermerk aus mehreren Blättern bestehen, müssen sie fest miteinander verbunden werden.
- Aushändigung und Frist: Du erhältst die Original-Vermerkurkunde vom Notar. Du bist selbst dafür verantwortlich, dass diese Original-Urkunde innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht ankommt. Der Notar ist nicht verpflichtet, dies für dich zu tun, sollte dich aber darauf hinweisen.
Elektronische Beglaubigung – (noch) nicht ausreichend!
Auch wenn es mittlerweile Möglichkeiten gibt, Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen elektronisch zu beglaubigen: Diese elektronische Form genügt (noch) nicht für die Ausschlagung einer Erbschaft nach deutschem Recht. Das liegt daran, dass das Gesetz hier weiterhin die Schriftform verlangt, also ein Dokument auf Papier. Selbst wenn ein elektronisches Dokument ausgedruckt wird, ist es dann keine Original-Urkunde mehr.
Zusammenfassend ist es wichtig, die genauen Formvorschriften bei der Ausschlagung einer Erbschaft zu beachten, um sicherzustellen, dass deine Erklärung rechtlich wirksam ist. Im Zweifelsfall ist es immer ratsam, sich von einem Notar oder dem Nachlassgericht beraten zu lassen.
Hast du dazu noch weitere Fragen?
RA und Notar Krau