Einzelne Erben unbekannt – darf Testamentsvollstrecker tätig werden oder muss Nachlasspfleger bestellt werden?
Ein Todesfall bringt oft nicht nur Trauer, sondern auch viel Papierkram mit sich. Besonders kompliziert wird es, wenn es zwar ein Testament und einen Testamentsvollstrecker gibt, aber einer oder mehrere Erben unbekannt sind. Vielleicht ist ein Vetter in die USA ausgewandert und nicht auffindbar, oder das Testament nennt Personen, deren aktueller Aufenthalt niemand kennt.
In dieser Situation stellt sich eine entscheidende Frage: Darf der vom Verstorbenen eingesetzte Testamentsvollstrecker trotzdem arbeiten? Oder muss das Nachlassgericht erst einen staatlichen „Aufpasser“ – einen sogenannten Nachlasspfleger – bestellen, bevor irgendetwas passieren darf?
Die gute Nachricht vorweg: In den allermeisten Fällen hat der Testamentsvollstrecker Vorrang. Warum das so ist und wo die Grenzen liegen, erkläre ich Ihnen in diesem Artikel ganz ohne Juristendeutsch.
Damit wir die Situation verstehen, müssen wir kurz klären, wer diese beiden Figuren eigentlich sind.
Der Testamentsvollstrecker ist der Vertrauensmann (oder die Vertrauensfrau) des Verstorbenen. Er wurde direkt im Testament benannt. Seine Aufgabe ist es, den letzten Willen umzusetzen. Er managt das Vermögen, bezahlt Rechnungen und verteilt das Erbe am Ende an die Erben. Er zieht seine Macht also direkt aus dem Willen des Toten.
Der Nachlasspfleger ist der Nothelfer des Gerichts. Er wird vom Nachlassgericht bestellt, wenn „Sicherungsbedürfnis“ besteht. Das passiert meistens dann, wenn Erben unbekannt sind und niemand da ist, der sich um das Haus, das Konto oder die Post kümmert. Er ist ein gesetzlicher Vertreter für die unbekannten Erben.
Kommen wir zum Kernproblem: Ein Erbe fehlt. Brauchen wir jetzt den Nachlasspfleger?
Das Gesetz und die Gerichte sagen hier meistens: Nein.
Wenn der Verstorbene einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, dann wollte er, dass genau diese Person sich um alles kümmert. Der Verstorbene wollte in der Regel nicht, dass das Gericht sich einmischt.
Das deutsche Recht (§ 2205 BGB, falls Sie es nachschlagen wollen) gibt dem Testamentsvollstrecker eine sehr starke Position. Er hat die Aufgabe, den gesamten Nachlass zu verwalten. Dazu gehört auch der Anteil des Erbens, den man noch nicht gefunden hat.
Man kann es sich so vorstellen: Der Testamentsvollstrecker legt sich wie ein schützender Mantel über das gesamte Erbe. Da er schon da ist und aufpasst, besteht für das Gericht keine Notwendigkeit, extra einen Nachlasspfleger zu bestellen. Das Gericht sagt sich: „Es ist ja schon jemand da, der sich kümmert.“
Das bedeutet für die Praxis:
Er tut dies stellvertretend für alle Erben – auch für die, die man noch sucht.
Wenn ein Erbe unbekannt ist, darf der Testamentsvollstrecker nicht nur die Hände in den Schoß legen. Seine Rolle wandelt sich ein wenig zum Treuhänder für den Unbekannten.
Oft gehört es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, aktiv nach dem verschollenen Erben zu suchen. Er kann Anfragen bei Einwohnermeldeämtern stellen oder sogar professionelle Erbenermittler einschalten. Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass bezahlt.
Solange der Erbe nicht gefunden ist, verwahrt der Testamentsvollstrecker dessen Anteil sicher. Er darf das Geld nicht einfach an die anderen (bekannten) Erben auszahlen. Er muss den Anteil des Unbekannten rechnerisch abtrennen und sicher anlegen.
Das ist oft der heikelste Punkt. Darf der Testamentsvollstrecker das Elternhaus verkaufen, auch wenn ein Erbe fehlt? Ja, grundsätzlich darf er das. Er muss nicht warten, bis der letzte Vetter aus Amerika gefunden wurde. Das ist wichtig, damit Immobilien nicht verfallen und an Wert verlieren. Der Erlös aus dem Verkauf ersetzt dann das Haus im Nachlass. Der unbekannte Erbe bekommt später also Geld statt Ziegelsteine.
Es gibt im Recht fast keine Regel ohne Ausnahme. Obwohl der Testamentsvollstrecker normalerweise alles regelt, gibt es Situationen, in denen das Gericht trotzdem einen Nachlasspfleger (oder genauer: einen Pfleger für den unbekannten Beteiligten) einsetzen muss.
Das passiert immer dann, wenn der Testamentsvollstrecker seine Macht nicht neutral ausüben kann oder seine Macht eingeschränkt ist.
Stellen Sie sich vor, der Testamentsvollstrecker möchte ein Grundstück aus dem Nachlass an sich selbst verkaufen. Oder er streitet sich gerichtlich mit den Erben darüber, ob eine bestimmte Forderung besteht. In solchen Fällen kann er die Interessen des unbekannten Erben nicht neutral vertreten. Hier muss das Gericht einen Pfleger bestellen, der quasi als „Anwalt“ für den unbekannten Erben fungiert und dem Testamentsvollstrecker auf die Finger schaut.
Manchmal ordnet ein Verstorbener nur eine „beschränkte“ Testamentsvollstreckung an. Zum Beispiel soll der Vollstrecker nur die Beerdigung organisieren, aber nicht das Vermögen verwalten. Wenn die Aufgaben des Vollstreckers erledigt sind oder nicht ausreichen, um das Vermögen zu sichern, muss für den unbekannten Erben ein Nachlasspfleger her. Denn dann gibt es ja keine „schützende Hand“ mehr über dem Geld.
Am Ende seiner Arbeit möchte der Testamentsvollstrecker das Erbe verteilen (juristisch: „Auseinandersetzung“). Er hat alle Schulden bezahlt, die Wohnung aufgelöst und nun liegt Geld auf dem Konto.
Aber an wen überweist er den Anteil des unbekannten Erben?
Hier darf er natürlich nicht einfach an die anderen Erben auszahlen. Das wäre verboten. Wenn der Erbe trotz langer Suche unauffindbar bleibt, hat der Testamentsvollstrecker eine Lösung:
Die Hinterlegung.
Er kann den Erbteil des Unbekannten beim Amtsgericht (Hinterlegungsstelle) einzahlen. Damit hat er seine Pflicht erfüllt. Das Geld liegt dort sicher, bis der Erbe auftaucht – oft bis zu 30 Jahre lang. Für den Testamentsvollstrecker ist der Fall damit erledigt, und er kann sein Amt beenden.
Wenn Sie Miterbe sind oder selbst als Testamentsvollstrecker agieren, können Sie sich an diesen drei Punkten orientieren:
Der Testamentsvollstrecker ist also der Kapitän des Schiffes. Auch wenn ein Passagier (der unbekannte Erbe) noch nicht an Bord ist, darf und muss der Kapitän das Schiff steuern, damit es nicht sinkt. Das Gericht schickt nur dann einen zweiten Kapitän (Nachlasspfleger), wenn der erste Kapitän befangen ist oder seinen Job nur zur Hälfte machen darf.