
Einzelner Wohnungseigentümer auch nach WEG-Reform klagebefugt
BGH V. Zivilsenat Urteil vom 07.05.2021, Az. V ZR 299/19
RA und Notar Krau
Gut zu wissen: Wenn einzelne Eigentümer für alle klagen
Liebe Leserinnen und Leser,
haben Sie sich auch schon mal gefragt, was passiert, wenn Sie als einzelner Wohnungseigentümer für die gesamte Gemeinschaft vor Gericht ziehen möchten?
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 herrschte hier eine gewisse Unsicherheit. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun Klarheit geschaffen!
Der BGH hat entschieden: Auch nach der WEG-Reform dürfen einzelne Wohnungseigentümer weiterhin die Rechte der Eigentümergemeinschaft vor Gericht geltend machen.
Das ist eine gute Nachricht für alle, die dachten, dass nun immer die gesamte Gemeinschaft aktiv werden muss.
Wann geht das nicht? Nur wenn die Eigentümergemeinschaft klar und deutlich sagt: „Das wollen wir nicht!“, dann kann ein einzelner Eigentümer nicht alleine klagen.
Ansonsten bleibt es bei der Möglichkeit der Einzelklage.
Am 1. Dezember 2020 trat das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Eine wichtige Neuerung besagte, dass Rechte,
die das Gemeinschaftseigentum betreffen, eigentlich nur noch von der Eigentümergemeinschaft als Ganzes durchgesetzt werden können.
Es fehlten aber klare Regeln, was mit Klagen passiert, die einzelne Eigentümer bereits vor dieser Gesetzesänderung eingereicht hatten. Diese Lücke hat der BGH nun geschlossen.
Die Richter in Karlsruhe haben ihre Entscheidung gut begründet. Sie wollten verhindern, dass bereits laufende Gerichtsverfahren einfach „ins Leere“ laufen, nur weil ein neues Gesetz in Kraft trat.
Stellen Sie sich vor, ein Verfahren läuft schon seit Jahren über mehrere Gerichtsinstanzen – es wäre doch unsinnig, wenn es plötzlich nutzlos würde!
Gleichzeitig bleibt das Recht der Gemeinschaft gewahrt.
Die Eigentümergemeinschaft kann jederzeit eine eigene Person bestimmen, die ihre Interessen gegenüber dem Verwalter vertritt. So sind die Belange der Gemeinschaft weiterhin gut geschützt.
Der BGH ist der Meinung, dass es meistens im Interesse der gesamten Eigentümergemeinschaft liegt, wenn Schäden am Gemeinschaftseigentum verfolgt werden.
Deshalb ist es sinnvoll, dass ein einzelner Eigentümer dies auch weiterhin tun darf, solange die Gemeinschaft nicht ausdrücklich widerspricht.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie zum Beispiel einen Mangel am Gemeinschaftseigentum entdecken und dagegen vorgehen möchten, können Sie dies auch weiterhin allein tun – es sei denn, die Eigentümergemeinschaft äußert einen anderen Willen.
Wir informieren Sie gerne weiterhin über aktuelle Entwicklungen im Wohnungseigentumsrecht.
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