Einzelner Wohnungseigentümer auch nach WEG-Reform klagebefugt

Mai 29, 2025

Einzelner Wohnungseigentümer auch nach WEG-Reform klagebefugt

BGH V. Zivilsenat Urteil vom 07.05.2021, Az. V ZR 299/19

RA und Notar Krau

Gut zu wissen: Wenn einzelne Eigentümer für alle klagen

Liebe Leserinnen und Leser,

haben Sie sich auch schon mal gefragt, was passiert, wenn Sie als einzelner Wohnungseigentümer für die gesamte Gemeinschaft vor Gericht ziehen möchten?

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 herrschte hier eine gewisse Unsicherheit. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun Klarheit geschaffen!

Der BGH sagt Ja zur Einzelklage

Der BGH hat entschieden: Auch nach der WEG-Reform dürfen einzelne Wohnungseigentümer weiterhin die Rechte der Eigentümergemeinschaft vor Gericht geltend machen.

Das ist eine gute Nachricht für alle, die dachten, dass nun immer die gesamte Gemeinschaft aktiv werden muss.

Wann geht das nicht? Nur wenn die Eigentümergemeinschaft klar und deutlich sagt: „Das wollen wir nicht!“, dann kann ein einzelner Eigentümer nicht alleine klagen.

Ansonsten bleibt es bei der Möglichkeit der Einzelklage.

Warum diese Unsicherheit?

Am 1. Dezember 2020 trat das neue Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Eine wichtige Neuerung besagte, dass Rechte,

die das Gemeinschaftseigentum betreffen, eigentlich nur noch von der Eigentümergemeinschaft als Ganzes durchgesetzt werden können.

Einzelner Wohnungseigentümer auch nach WEG-Reform klagebefugt

Es fehlten aber klare Regeln, was mit Klagen passiert, die einzelne Eigentümer bereits vor dieser Gesetzesänderung eingereicht hatten. Diese Lücke hat der BGH nun geschlossen.

Das steckt dahinter

Die Richter in Karlsruhe haben ihre Entscheidung gut begründet. Sie wollten verhindern, dass bereits laufende Gerichtsverfahren einfach „ins Leere“ laufen, nur weil ein neues Gesetz in Kraft trat.

Stellen Sie sich vor, ein Verfahren läuft schon seit Jahren über mehrere Gerichtsinstanzen – es wäre doch unsinnig, wenn es plötzlich nutzlos würde!

Gleichzeitig bleibt das Recht der Gemeinschaft gewahrt.

Die Eigentümergemeinschaft kann jederzeit eine eigene Person bestimmen, die ihre Interessen gegenüber dem Verwalter vertritt. So sind die Belange der Gemeinschaft weiterhin gut geschützt.

Ihr Vorteil als Eigentümer

Der BGH ist der Meinung, dass es meistens im Interesse der gesamten Eigentümergemeinschaft liegt, wenn Schäden am Gemeinschaftseigentum verfolgt werden.

Deshalb ist es sinnvoll, dass ein einzelner Eigentümer dies auch weiterhin tun darf, solange die Gemeinschaft nicht ausdrücklich widerspricht.

Das bedeutet für Sie: Wenn Sie zum Beispiel einen Mangel am Gemeinschaftseigentum entdecken und dagegen vorgehen möchten, können Sie dies auch weiterhin allein tun – es sei denn, die Eigentümergemeinschaft äußert einen anderen Willen.

Wir informieren Sie gerne weiterhin über aktuelle Entwicklungen im Wohnungseigentumsrecht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Überwachung auf dem eigenen Grundstück

Überwachung auf dem eigenen Grundstück

Juni 11, 2025
Überwachung auf dem eigenen Grundstück: Wann verletzt sie die Rechte der Nachbarn?Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1…
Bauträgervertrag - Unwesentliche Protokoll-Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!

Bauträgervertrag – Unwesentliche Protokoll-Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!

Juni 9, 2025
Bauträgervertrag – Unwesentliche Protokoll-Mängel vorhanden: Fertigstellungsrate wird nicht fällig!RA und Notar KrauIn einem Fall vor dem La…
Was bedeutet "fertiggestellt" bei Bauverträgen?

Was bedeutet „fertiggestellt“ bei Bauverträgen?

Juni 9, 2025
Was bedeutet „fertiggestellt“ bei Bauverträgen?KG, 27.05.2025 – 21 W 8/25RA und Notar KrauDas Kammergericht Berlin hat eine wichtige Ent…