Einzeltestamente keine Bindung nicht wechselbzüglich
Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 62/91
Sachverhalt:
Ein Erblasser und seine erste Ehefrau hatten in Einzeltestamenten vom 1.5.1981 jeweils den überlebenden Ehegatten und die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt.
Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Erblasser ein neues Testament, in dem er seine Kinder zu unterschiedlichen Erbteilen einsetzte.
Streitig war, ob die Einzeltestamente vom 1.5.1981 als gemeinschaftliches Testament zu werten sind und ob der Erblasser
durch die Enterbung seiner Enkelkinder in den Testamenten vom 1.5.1981 gebunden war.
Prozessverlauf:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde zurück.
Das Testament vom 17.4.1988 ist wirksam.
Begründung:
Keine gemeinschaftliches Testament: Die Einzeltestamente vom 1.5.1981 stellen kein gemeinschaftliches Testament dar, da der Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlass zu verfügen, nicht im Inhalt der Urkunden zum Ausdruck kommt.
Keine Wechselbezüglichkeit: Da die Testamente vom 1.5.1981 kein gemeinschaftliches Testament darstellen, sind die darin enthaltenen Verfügungen nicht wechselbezüglich. Der Erblasser war daher nicht an die Enterbung seiner Enkelkinder gebunden.
Wirksamkeit des Testaments vom 17.4.1988: Das Testament vom 17.4.1988 ist wirksam, da der Erblasser bei dessen Errichtung nicht in seiner Testierfreiheit beschränkt war.
Auslegung des Testaments vom 17.4.1988: Das Landgericht hat das Testament vom 17.4.1988 zutreffend ausgelegt. Der Erblasser wollte seinen Nachlass zu gleichen Teilen auf seine beiden lebenden Kinder und den Stamm seiner vorverstorbenen Tochter verteilen.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Voraussetzungen für ein gemeinschaftliches Testament dargelegt.
Es hat betont, dass der Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlass zu verfügen, ausdrücklich im Inhalt der Urkunden erkennbar sein muss.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einem solchen ausdrücklichen Willen.
Das Gericht hat klargestellt, dass die Enterbung eines Abkömmlings nicht Gegenstand einer wechselbezüglichen Verfügung sein kann.
Der Erblasser war daher nicht an die Enterbung seiner Enkelkinder gebunden und konnte diese durch ein späteres Testament widerrufen.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen
an ein gemeinschaftliches Testament und die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit im Erbrecht klarlegt.
Fazit:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung die Rechte des Erblassers gestärkt, seinen letzten Willen frei zu bestimmen.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an ein gemeinschaftliches Testament und die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit im Erbrecht klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.