
Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
OLG Brandenburg 4 U 134/20
RA und Notar Krau
Dieser Gerichtsfall dreht sich um eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und zwei ihrer Gesellschafter, die auch Geschäftsführer waren oder sein wollten. Der Kläger und T… K… waren beide zu gleichen Teilen Gesellschafter der Beklagten, einer GmbH.
Der Kläger war bis Februar 2018 Geschäftsführer der GmbH. Dann kam es zu Auseinandersetzungen:
Der Kläger zog vor Gericht. Er wollte erreichen, dass die Gerichte feststellen, dass der Beschluss vom 23. Mai 2018 (Einziehung der Anteile von T… K…) wirksam ist. Er meinte, dies sei nötig, damit er die Geschäfte der Gesellschaft vernünftig weiterführen und Schaden abwenden könne.
Die Beklagte (die GmbH, hier vertreten durch T… K…) war dagegen. Sie argumentierte, dass der Kläger nicht das Recht habe, diese Feststellungsklage zu erheben. Außerdem sei der Fall doppelt anhängig, da T… K… bereits selbst eine Klage gegen die Beschlüsse vom 23. Mai 2018 eingereicht habe.
Das Landgericht Potsdam gab dem Kläger in vollem Umfang Recht. Es stellte fest, dass die Beschlüsse vom 26. Februar und 1. März 2018 (Abberufung des Klägers) unwirksam waren, weil es schwerwiegende Fehler bei der Einladung zur Versammlung gab.
Wichtiger für dieses Berufungsverfahren: Das Landgericht entschied auch, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hatte, die Wirksamkeit des Beschlusses vom 23. Mai 2018 (Einziehung der Anteile von T… K…) feststellen zu lassen. Das Landgericht meinte, wenn dieser Beschluss wirksam wäre, wäre der Kläger alleiniger Gesellschafter und könnte die Gesellschaft weiterführen. Es stellte auch fest, dass der Kläger die Gesellschafterversammlung am 23. Mai 2018 ordnungsgemäß einberufen hatte und Gründe für die Einziehung der Anteile von T… K… vorlagen.
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein. Im Berufungsverfahren zog die Beklagte einen Teil ihrer Berufung zurück. Es ging am Ende nur noch um die Frage, ob der Beschluss vom 23. Mai 2018 (Einziehung der Anteile von T… K…) wirksam ist.
Das OLG Brandenburg gab der Beklagten Recht und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Es wies die Klage des Klägers ab, soweit sie die Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses vom 23. Mai 2018 betraf.
Warum? Das OLG erklärte:
Zusammenfassend bedeutet dies, dass das OLG die Klage des Klägers, die Wirksamkeit des Beschlusses zur Einziehung der Geschäftsanteile von T… K… festzustellen, als unzulässig ansah.
Das OLG hat entschieden, dass der Kläger 1/3 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen muss und die Beklagte 2/3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 100.000 € festgesetzt, da dies die wirtschaftliche Bedeutung des Falles für den Kläger widerspiegelte, insbesondere angesichts der hohen Mieteinnahmen der Gesellschaft aus ihrem Hauptvermögensgegenstand.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten die richtigen Klagearten und die richtige Reihenfolge der Klagen zu wählen. Ein Kläger muss ein berechtigtes Interesse und ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage haben, sonst kann das Gericht sie abweisen, selbst wenn der Kläger in der Sache Recht hätte. Auch die Existenz einer umfassenderen Klage, die denselben Sachverhalt betrifft, kann dazu führen, dass eine andere, weniger umfassende Klage abgewiesen wird.
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