Einziehung des Protokolls über die Testamentseröffnung 

August 21, 2017

Einziehung des Protokolls über die Testamentseröffnung

OLG Sachsen-Anhalt 2 Wx 16/12

Nachlassverfahren:

Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung,

analoge Anwendung der Vorschriften über die Einziehung eines Erbscheins auf das Testamentseröffnungsprotokoll

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Vorschrift des § 2361 BGB über die Einziehung eines Erbscheins nicht analog

auf das Protokoll über die Testamentseröffnung angewendet werden kann.

Sachverhalt:

Die Antragsteller (Nichten der Erblasserin) beantragten im Wege der einstweiligen Anordnung die Einziehung

des Protokolls über die Testamentseröffnung und die darin enthaltene letztwillige Verfügung.

Einziehung des Protokolls über die Testamentseröffnung

Sie begründeten dies damit, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments geschäftsunfähig gewesen sei und die Antragsgegner (Erben) dies gewusst hätten.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.

Die Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  • Statthaftigkeit der Beschwerde: Eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Nachlassverfahren ist statthaft.

  • Keine analoge Anwendung des § 2361 BGB:

    • Die Vorschrift des § 2361 BGB, die die Einziehung eines Erbscheins regelt, ist nicht analog auf das Protokoll über die Testamentseröffnung anwendbar.
    • Eine analoge Anwendung scheidet aus, da keine Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit einer analogen Anwendung auf andere Schriftstücke erkannt und beispielsweise in § 2368 Abs. 2 BGB eine entsprechende Regelung für das Testamentsvollstreckerzeugnis getroffen.
    • Eine analoge Anwendung würde zudem dazu führen, dass der Umfang der Einziehung von den Anforderungen der Nachlassschuldner an den Nachweis der Erbenstellung abhinge. Dies ist nicht sachgerecht.
  • Keine Befugnis zur Einziehung des Eröffnungsprotokolls:

    • Das Nachlassgericht ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur zu solchen Maßnahmen befugt, die es auch im Hauptsacheverfahren treffen könnte.
    • Eine Einziehung des Eröffnungsprotokolls ist im Hauptsacheverfahren nicht vorgesehen.
  • Anordnungsgrund:

    • Es konnte offenbleiben, ob die Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend dargelegt hatten.
    • Zwar hatten sie keine konkreten Beeinträchtigungen ihrer Rechte vorgetragen, andererseits war zu berücksichtigen, dass Banken unter Umständen die Vorlage des Testaments und des Eröffnungsprotokolls als ausreichend für die Legitimation ansehen.

Einziehung des Protokolls über die Testamentseröffnung

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Einziehung des Protokolls über die Testamentseröffnung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht möglich ist.

Die Vorschrift des § 2361 BGB ist nicht analog anwendbar, da keine Regelungslücke besteht und eine analoge Anwendung zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen würde.

 

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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