
Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses – KG 19 W 26/21
RA und Notar Krau
Kernaussage:
Das Kammergericht Berlin entschied, dass eine testamentarische Anordnung, wonach der Verkauf eines bestimmten Grundstücks der Zustimmung Dritter bedarf,
lediglich eine schuldrechtlich bindende Verwaltungsanordnung darstellt und nicht als dingliche Verfügungsbeschränkung in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden muss.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet und festgelegt, dass der Verkauf eines bestimmten Grundstücks nur mit Zustimmung seiner Familie (Schwager) gültig sei.
Die Tochter des Erblassers beantragte die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, da sie der Ansicht war, dass diese Anordnung eine unzulässige Verfügungsbeschränkung darstelle und das Zeugnis daher unrichtig sei.
Entscheidungsgründe:
Auslegung der testamentarischen Anordnung:
Das Gericht prüfte, ob die Anordnung des Erblassers eine dingliche Verfügungsbeschränkung nach Paragraf 2208 BGB oder eine schuldrechtlich wirkende Verwaltungsanordnung nach Paragraf 2216 BGB darstellt.
Unwirksamkeit einer dinglichen Verfügungsbeschränkung:
Eine dingliche Verfügungsbeschränkung, die die Wirksamkeit des Verkaufs von der Zustimmung Dritter abhängig macht,
wäre nach Paragraf 137 BGB unwirksam, da sie den Gegenstand dem Rechtsverkehr entziehen würde.
Auslegung als Verwaltungsanordnung:
Das Gericht legte die Anordnung des Erblassers als Verwaltungsanordnung aus, um seinem Willen bestmöglich gerecht zu werden und die Wirksamkeit der Verfügung zu gewährleisten.
Keine Aufnahme in das Testamentsvollstreckerzeugnis:
Verwaltungsanordnungen sind nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.
Daher war das erteilte Zeugnis nicht unrichtig und die Einziehung nicht gerechtfertigt.
Anfechtung der Testamentsvollstreckung:
Die Tochter hatte auch die Anfechtung der Testamentsvollstreckung erklärt, da sie der Meinung war, der Erblasser habe sich über ihr Interesse an dem Grundstück geirrt.
Das Gericht wies die Anfechtung zurück, da nicht ersichtlich war, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung nicht angeordnet hätte, wenn er von dem Interesse seiner Tochter gewusst hätte.
Keine weiteren Beanstandungen:
Das Gericht stellte fest, dass der Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses im Übrigen nicht zu beanstanden war.
Fazit:
Testamentarische Anordnungen, die die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers einschränken, sind im Zweifel als schuldrechtlich bindende Verwaltungsanordnungen auszulegen, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten.
Verwaltungsanordnungen sind nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.
Eine Anfechtung der Testamentsvollstreckung wegen Irrtums des Erblassers ist nur erfolgreich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser die Anordnung nicht getroffen hätte, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte.
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