Einziehung Erbschein nur bei Unrichtigkeit

August 21, 2017

Einziehung Erbschein nur bei Unrichtigkeit

OLG Köln 2 Wx 304/13
Ergibt sich, dass ein erteilter Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht gemäß Paragraf 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen, mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass ein Erbschein nur dann eingezogen werden kann, wenn er unrichtig ist.

Die Einziehung von Testament und Eröffnungsprotokoll kommt nicht in Betracht, da diese nur tatsächliche Vorgänge wiedergeben und keine Legitimationswirkung wie ein Erbschein haben.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte zwei Testamente errichtet.

Im ersten Testament setzte sie die Beteiligten zu 1) und 2) neben einer weiteren Person zu Erben ein.

Im zweiten Testament setzte sie den Beteiligten zu 3) zum Alleinerben ein.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Anordnung

die Einziehung des zweiten Testaments und des Eröffnungsprotokolls, da sie die Testierfähigkeit der Erblasserin anzweifelten.

Einziehung Erbschein nur bei Unrichtigkeit

Sie argumentierten, dass diese Unterlagen eine dem Erbschein vergleichbare Legitimationswirkung hätten und der Beteiligte zu 3) sich hierdurch unberechtigt bereichern könnte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) blieb erfolglos.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  • Keine Einziehung von Testament und Eröffnungsprotokoll:

    • Testament und Eröffnungsprotokoll können nicht eingezogen werden, da sie keine Legitimationswirkung wie ein Erbschein haben.
    • Sie geben lediglich die tatsächlichen Vorgänge der Testamentserrichtung und -eröffnung wieder.
    • Eine „Unrichtigkeit“ im Sinne des Paragraf 2361 BGB könnte nur vorliegen, wenn die beurkundeten Vorgänge nicht stattgefunden hätten.
    • Die Beteiligten zu 1) und 2) wollten aber nicht die Einziehung einer unrichtigen Urkunde, sondern die Sicherstellung einer zutreffenden Urkunde, um Dritte vor falschen Schlussfolgerungen zu schützen.
  • Kein praktisches Bedürfnis für eine Einziehung:

    • Die Beteiligten zu 1) und 2) müssen keine Rechtsnachteile befürchten, wenn dem Beteiligten zu 3) die Unterlagen belassen werden.
    • Eine Bank leistet nur in den gesetzlich geregelten Fällen wirksam an einen Nichtberechtigten.
    • Die Beteiligten zu 1) und 2) könnten im Falle der Testierunfähigkeit der Erblasserin von den Banken weiterhin Zahlung verlangen.
    • Auch gegenüber dem Grundbuchamt können sie Zweifel an der Erbenstellung des Beteiligten zu 3) anmelden.
  • Kein Anordnungsgrund:

    • Die Beteiligten zu 1) und 2) haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
    • Sie haben keine konkreten Handlungen des Beteiligten zu 3) benannt, die eine Beeinträchtigung ihrer Rechte befürchten lassen.

Einziehung Erbschein nur bei Unrichtigkeit

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass die Einziehung eines Erbscheins nur dann in Betracht kommt, wenn dieser unrichtig ist.

Testament und Eröffnungsprotokoll können nicht eingezogen werden, da sie keine Legitimationswirkung

wie ein Erbschein haben und lediglich tatsächliche Vorgänge wiedergeben.

RA und Notar Krau

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