Einziehung von GmbH Anteilen

Juli 21, 2024

Einziehung von GmbH Anteilen

RA und Notar Krau

Die Zwangseinziehung ermöglicht den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer GmbH gegen dessen Willen.

Im Gegensatz zum freiwilligen Austritt oder der Veräußerung erfolgt die Zwangseinziehung per Gesellschafterbeschluss und hat sofortige Wirkung.

Alternativ kann ein Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, was aber eine gerichtliche Klärung erfordert.

Gestaltung der Zwangseinziehungsklausel:

  • Ob: Die Satzung muss eine Regelung zur Zwangseinziehung enthalten, diese ist aber nicht zwingend erforderlich und kann bei kleinen Gesellschafterkreisen zu Missbrauch führen.
  • Sachlicher Grund: Die Regelung muss einen sachlichen Grund für die Einziehung definieren, der klar und überprüfbar ist. Beispiele sind grobe Pflichtverletzungen, Verlust von Fähigkeiten oder Insolvenz.
  • Durchführung: Die Einziehung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht, wenn er den Einziehungsgrund darstellt.

Abfindung:

Einziehung von GmbH Anteilen

  • Höhe und Zahlung: Ohne Satzungsregelung steht dem ausscheidenden Gesellschafter der Verkehrswert seines Anteils zu. Die Satzung kann die Abfindung begrenzen, solange dies nicht sittenwidrig ist.
  • Aktuelle Rechtsprechung: Ein Beschluss zur Einziehung ist nichtig, wenn die Abfindung nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Die Einziehung wird aber auch wirksam, wenn die Abfindung noch nicht gezahlt ist.
  • Haftung: Bei fehlender Bonität der Gesellschaft zur Zahlung haften die verbleibenden Gesellschafter anteilig für die Abfindung.

Zwangsübertragung:

  • Unterschiede: Bei der Zwangsübertragung wird der Geschäftsanteil an einen Dritten übertragen, statt eingezogen zu werden. Dies vermeidet Kapitalerhaltungsprobleme.
  • Erfordernis der Umsetzung: Die Zwangsübertragung erfordert die Mitwirkung des ausscheidenden Gesellschafters, entweder freiwillig oder gerichtlich.
  • Erleichterungen: Mögliche Lösungen sind die bedingte Vorausabtretung oder eine Ermächtigungsklausel in der Satzung.

Nach der Einziehung:

Einziehung von GmbH Anteilen

  • Handlungsalternativen: Die Gesellschafter können die Differenz zwischen Stammkapital und Nennbeträgen anpassen.
  • Gesellschafterliste: Die Einziehung muss in der Gesellschafterliste vermerkt werden.
  • Gesellschafterstreit: Der betroffene Gesellschafter kann gerichtlich gegen die Einziehung vorgehen und einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

Zusammenfassung:

  • Die Zwangseinziehung sollte sorgfältig in der Satzung geregelt werden, um Missbrauch zu vermeiden.
  • Die Abfindung sollte angemessen sein, um Rechtsstreitigkeiten zu minimieren.
  • Die Zwangsübertragung ist eine sinnvolle Ergänzung zur Zwangseinziehung.
  • Nach der Einziehung sollten die Gesellschafter das Stammkapital anpassen.
  • Im Streitfall ist der einstweilige Rechtsschutz für den betroffenen Gesellschafter wichtig.

Einziehung von GmbH Anteilen

Abfindungsanspruch:

  • Grundsatz: Der ausscheidende Gesellschafter hat grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung für die eingezogenen Anteile (Paragraf 34 GmbHG).
  • Höhe der Abfindung: Die Höhe der Abfindung richtet sich in erster Linie nach dem Verkehrswert des Anteils zum Zeitpunkt der Einziehung.
    • Der Verkehrswert wird oft durch ein Gutachten ermittelt.
    • Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag getroffen werden.
  • Zahlungsmodalitäten: Die Abfindung ist in der Regel in Geld zu zahlen.
    • Im Gesellschaftsvertrag können aber auch andere Zahlungsarten (z.B. Sachleistungen) oder Ratenzahlungen vereinbart werden.
  • Fälligkeit: Die Abfindung ist zum Zeitpunkt der Einziehung fällig, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Wichtige Punkte:

  • Kapitalerhaltung: Die GmbH darf die Abfindung nur aus ihrem freien Vermögen zahlen. Eine Abfindungszahlung, die zu einer Unterbilanz führt, ist unzulässig.
  • Schenkungsteuer: Wird die Abfindung unter dem Verkehrswert des Anteils festgesetzt, kann dies schenkungsteuerliche Folgen haben.
  • Anfechtung: Der Einziehungsbeschluss und die Höhe der Abfindung können vom ausscheidenden Gesellschafter angefochten werden.
  • Verjährung: Der Abfindungsanspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch fällig wird.

Besonderheiten:

  • Einziehung wegen vertragswidrigen Verhaltens: In diesem Fall kann die Abfindung niedriger ausfallen als der Verkehrswert des Anteils.
  • Einziehung aufgrund einer Klausel im Gesellschaftsvertrag: Hier können die Regelungen zur Abfindung im Gesellschaftsvertrag detailliert festgelegt werden.
RA und Notar Krau

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