Elterliche Sorge: Alleiniges Sorgerecht bei größerer räumlicher Entfernung zwischen den Eltern
AG Ludwigslust, Urteil vom 30.09.2009 – 5 F 144/09
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils vom Amtsgericht Ludwigslust. In diesem Fall ging es um eine Scheidung und die Frage, ob die Mutter das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhält.
Das Amtsgericht Ludwigslust hatte im Jahr 2009 über eine Familiensache zu entscheiden. Es ging dabei um ein Ehepaar, das seit längerer Zeit getrennt lebte. Die Frau wollte nicht nur die Scheidung, sondern auch das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter. Der Mann lebte zu diesem Zeitpunkt bereits in Spanien. Das Gericht hat in seinem Urteil klare Grenzen gezogen: Die Ehe wurde zwar geschieden, aber das gemeinsame Sorgerecht blieb bestehen.
Sie müssen wissen, dass eine Ehe in Deutschland geschieden werden kann, wenn sie als „gescheitert“ gilt. Das ist dann der Fall, wenn die Partner nicht mehr zusammenleben und auch keine Absicht besteht, die Beziehung zu retten.
Im vorliegenden Fall lebten die Eheleute seit März 2007 getrennt. Zum Zeitpunkt des Urteils waren also bereits zweieinhalb Jahre vergangen. Da beide Partner inzwischen neue Beziehungen eingegangen waren und der Mann sogar schon mit seiner neuen Partnerin zusammenwohnte, sah das Gericht keine Chance mehr für die Ehe. Da beide die Scheidung wollten, hat das Gericht die Ehe aufgelöst.
Normalerweise findet bei einer Scheidung ein sogenannter Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche fair zwischen den Partnern aufgeteilt. In diesem Fall mussten die Richter jedoch nichts unternehmen. Die Eheleute hatten nämlich schon kurz nach der Hochzeit einen Notarvertrag unterschrieben. In diesem Vertrag hatten sie gemeinsam festgelegt, dass sie auf diesen Ausgleich verzichten wollen. Da dieser Vertrag gültig war, blieb es bei dieser Vereinbarung.
Der schwierigste Teil des Verfahrens betraf das gemeinsame Kind. Die Tochter wurde im Jahr 2004 geboren und lebte seit der Trennung bei der Mutter. Die Mutter wollte nun gerichtlich festlegen lassen, dass sie allein über alle wichtigen Angelegenheiten des Kindes entscheiden darf.
Die Mutter brachte verschiedene Gründe vor, warum der Vater ihrer Meinung nach nicht mehr mitsorgen sollte:
Der Vater sah das anders. Er wollte das gemeinsame Sorgerecht behalten. Er betonte, dass er gar nicht versuche, das Kind zu sich nach Spanien zu holen. Er wollte aber weiterhin ein Mitspracherecht bei wichtigen Entscheidungen haben. Er warf der Mutter vor, Gespräche oft unsachlich abzubrechen.
Das Gericht hat den Antrag der Mutter abgelehnt. Das bedeutet: Beide Eltern behalten weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Für Sie ist wichtig zu verstehen, warum die Richter so entschieden haben. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass es für ein Kind am besten ist, wenn beide Eltern verantwortlich bleiben.
Ein Gericht darf das Sorgerecht nur dann auf einen Elternteil allein übertragen, wenn dies für das Kindeswohl deutlich besser wäre. Streitigkeiten zwischen den Eltern reichen dafür nicht aus. Das Gericht stellte fest, dass die Eltern zwar persönliche Konflikte haben (vor allem wegen des Geldes und des Hauses), diese aber nichts direkt mit der Erziehung der Tochter zu tun haben.
Ein wichtiger Punkt im deutschen Recht ist die Unterscheidung zwischen „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ und „wichtigen Entscheidungen“.
Das Gericht sah keinen Grund zur Sorge, da solche wichtigen Entscheidungen im Moment gar nicht anstanden. Nur weil der Vater in Spanien lebt, ist die gemeinsame Sorge nicht unmöglich. In Zeiten von E-Mail und Telefon kann man sich auch über weite Distanzen abstimmen.
Viele Menschen glauben, dass man das Sorgerecht verliert, wenn man keinen Unterhalt zahlt. Das Gericht stellte jedoch klar: Dass der Vater nicht zahlt, ist zwar für die Mutter finanziell schwierig, hat aber keinen direkten Einfluss darauf, ob er ein guter Ratgeber bei Erziehungsfragen sein kann. Geldprobleme führen nicht automatisch zum Verlust der elterlichen Sorge.
Das Gericht erklärte zudem, dass man Rechte nur so weit einschränken darf, wie es unbedingt nötig ist. Man nennt das den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Wenn der Vater tatsächlich einmal für lange Zeit komplett unauffindbar wäre, gäbe es andere rechtliche Wege. Man könnte zum Beispiel feststellen lassen, dass sein Sorgerecht „ruht“. Das wäre ein weniger starker Eingriff als ihm das Recht dauerhaft wegzunehmen. Auch bei plötzlichen Notfällen („Gefahr im Verzug“) darf die Mutter ohnehin sofort allein handeln, um das Kind zu schützen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Mutter nicht ausreichend beweisen konnte, dass eine Zusammenarbeit völlig unmöglich ist. Dass der Vater sich trotz der weiten Reise aus Spanien um regelmäßigen Kontakt bemüht, zeigt dem Gericht, dass er seine Verantwortung ernst nimmt. Deshalb bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.
Bei den Kosten entschied das Gericht, dass diese „gegeneinander aufgehoben“ werden. Das klingt kompliziert, bedeutet aber einfach: Jeder übernimmt seine eigenen Anwaltskosten, und die Gerichtskosten werden geteilt. Der Streitwert wurde auf insgesamt 6.000 Euro festgelegt, was die Basis für die Berechnung der Gebühren bildet.
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