Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind deutsch-französischer Eltern
BGH, Beschluss vom 16.03.2011 – XII ZB 407/10
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 04.06.2010 – 43 F 106/09 –
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.08.2010 – 15 UF 77/10 –
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Sorgerechtsstreit zwischen einer deutschen Mutter und einem französischen Vater.
In diesem Fall streiten sich eine Mutter aus Deutschland und ein Vater aus Frankreich um das alleinige Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter J., die im Jahr 2002 geboren wurde. Die Eltern waren nicht verheiratet. Nach der Geburt in Frankreich trennten sich die Eltern, und die Mutter zog mit dem Kind nach Deutschland.
Lange Zeit hatten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Sie hatten im Jahr 2005 sogar eine Vereinbarung vor Gericht getroffen. Darin stand, dass das Kind bei der Mutter leben soll, aber viel Zeit beim Vater in Frankreich verbringt. Mit der Zeit wurde der Streit zwischen den Eltern jedoch immer schlimmer. Sie konnten sich nicht einmal mehr darauf einigen, auf welche Schule das Mädchen gehen soll.
Zuerst befasste sich das Amtsgericht Potsdam mit dem Fall. Das Gericht entschied, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen wird. Das bedeutet, die Mutter darf allein entscheiden, wo das Kind wohnt. Das restliche Sorgerecht sollten beide Eltern weiterhin gemeinsam behalten.
Der Vater war damit nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das nächste Gericht, das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, traf eine sehr harte Entscheidung: Es nahm der Mutter das komplette Sorgerecht weg und übertrug es dem Vater. Das Kind sollte innerhalb weniger Tage von Deutschland nach Frankreich umziehen. Das OLG meinte, der Vater sei besser als Erzieher geeignet, weil die Mutter angeblich den Kontakt zum Vater nicht genug fördern würde.
Die Mutter wehrte sich gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH gab ihr Recht und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Die Richter in Karlsruhe stellten fest, dass das vorherige Gericht schwere Fehler gemacht hatte.
Ein ganz wichtiger Punkt für den BGH war, dass das Oberlandesgericht das Kind nicht persönlich angehört hat. Wenn ein Kind bereits acht Jahre alt ist, hat es ein Recht darauf, dass die Richter direkt mit ihm sprechen. Man kann nicht über den Kopf eines Kindes hinweg entscheiden, dass es in ein anderes Land ziehen muss, ohne sich selbst einen Eindruck von seinen Wünschen und Bindungen zu verschaffen.
Das Mädchen hatte gegenüber einer Gutachterin gesagt, dass es bei der Mutter bleiben möchte. Das Gericht hätte prüfen müssen, wie fest dieser Wille ist. Der BGH betonte, dass der Wille des Kindes ein wichtiges Anzeichen dafür ist, zu wem es die stärkste Bindung hat. Je älter ein Kind wird, desto mehr muss man seine eigene Meinung berücksichtigen.
Für Kinder gibt es in solchen Verfahren einen sogenannten Verfahrenspfleger. Das ist wie ein Anwalt für das Kind. Das Oberlandesgericht hatte die bisherige Helferin, die das Kind schon lange kannte, einfach entlassen, weil sie im Urlaub war. Der neue Helfer kannte das Kind kaum und hatte nur wenig Zeit, sich einzuarbeiten. Das fand der BGH nicht in Ordnung, da so die Interessen des Kindes nicht gut vertreten wurden.
Das Oberlandesgericht hatte behauptet, der Vater sei besser geeignet. Der BGH sah das kritisch und bemängelte die Begründung des Gerichts in mehreren Punkten.
Das OLG hatte der Mutter vorgeworfen, sie habe eine geringe Bindungstoleranz. Das bedeutet, man traut ihr nicht zu, den Kontakt des Kindes zum Vater zu unterstützen. Als Beweis führte das Gericht an, dass sie damals von Frankreich nach Deutschland gezogen war.
Der BGH stellte klar: Man darf einer Mutter nicht vorwerfen, dass sie in ihre Heimat zurückkehrt. Das ist ihr gutes Recht. Nur wenn sie umzieht, um den Vater absichtlich zu schikanieren, wäre das ein Problem. Da das Kind aber jahrelang regelmäßig den Vater in Frankreich besuchte, konnte man der Mutter nicht vorwerfen, sie würde den Kontakt verhindern.
Ein Gutachter hatte festgestellt, dass der Vater sehr verbissen ist und die Mutter oft schlechtmacht. Das Oberlandesgericht hatte das einfach ignoriert. Der BGH sagte, dass man auch beim Vater prüfen muss, ob er überhaupt bereit ist, den Kontakt zur Mutter zu fördern, wenn das Kind erst einmal bei ihm in Frankreich lebt.
Ein sehr wichtiger Begriff im Familienrecht ist die Kontinuität. Das bedeutet, dass man Kinder nicht ohne Not aus ihrer gewohnten Umgebung reißen sollte. Das Mädchen lebte fast sein ganzes Leben bei der Mutter in Deutschland. Sie geht hier zur Schule und hat hier ihre Freunde. Ein Umzug nach Frankreich wäre eine riesige Veränderung. Das Oberlandesgericht hätte viel besser begründen müssen, warum dieser Umzug trotz der gewohnten Umgebung besser für das Kind sein soll.
Das Oberlandesgericht hatte verlangt, dass die Mutter das Kind innerhalb von nur drei Tagen an den Vater herausgibt. Der BGH kritisierte dies scharf. Eine so kurze Frist widerspricht dem Wohl des Kindes. Man kann ein Kind nicht innerhalb weniger Tage auf den Wechsel der Hauptbezugsperson und den Umzug in ein anderes Land vorbereiten. Das ist eine enorme psychische Belastung.
Der BGH hat den Fall nicht endgültig entschieden, sondern an das Oberlandesgericht zurückgeschickt. Dort muss nun ein anderer Senat (also andere Richter) den Fall völlig neu prüfen.
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte nicht einfach über die Köpfe von Kindern hinweg entscheiden dürfen. Die persönliche Anhörung und der Schutz des gewohnten Lebensumfeldes sind hohe Güter. Nur wenn es schwerwiegende Gründe gibt, darf man ein Kind aus seiner gewohnten Umgebung reißen. Der BGH hat hier die Rechte der Mutter und vor allem die Rechte des Kindes gestärkt.
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