Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des unterhaltspflichtigen Schenkers im Rahmen der Leistungsfähigkeit
Unterhaltspflicht beider Ehegatten gegenüber ihren jeweiligen Eltern
Gericht: BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 20.03.2019
Aktenzeichen: XII ZB 365/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:200319BXIIZB365.18.0
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend OLG Hamm, 24. Juli 2018, Az: 11 UF 61/18
vorgehend AG Unna, 16. Februar 2018, Az: 12 F 876/17
In diesem Rechtsstreit ging es um eine Frau, die vom Sozialamt aufgefordert wurde, Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter zu zahlen. Die Mutter lebte in einem Heim und konnte die Kosten nicht allein tragen. Das Sozialamt übernahm die Kosten und wollte sich das Geld von der Tochter zurückholen.
Die Situation war jedoch kompliziert: Die Tochter und ihr Ehemann hatten einige Jahre zuvor ihre gemeinsame Eigentumswohnung an ihre eigene Tochter verschenkt. Sie behielten sich aber das Recht vor, lebenslang mietfrei darin wohnen zu bleiben (ein sogenanntes Nießbrauchsrecht).
Das Sozialamt argumentierte nun, dass die Frau die Schenkung der Wohnung rückgängig machen müsse. Wenn sie die Wohnung zurückerhielte, könnte sie diese zu Geld machen, um den Unterhalt für ihre Mutter zu bezahlen. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass Schenkungen zurückgefordert werden können, wenn man danach seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste zwei wichtige Fragen klären:
Das Gericht entschied zugunsten der Tochter: Sie muss die Wohnung nicht zurückfordern. Der Grund ist einfach: Selbst wenn sie wieder Eigentümerin der Wohnung wäre, müsste sie diese nicht verkaufen. Eine selbst genutzte Immobilie von angemessener Größe gehört zum sogenannten Schonvermögen. Man darf also darin wohnen bleiben, ohne dass das Amt verlangen kann, das Haus zu verkaufen.
Da die Tochter und ihr Mann die Wohnung weiterhin selbst bewohnen, hat sich durch die Schenkung an ihre Tochter an ihrer finanziellen Lage eigentlich nichts geändert. Sie wohnen dort wie zuvor. Da sie die Wohnung also auch als Eigentümerin nicht hätte verwerten müssen, führt die Rückforderung der Schenkung nicht dazu, dass sie plötzlich mehr Geld für den Unterhalt zur Verfügung hätte.
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Berechnung des Unterhalts. Im vorliegenden Fall war es so, dass nicht nur die Ehefrau für ihre Mutter zahlen sollte, sondern auch ihr Ehemann für seine eigene Mutter Unterhalt leisten musste.
Der BGH legte fest, dass die üblichen Regeln zur Berechnung der Leistungsfähigkeit auch hier gelten. Zuerst wird das gesamte Einkommen beider Ehepartner zusammengerechnet. Davon wird ein fester Betrag abgezogen, den die Familie für ihr eigenes Leben braucht (der Familienselbstbehalt). Was danach übrig bleibt, wird zwischen den Ehepartnern aufgeteilt.
Das Gericht betonte, dass jeder Partner nur aus dem Teil seines Einkommens Unterhalt zahlen muss, der nicht für den eigenen Familienbedarf benötigt wird. So wird sichergestellt, dass das Ehepaar trotz der Unterhaltspflichten für die Eltern finanziell abgesichert bleibt.
Das Gericht korrigierte eine kleine Fehlrechnung der Vorinstanz. Die Tochter wurde verpflichtet, insgesamt rund 790 Euro an das Sozialamt nachzuzahlen. Das ist deutlich weniger, als das Amt ursprünglich gefordert hatte. Der Versuch des Amtes, auf den Wert der verschenkten Immobilie zuzugreifen, scheiterte also.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.