Emoji bei WhatsApp als Willenserklärung
OLG München 18 U 343/24
Sachverhalt:
Der Kläger und der Beklagte stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Ferrari SF90 Stradale.
Der Kläger hatte im November 2020 einen Neuwagen beim Beklagten bestellt und eine Anzahlung von 59.500 € geleistet.
Der im Vertrag genannte Liefertermin war unverbindlich und für das 2./3. Quartal 2021 vorgesehen.
Es kam zu Lieferverzögerungen, die der Beklagte unter anderem mit der Chipkrise begründete.
Der Kläger setzte dem Beklagten schließlich eine Nachfrist zur Lieferung, die erfolglos verstrich.
Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung der Anzahlung.
Der Beklagte verkaufte den Ferrari an einen anderen Kunden zu einem niedrigeren Preis und verlangte vom Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz.
Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht München II wies die Klage ab und gab der Widerklage statt.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht München änderte das Urteil des Landgerichts ab.
Die Klage wurde weitestgehend stattgegeben, die Widerklage abgewiesen.
Fazit:
Das OLG München stärkte mit diesem Urteil die Rechte von Käufern im Falle von Lieferverzögerungen.
Es stellte klar, dass auch bei unverbindlichen Lieferterminen eine angemessene Nachfrist gesetzt werden muss, bevor der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann.
Die Verwendung von Emojis in WhatsApp-Nachrichten kann nicht ohne Weiteres als Zustimmung zu einer Fristverlängerung ausgelegt werden.
Das Urteil befasst sich auch mit der Frage, ob WhatsApp-Nachrichten bei einer vertraglich vereinbarten Schriftformklausel die Anforderungen an die Schriftform erfüllen.
Das OLG München bejaht diese Frage, sofern es sich um Textnachrichten oder Anhänge in Form von Textverarbeitungs- oder PDF-Dateien handelt.
Sprachnachrichten oder Video- und Audioanhänge genügen den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.
Das Urteil ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich des Online-Handels und der digitalen Kommunikation.
Es zeigt, dass auch im digitalen Zeitalter die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts gelten.
Die Verwendung von Emojis in der Kommunikation kann zwar relevant sein, muss aber immer im Kontext der jeweiligen Nachricht interpretiert werden.
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