Ende Arbeitsverhältnis durch tarifvertragliche auflösende Bedingung

September 19, 2017
Ende Arbeitsverhältnis durch tarifvertragliche auflösende Bedingung

Ende Arbeitsverhältnis durch tarifvertragliche auflösende Bedingung

BAG 7 AZR 82/15

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine tarifvertragliche auflösende Bedingung enden kann,

wenn dem Arbeitnehmer eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, auch wenn der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin war seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 arbeitsunfähig erkrankt.

Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn der unbefristeten vollen Erwerbsminderung endet.

Die Klägerin erhielt 2010 einen Rentenbescheid über eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente, gegen den sie Widerspruch einlegte.

Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung beendet sei.

Ende Arbeitsverhältnis durch tarifvertragliche auflösende Bedingung

Die Klägerin klagte gegen die Beendigung und argumentierte, dass die Bedingung mangels Bestandskraft des Rentenbescheids nicht eingetreten sei.

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Klage ab.

Es entschied, dass die auflösende Bedingung mit der Bewilligung der Rente eingetreten war, obwohl der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig war.

Begründung:

  • Tarifliche Regelung: Die tarifvertragliche Regelung sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beginn der unbefristeten vollen Erwerbsminderung vor. Dies wurde so ausgelegt, dass der Zeitpunkt der Rentenbewilligung maßgeblich ist, nicht erst der Zeitpunkt der Bestandskraft des Rentenbescheids.
  • Sachliche Rechtfertigung: Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt, da sie sowohl den Arbeitnehmer (Schutz vor Überbeanspruchung) als auch den Arbeitgeber (Trennungsmöglichkeit bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit) berücksichtigt.
  • Tatbestandswirkung des Rentenbescheids: Zwar ist der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig, aber er entfaltet bereits Tatbestandswirkung. Das bedeutet, dass die Gerichte an die Feststellungen im Rentenbescheid gebunden sind und diese nicht selbst überprüfen dürfen.
  • Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hat zwar die Möglichkeit, den Rentenantrag zurückzunehmen oder einzuschränken. Dies muss aber vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschehen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Antrag nicht zurückgenommen.
  • Zustimmung des Integrationsamts: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer unbefristeten vollen Erwerbsminderung bedarf nicht der Zustimmung des Integrationsamts.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Rechtsfolgen einer tarifvertraglichen auflösenden Bedingung im Falle der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente.

Arbeitgeber können sich auf den Eintritt der Bedingung berufen, sobald der Rentenbescheid vorliegt, auch wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist.

Arbeitnehmer haben zwar die Möglichkeit, durch Rücknahme des Rentenantrags den Eintritt der Bedingung zu verhindern, müssen dies aber rechtzeitig tun.

RA und Notar Krau

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