
Ende Arbeitsverhältnis durch tarifvertragliche auflösende Bedingung
BAG 7 AZR 82/15
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine tarifvertragliche auflösende Bedingung enden kann,
wenn dem Arbeitnehmer eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, auch wenn der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 arbeitsunfähig erkrankt.
Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Beginn der unbefristeten vollen Erwerbsminderung endet.
Die Klägerin erhielt 2010 einen Rentenbescheid über eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente, gegen den sie Widerspruch einlegte.
Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung beendet sei.
Die Klägerin klagte gegen die Beendigung und argumentierte, dass die Bedingung mangels Bestandskraft des Rentenbescheids nicht eingetreten sei.
Entscheidung des BAG:
Das BAG wies die Klage ab.
Es entschied, dass die auflösende Bedingung mit der Bewilligung der Rente eingetreten war, obwohl der Rentenbescheid noch nicht bestandskräftig war.
Begründung:
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Rechtsfolgen einer tarifvertraglichen auflösenden Bedingung im Falle der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente.
Arbeitgeber können sich auf den Eintritt der Bedingung berufen, sobald der Rentenbescheid vorliegt, auch wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist.
Arbeitnehmer haben zwar die Möglichkeit, durch Rücknahme des Rentenantrags den Eintritt der Bedingung zu verhindern, müssen dies aber rechtzeitig tun.
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