Ende der besonderen Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts bei Übersendung an ein anderes Nachlassgericht
Zusammenfassung:
Zuständigkeit bei der Testamentseröffnung (KG, Beschluss vom 27.02.2014)
Dieser Beschluss des Kammergerichts Berlin klärt eine wichtige Frage im deutschen Erbrecht: Welches Gericht ist für welche Schritte nach dem Tod einer Person und der Eröffnung eines amtlich verwahrten Testaments zuständig?
Es geht darum, dass die gerichtliche Behandlung eines Testaments in zwei klar getrennte Phasen unterteilt wird, für die unterschiedliche Gerichte zuständig sind.
Im konkreten Fall stritten sich zwei Berliner Amtsgerichte – das Amtsgericht Spandau und das Amtsgericht Charlottenburg – darüber, wer für das Verfahren nach der Testamentseröffnung zuständig ist.
Das Kammergericht musste entscheiden, welche der beiden Phasen bei welchem Gericht liegt. Die Unterscheidung wird im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) getroffen.
Die spezielle Verwahrung und Eröffnung (Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts)
Das Gesetz unterscheidet zunächst das Gericht, das ein Testament zu Lebzeiten des Erblassers besonders amtlich verwahrt hat – das sogenannte Verwahrungsgericht.
Zuständiges Gericht: Im vorliegenden Fall das Amtsgericht Spandau.
Das Verwahrungsgericht ist ausschließlich zuständig für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung, sobald es vom Tod der Person erfahren hat. Es nimmt die Formalitäten der Öffnung vor (z. B. eine Niederschrift anfertigen).
Mit der Eröffnung ist die Aufgabe des Verwahrungsgerichts erledigt. Es muss die Originalunterlagen und beglaubigte Abschriften an das Gericht der zweiten Phase übersenden (§ 350 FamFG).
Sobald die Unterlagen vom Verwahrungsgericht verschickt werden, beginnt ein neues, eigenständiges Verfahren vor dem Nachlassgericht.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist in diesem Fall das zuständige Nachlassgericht.
Entscheidend für diese Zuständigkeit ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Da der Erblasser in dessen Bezirk wohnte, ist das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.
Das Nachlassgericht übernimmt nun alle weiteren, längerfristigen Aufgaben, die mit der Abwicklung des Erbfalls zusammenhängen:
Die Erben und alle anderen Beteiligten müssen über die Testamentseröffnung informiert und benachrichtigt werden.
Es gewährt Einsicht in die Akten und erteilt bei Bedarf beglaubigte Abschriften des Testaments.
Es ist für die Erhebung der Gerichtskosten für die Eröffnung zuständig.
Das Nachlassgericht bewahrt die Originalurkunde des Testaments weiter (einfach) auf.
Das Kammergericht entschied daher:
Das Amtsgericht Spandau (Verwahrungsgericht) war nur für die Eröffnung des Testaments zuständig.
Es muss nun die Unterlagen an das Amtsgericht Charlottenburg (Nachlassgericht) übersenden.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist ab diesem Zeitpunkt für das gesamte weitere Verfahren rund um das Erbe und die Beteiligten zuständig.
Der Beschluss stellt klar, dass die besondere Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts eng begrenzt ist. Die umfassende Zuständigkeit liegt anschließend beim Gericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person (dem Nachlassgericht).
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.