Ende der besonderen Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts bei Übersendung an ein anderes Nachlassgericht

Oktober 5, 2025

Ende der besonderen Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts bei Übersendung an ein anderes Nachlassgericht

Zusammenfassung:

Zuständigkeit bei der Testamentseröffnung (KG, Beschluss vom 27.02.2014)

Dieser Beschluss des Kammergerichts Berlin klärt eine wichtige Frage im deutschen Erbrecht: Welches Gericht ist für welche Schritte nach dem Tod einer Person und der Eröffnung eines amtlich verwahrten Testaments zuständig?

Es geht darum, dass die gerichtliche Behandlung eines Testaments in zwei klar getrennte Phasen unterteilt wird, für die unterschiedliche Gerichte zuständig sind.

Der Streitpunkt: Zwei Gerichte, eine Akte

Im konkreten Fall stritten sich zwei Berliner Amtsgerichte – das Amtsgericht Spandau und das Amtsgericht Charlottenburg – darüber, wer für das Verfahren nach der Testamentseröffnung zuständig ist.

Das Kammergericht musste entscheiden, welche der beiden Phasen bei welchem Gericht liegt. Die Unterscheidung wird im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) getroffen.

Phase 1:

Die spezielle Verwahrung und Eröffnung (Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts)
Das Gesetz unterscheidet zunächst das Gericht, das ein Testament zu Lebzeiten des Erblassers besonders amtlich verwahrt hat – das sogenannte Verwahrungsgericht.

Zuständiges Gericht: Im vorliegenden Fall das Amtsgericht Spandau.

Aufgabe:

Das Verwahrungsgericht ist ausschließlich zuständig für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung, sobald es vom Tod der Person erfahren hat. Es nimmt die Formalitäten der Öffnung vor (z. B. eine Niederschrift anfertigen).

Ende der Zuständigkeit:

Mit der Eröffnung ist die Aufgabe des Verwahrungsgerichts erledigt. Es muss die Originalunterlagen und beglaubigte Abschriften an das Gericht der zweiten Phase übersenden (§ 350 FamFG).

Phase 2: Das anschließende Verfahren (Zuständigkeit des Nachlassgerichts)

Sobald die Unterlagen vom Verwahrungsgericht verschickt werden, beginnt ein neues, eigenständiges Verfahren vor dem Nachlassgericht.

Ende der besonderen Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts bei Übersendung an ein anderes Nachlassgericht

Zuständiges Gericht:

Das Amtsgericht Charlottenburg ist in diesem Fall das zuständige Nachlassgericht.

Bestimmung des Nachlassgerichts:

Entscheidend für diese Zuständigkeit ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person. Da der Erblasser in dessen Bezirk wohnte, ist das Amtsgericht Charlottenburg zuständig.

Aufgaben des Nachlassgerichts:

Das Nachlassgericht übernimmt nun alle weiteren, längerfristigen Aufgaben, die mit der Abwicklung des Erbfalls zusammenhängen:

Ermittlung und Benachrichtigung:

Die Erben und alle anderen Beteiligten müssen über die Testamentseröffnung informiert und benachrichtigt werden.

Einsicht und Kopien:

Es gewährt Einsicht in die Akten und erteilt bei Bedarf beglaubigte Abschriften des Testaments.

Kosten:

Es ist für die Erhebung der Gerichtskosten für die Eröffnung zuständig.

Dauerhafte Verwahrung:

Das Nachlassgericht bewahrt die Originalurkunde des Testaments weiter (einfach) auf.

Fazit des Kammergerichts

Das Kammergericht entschied daher:

Das Amtsgericht Spandau (Verwahrungsgericht) war nur für die Eröffnung des Testaments zuständig.

Es muss nun die Unterlagen an das Amtsgericht Charlottenburg (Nachlassgericht) übersenden.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist ab diesem Zeitpunkt für das gesamte weitere Verfahren rund um das Erbe und die Beteiligten zuständig.

Der Beschluss stellt klar, dass die besondere Zuständigkeit des Verwahrungsgerichts eng begrenzt ist. Die umfassende Zuständigkeit liegt anschließend beim Gericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person (dem Nachlassgericht).

RA und Notar Krau

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