
Ende eines selbständigen Beweisverfahrens: Wann das Gericht wechselt
Zusammenfassung des OLG Stuttgart Beschlusses vom 04.05.2018 (Az. 10 W 6/18)
RA und Notar Krau
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Schaden oder Mangel an einer Leistung (zum Beispiel bei Gartenarbeiten) und möchten gerichtsfest Beweise dafür sammeln, ohne direkt zu klagen. Dafür gibt es das selbständige Beweisverfahren. Es ist wie ein vorgelagertes Mini-Verfahren, in dem ein Sachverständiger Mängel feststellt und begutachtet. Aber was passiert, wenn man später doch klagt? Genau darum geht es in diesem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.
Ein Mann (der Antragsteller) beauftragte eine Firma mit Garten- und Landschaftsarbeiten. Er war unzufrieden und vermutete Mängel. Um das zu beweisen, beantragte er im Oktober 2011 beim Landgericht Tübingen ein selbständiges Beweisverfahren. Ziel war es, die Mängel, die notwendigen Reparaturen und die Kosten dafür feststellen zu lassen.
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der im Oktober 2012 ein erstes Gutachten erstellte.
Parallel dazu reichte der Antragsteller im August 2013 eine Klage beim Landgericht Tübingen ein. Er forderte von der Firma einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten. Zur Untermauerung seiner Klage bezog er sich auf das bereits vorhandene Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren und bat das Gericht, die Akten dieses Verfahrens zu nutzen.
Das Landgericht, das nun für die Klage zuständig war (das sogenannte Prozessgericht), legte den eigentlichen Rechtsstreit erst einmal auf Eis, bis das selbständige Beweisverfahren abgeschlossen war.
In der Zwischenzeit ging das selbständige Beweisverfahren weiter. Der Sachverständige erstellte noch zwei weitere Gutachten (Ergänzungsgutachten) im Juni 2015 und März 2017, weil der Antragsteller immer wieder neue Fragen und Behauptungen zu den Mängeln hatte. Im September 2017 wollte der Antragsteller, dass der Sachverständige auch die gestiegenen Baupreise berücksichtigt.
Im Dezember 2017 kam Bewegung in die Sache: Das Landgericht (als Prozessgericht) nahm den Hauptrechtsstreit (die Klage) wieder auf. Gleichzeitig traf das Landgericht (als das Gericht, das das selbständige Beweisverfahren führte) eine wichtige Entscheidung: Es erklärte das selbständige Beweisverfahren für beendet. Die Begründung: Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens waren ja nun zur Klageakte gezogen worden, und das Prozessgericht konnte die Beweisaufnahme jetzt selbst fortführen.
Der Antragsteller war damit nicht einverstanden. Er legte eine sogenannte sofortige Beschwerde ein. Sein Argument: Durch das Ende des selbständigen Beweisverfahrens würden ihm weitere Fragen an den Sachverständigen abgeschnitten. Er wollte, dass der Sachverständige weiterhin im selbständigen Beweisverfahren tätig bleibt, um alle seine Fragen zu beantworten.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart: Das Beweisverfahren war zu Recht beendet
Das OLG Stuttgart musste nun prüfen, ob die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens rechtmäßig war.
Das OLG stellte klar:
Zulässigkeit der Beschwerde: Ja, die sofortige Beschwerde des Antragstellers war zulässig. Wenn ein Gericht ein selbständiges Beweisverfahren für beendet erklärt und damit implizit weitere Anträge zur Beweiserhebung ablehnt, kann man dagegen Beschwerde einlegen.
Beendigung des Verfahrens: Die Beschwerde des Antragstellers war aber unbegründet. Das selbständige Beweisverfahren war nämlich zu Recht beendet worden.
Das OLG begründete dies mit zwei Hauptpunkten:
Ein selbständiges Beweisverfahren ist entweder dann beendet, wenn alle Beweise gesichert sind und sachlich nichts mehr zu tun ist.
Es ist aber auch dann beendet, wenn die Zuständigkeit für die Beweiserhebung auf das Prozessgericht übergeht – also auf das Gericht, bei dem die eigentliche Klage läuft. Dieser Übergang geschieht, sobald das Prozessgericht die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zur Beweiszwecken anfordert und in die Klageakte aufnimmt. Genau das war hier passiert.
Das OLG betonte, dass es dem Übergang der Zuständigkeit nicht entgegensteht, wenn im selbständigen Beweisverfahren noch nicht alle Fragen geklärt sind. Das Prozessgericht muss die Beweisaufnahme dann einfach im Hauptverfahren selbst fortsetzen. Es kann nicht zwei Gerichte gleichzeitig für die gleiche Beweisaufnahme geben.
Es ist auch nicht nötig, dass das Prozessgericht extra einen neuen Beweisbeschluss erlässt, um die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens zu nutzen. Die dort erhobenen Beweise gelten im Hauptprozess so, als wären sie direkt dort erhoben worden.
Das OLG stellte zudem klar, dass das Prozessgericht nicht verpflichtet ist, im Hauptverfahren über alle möglichen Tatsachen Beweis zu erheben, die im selbständigen Beweisverfahren zur Sprache kamen. Im Klageverfahren kommt es nur auf die Erheblichkeit der Tatsachen an, also darauf, ob sie für die Entscheidung des Rechtsstreits wichtig sind.
Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren Mängel feststellen lassen wollte, die gar nicht Gegenstand seiner Klage waren. Die Mängel, die er in seinen letzten Anträgen an den Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren ansprach, waren alle auch Teil seiner Klage.
Dieser Beschluss zeigt: Ein selbständiges Beweisverfahren ist ein nützliches Instrument, um frühzeitig Beweise zu sichern. Sobald aber ein Klagverfahren zu den gleichen Themen eingeleitet wird und das Prozessgericht die Akten des Beweisverfahrens anfordert, ist das selbständige Beweisverfahren in der Regel beendet. Die Zuständigkeit für die weitere Beweisaufnahme geht dann vollständig auf das Prozessgericht über. Der Kläger kann seine Fragen an den Sachverständigen dann im Rahmen des Hauptprozesses klären lassen, nicht mehr im separaten Beweisverfahren. Dies soll vermeiden, dass zwei Gerichte sich mit derselben Sache beschäftigen und unnötige Doppelarbeit entsteht.
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