Ende Zugewinngemeinschaft durch Tod Ersatz für Aufwendungen

November 5, 2017
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Ende Zugewinngemeinschaft durch Tod Ersatz für Aufwendungen

BGH IV ZR 237/74

RA und Notar Krau

Der Fall BGH IV ZR 237/74 behandelt die Frage, ob ein Ehegatte nach dem Tod seiner Partnerin Ersatz für Aufwendungen verlangen kann,

die er während und nach der Ehe in den Ausbau eines Hauses investiert hat, das im Eigentum der Verstorbenen stand.

Der Kläger, der in einer Zugewinngemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau lebte, machte umfangreiche finanzielle Beiträge zum Ausbau eines Hauses, das seiner Frau durch Erbschaft gehörte.

Nach ihrem Tod im Jahr 1971 verlangte er von den Erben der Ehefrau (den Beklagten) einen Ersatz für diese Ausgaben, da die Bauarbeiten teilweise nach dem Tod seiner Frau fortgesetzt wurden.

Er argumentierte, dass seine Investitionen das Haus aufgewertet hätten, wodurch die Beklagten ungerechtfertigt bereichert seien.

Außerdem führte er aus, dass er im Auftrag seiner verstorbenen Ehefrau gehandelt habe und ihm ein Zugewinnausgleich zustehe.

Das Landgericht wies seine Klage hinsichtlich der vor dem Tod getätigten Aufwendungen ab, sprach ihm jedoch einen Teilbetrag für die nach dem Tod erbrachten Leistungen zu.

In der Berufung wurde die Klage jedoch vollständig abgewiesen, da die Gerichte zu dem Schluss kamen, dass die Aufwendungen auf der ehelichen Lebensgemeinschaft basierten,

und somit kein Anspruch auf Ersatz bestand.

Ende Zugewinngemeinschaft durch Tod Ersatz für Aufwendungen

Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen die Entscheidungen der Vorinstanzen, lehnte jedoch den Anspruch des Klägers auf Bereicherung und Wegfall der Geschäftsgrundlage ab.

Der BGH entschied, dass Aufwendungen während der Ehe ohne besondere Vereinbarung nicht rückforderbar seien, da sie in der Zugewinngemeinschaft ihren Ursprung hätten.

Für nach dem Tod der Ehefrau getätigte Aufwendungen könnte jedoch eine Bereicherung der Beklagten vorliegen, die durch eine Wertsteigerung des Hauses verursacht wurde.

Die Sache wurde insoweit an das Berufungsgericht zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

RA und Notar Krau

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