Enterbung durch Zuwendung geringfügiges Vermächtnis

September 14, 2017

Enterbung durch Zuwendung geringfügiges Vermächtnis

Einsetzung als Vermächtnisnehmer

negatives Testament

OLG München 21 U 2369/00 –

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament eine gemeinnützige Institution für Kinderkrebshilfe als Alleinerbin eingesetzt

und ihren Töchtern (den Beklagten) Vermächtnisse in geringem Umfang zugewandt.

Der Testamentsvollstrecker bestimmte die Abteilung für Onkologie des Klinikums Großhadern (vertreten durch die Klägerin) als Erbin.

Nachdem das Nachlassgericht die Erbeinsetzung im Testament für unwirksam erklärt hatte, bestimmte der Testamentsvollstrecker die Klägerin als Vermächtnisnehmerin.

Die Klägerin verlangte nun von den Beklagten als gesetzlichen Erben die Herausgabe des Nachlasses.

Streitpunkte:

  • Sind die Beklagten als Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet?
  • Liegt eine wirksame Enterbung der Beklagten vor?

Enterbung durch Zuwendung geringfügiges Vermächtnis

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München hob das Urteil des Landgerichts München I auf und wies die Klage ab.

Die Beklagten sind nicht Erben geworden und daher nicht zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet.

Begründung:

  • Keine Erbeinsetzung der Beklagten: Die Beklagten wurden im Testament als Vermächtnisnehmer bezeichnet und erhielten nur geringfügige Zuwendungen. Daher kann nicht von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden.

  • Keine gesetzliche Erbfolge: Die Beklagten sind auch nicht kraft Gesetzes Erben geworden, da sie von der Erblasserin enterbt wurden.

  • Enterbung: Das Testament ist dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin ihre Töchter enterben wollte. Dafür sprechen die folgenden Punkte:

    • Die Erblasserin wollte den gesamten Nachlass einer Institution der Kinderkrebshilfe zukommen lassen.
    • Der Testamentsvollstrecker sagte als Zeuge aus, dass die Erblasserin ihren Töchtern „nichts zukommen lassen“ wollte.
    • Die Erblasserin hatte sich bewusst mit der Möglichkeit einer Enterbung auseinandergesetzt.

Enterbung durch Zuwendung geringfügiges Vermächtnis

  • Unwirksamkeit der Erbeinsetzung: Ob die Erbeinsetzung der Institution für Kinderkrebshilfe wirksam ist, kann dahinstehen. Selbst wenn die Erbeinsetzung unwirksam wäre, würden die Beklagten nicht Erben werden, da sie enterbt wurden.

  • Pflichtteil: Die Beklagten haben als Pflichtteilsberechtigte bereits Zahlungen vom Testamentsvollstrecker erhalten. Sie sind nicht verpflichtet, weitere Beträge an die Klägerin als Vermächtnisnehmerin zu zahlen.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das OLG München hat die Voraussetzungen für eine wirksame Enterbung dargelegt.

Es hat betont, dass eine Enterbung auch stillschweigend möglich ist, der Ausschließungswille des Erblassers aber unzweideutig zum Ausdruck kommen muss.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Willen der Erblasserin zur Enterbung ihrer Töchter aus dem Testament und den sonstigen Umständen hergeleitet.

Das Gericht hat die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben und klargestellt,

dass bei der Auslegung auch Umstände außerhalb des Testaments berücksichtigt werden können.

Im vorliegenden Fall war die Aussage des Testamentsvollstreckers als Zeuge ein wichtiges Indiz für die Enterbung der Beklagten.

Die Entscheidung des OLG München ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an eine wirksame Enterbung klarlegt

und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht verdeutlicht.

Fazit:

Das OLG München hat in seiner Entscheidung die Rechte der Klägerin als Vermächtnisnehmerin gewahrt

und die Bedeutung der Testamentsauslegung im Erbrecht hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an eine wirksame Enterbung und die Bedeutung der Testamentsauslegung klarlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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