Enterbung – Widerruf von Testamenten
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.2.2025 – 8 W 18/24
(AG Mainz Beschl. v. 6.11.2023 – 49 VI 866/23)
RA und Notar Krau
Dieses Gerichtsverfahren dreht sich um die Frage, wer die Erben einer verstorbenen Frau sind. Es geht darum, wie Testamente geändert oder aufgehoben werden können, insbesondere wenn es sich um gemeinsame Testamente von Ehepartnern handelt.
Eine Frau (Erblasserin) ist im Jahr 2022 verstorben. Ihr Ehemann war bereits 2016 verstorben. Sie hatten einen Sohn, der ebenfalls schon 2006 verstarb. Dieser Sohn hatte zwei Töchter (die Enkelinnen, Beteiligte zu 8 und 9). Die anderen Beteiligten (1 bis 6) sind Nichten und Neffen der Erblasserin, also Kinder ihres bereits verstorbenen Bruders.
Die Eheleute hatten im Laufe der Jahre mehrere Testamente erstellt:
Nach dem Tod ihres Mannes erstellte die Erblasserin alleine weitere Testamente:
Nach dem Tod der Erblasserin gab es zwei Anträge auf einen Erbschein:
Das Nachlassgericht gab den Enkelinnen Recht. Es argumentierte, dass die Erblasserin mit ihrem Testament von 2019, in dem sie „alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen“ widerrief, auch die Enterbung der Enkelinnen aufgehoben habe. Da danach kein neuer Erbe bestimmt wurde, trete die gesetzliche Erbfolge ein, wodurch die Enkelinnen erben würden.
Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und gab den Nichten und Neffen Recht.
Die Hauptargumente des OLG waren:
Fazit des OLG: Die Enkelinnen sind weiterhin enterbt. Da es keine andere wirksame Erbeinsetzung gibt, erben die Nichten und Neffen als gesetzliche Erben.
Dieser Beschluss zeigt, wie komplex die Auslegung von Testamenten sein kann, besonders wenn es viele verschiedene Verfügungen über die Jahre gab.
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