Enterbung – Widerruf von Testamenten

Juni 13, 2025

Enterbung – Widerruf von Testamenten

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.2.2025 – 8 W 18/24

(AG Mainz Beschl. v. 6.11.2023 – 49 VI 866/23)

RA und Notar Krau

Dieses Gerichtsverfahren dreht sich um die Frage, wer die Erben einer verstorbenen Frau sind. Es geht darum, wie Testamente geändert oder aufgehoben werden können, insbesondere wenn es sich um gemeinsame Testamente von Ehepartnern handelt.


Was ist passiert?

Eine Frau (Erblasserin) ist im Jahr 2022 verstorben. Ihr Ehemann war bereits 2016 verstorben. Sie hatten einen Sohn, der ebenfalls schon 2006 verstarb. Dieser Sohn hatte zwei Töchter (die Enkelinnen, Beteiligte zu 8 und 9). Die anderen Beteiligten (1 bis 6) sind Nichten und Neffen der Erblasserin, also Kinder ihres bereits verstorbenen Bruders.

Die Eheleute hatten im Laufe der Jahre mehrere Testamente erstellt:

  • 2000 und 2006: Zwei gemeinsame Notar-Testamente.
  • 2010: Ein handschriftliches gemeinsames Testament. Hier widerriefen sie alle früheren Testamente. Wichtig ist, dass sie in diesem Testament ihre Enkelinnen enterbten. Sie schrieben, dass die Enkelinnen nur ihren Pflichtteil erhalten sollten, weil der Kontakt abgebrochen war. Sie setzten sich gegenseitig als Erben ein und benannten eine Cousine als Schlusserbin nach dem Tod des Längstlebenden. Diese Schlusserbeneinsetzung sollte aber vom überlebenden Ehepartner jederzeit änderbar sein.
  • 2012: Eine handschriftliche Ergänzung zum Testament von 2010. Hier versuchten sie sogar, den Enkelinnen den Pflichtteil ganz zu entziehen und betonten die Enterbung nochmals.
  • 2016: Ein weiteres handschriftliches gemeinsames Testament. Sie widerriefen das Testament von 2010, bestätigten aber ausdrücklich, dass die Ergänzung von 2012 (die Enterbung der Enkelinnen) gültig bleiben sollte. Sie setzten sich wieder gegenseitig als Alleinerben ein, ohne einen Schlusserben zu benennen.

Nach dem Tod ihres Mannes erstellte die Erblasserin alleine weitere Testamente:

  • 2018: Ein notarielles Testament, das sie aber später wieder aus der amtlichen Verwahrung nahm (damit gilt es als widerrufen).
  • 2019: Ein weiteres notarielles Testament. Hier widerrief sie „alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“. Sie setzte ihre Cousine als Alleinerbin ein.
  • 2021: Eine handschriftliche Änderung zum Testament von 2019. Sie widerrief die Einsetzung der Cousine als Alleinerbin und erklärte, sie würde noch einen Vollerben benennen. Das tat sie aber nicht mehr.

Enterbung – Widerruf von Testamenten


Das Problem: Wer erbt?

Nach dem Tod der Erblasserin gab es zwei Anträge auf einen Erbschein:

  1. Die Nichten und Neffen (Beteiligte 1-6) meinten, sie seien die gesetzlichen Erben, weil die Enkelinnen wirksam enterbt wurden und dies auch so geblieben sei.
  2. Die Enkelinnen (Beteiligte 8-9) meinten, das Testament von 2019 der Erblasserin habe die Enterbung aufgehoben. Da es keine andere wirksame Erbeinsetzung gab, wären sie als gesetzliche Erben an der Reihe.

Die Entscheidung des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht gab den Enkelinnen Recht. Es argumentierte, dass die Erblasserin mit ihrem Testament von 2019, in dem sie „alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen“ widerrief, auch die Enterbung der Enkelinnen aufgehoben habe. Da danach kein neuer Erbe bestimmt wurde, trete die gesetzliche Erbfolge ein, wodurch die Enkelinnen erben würden.


Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG)

Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und gab den Nichten und Neffen Recht.

Die Hauptargumente des OLG waren:

  • Keine wirksame Erbeinsetzung durch die Erblasserin: Das OLG bestätigte, dass die Erblasserin in ihren späteren Einzeltestamenten keine wirksame Schlusserbeneinsetzung getroffen hatte, die bis zu ihrem Tod Bestand hatte. Die Erbeinsetzung der Cousine wurde widerrufen und ein neuer Erbe nicht benannt. Grundsätzlich würde das die gesetzliche Erbfolge bedeuten.
  • Die Enterbung der Enkelinnen blieb bestehen: Das OLG stellte klar, dass die in den gemeinsamen Testamenten der Eheleute S. verfügte Enterbung der Enkelinnen nicht aufgehoben wurde.
    • Im gemeinsamen Testament von 2016 wurde der Widerruf des Testaments von 2010 angeordnet, aber gleichzeitig ausdrücklich die Gültigkeit der Enterbung aus der Ergänzung von 2012 bestätigt. Dies zeigte den klaren Willen der Eheleute, die Enkelinnen enterbt zu lassen.
    • Der Widerruf in dem späteren einseitigen Testament der Erblasserin von 2019 („alle bisher von mir errichteten einseitigen Verfügungen von Todes wegen“) bezog sich nicht auf die Enterbung der Enkelinnen. Diese Enterbung war eine gemeinsame Verfügung der Eheleute. Im Testament von 2019 wurde als „einseitige Verfügung“ des gemeinsamen Testaments von 2010 nur die Schlusserbeneinsetzung genannt, nicht die Enterbung.
    • Auch die Kontakte der Erblasserin zu den Enkelinnen in den letzten Lebensjahren waren nach Ansicht des Gerichts zu spärlich, um daraus zu schließen, dass sie die Enterbung aufheben wollte.

Fazit des OLG: Die Enkelinnen sind weiterhin enterbt. Da es keine andere wirksame Erbeinsetzung gibt, erben die Nichten und Neffen als gesetzliche Erben.


Was lernen wir daraus?

  1. Enterbung: Wenn jemand im Testament bestimmt, dass gesetzliche Erben nur ihren Pflichtteil erhalten sollen, ist das eine Enterbung.
  2. Widerruf von Testamenten: Ein Testament kann durch ein neues Testament widerrufen werden.
  3. Gemeinsame Testamente: Verfügungen (wie eine Enterbung) in gemeinsamen Testamenten von Ehepartnern sind oft bindend und können nicht einfach durch eine spätere einseitige Verfügung (Testament nur eines Ehepartners) widerrufen werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich so gewollt und formuliert. Ein Widerruf „aller bisher errichteten einseitigen Verfügungen“ bezieht sich in der Regel nicht auf solche bindenden gemeinsamen Anordnungen.
  4. Klarheit ist wichtig: Es ist sehr wichtig, Testamente klar und präzise zu formulieren, besonders wenn es um den Widerruf alter Verfügungen oder die Enterbung von Personen geht. Missverständnisse können zu langwierigen Gerichtsverfahren führen.

Dieser Beschluss zeigt, wie komplex die Auslegung von Testamenten sein kann, besonders wenn es viele verschiedene Verfügungen über die Jahre gab.

RA und Notar Krau

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