Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach Beendigung Arbeitsverhältnis Artikel 17 I DS GVO – LAG Sachsen-Anhalt Urteil 23.11.2018 – 5 Sa 7/17
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.11.2018 befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat.
Der Kläger, ein ehemaliger Marktleiter bei einem bundesweit tätigen Unternehmen, verlangte die Löschung einer Abmahnung, die ihm während seiner Beschäftigung erteilt worden war, sowie die Erstattung von Reisekosten.
Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte in erster Instanz der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte angeordnet.
Es wies jedoch die Forderung nach Reisekostenerstattung ab, da keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Erstattung getroffen worden war und die Ansprüche zudem verfallen waren.
In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht behauptete der Kläger, ihm sei mündlich die Erstattung von Reisekosten zugesichert worden.
Er berief sich darauf, dass die Schriftformklausel und die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag unwirksam seien.
Zudem verlangte er die Entfernung der Abmahnung aus datenschutzrechtlichen Gründen, da die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt würden.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte, dass keine Vereinbarung über die Reisekostenerstattung vorgelegen habe.
Der Zeuge, auf den sich der Kläger berief, habe die Zusicherung der Reisekosten nicht bestätigt.
Die Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte richtete, wurde ebenfalls abgelehnt.
Das Gericht entschied, dass die Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfernt werden müsse, da sie datenschutzrechtlich nicht mehr notwendig sei.
Nach Artikel 17 Abs. 1 DS-GVO bestehe ein Löschungsanspruch, wenn personenbezogene Daten für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.
Das Gericht führte aus, dass personenbezogene Daten, wie sie in der Abmahnung enthalten sind, nicht mehr notwendig seien, da die Warnfunktion der Abmahnung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle.
Auch bestehe kein Interesse der Beklagten, die Abmahnung zur Abwehr zukünftiger Ansprüche zu behalten, da keine weiteren arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien anhängig seien.
Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung, ob ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung der Abmahnung besteht, aussteht.
Der Kläger konnte keine Revision einlegen, da keine abweichende Entscheidung vorlag, die eine Revision rechtfertigen würde.
Das Urteil stellt somit einen wichtigen Präzedenzfall für die Anwendung der DS-GVO im arbeitsrechtlichen Kontext dar.
Abmahnungen und Datenschutz sind zwei Themen, die in Deutschland oft miteinander verbunden sind, da sie häufig im Bereich des Internetrechts und des Datenschutzrechts auftreten. Hier sind einige grundlegende Informationen und Schritte, die man beachten sollte:
Eine Abmahnung im Datenschutzkontext kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, darunter:
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie folgende Schritte unternehmen:
Um Abmahnungen im Bereich Datenschutz zu vermeiden, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
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