Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach Beendigung Arbeitsverhältnis Artikel 17 I DS GVO – LAG Sachsen-Anhalt Urteil 23.11.2018 – 5 Sa 7/17

April 2, 2021

Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach Beendigung Arbeitsverhältnis Artikel 17 I DS GVO – LAG Sachsen-Anhalt Urteil 23.11.2018 – 5 Sa 7/17

RA und Notar Krau

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.11.2018 befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hat.

Der Kläger, ein ehemaliger Marktleiter bei einem bundesweit tätigen Unternehmen, verlangte die Löschung einer Abmahnung, die ihm während seiner Beschäftigung erteilt worden war, sowie die Erstattung von Reisekosten.

Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte in erster Instanz der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte angeordnet.

Es wies jedoch die Forderung nach Reisekostenerstattung ab, da keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über die Erstattung getroffen worden war und die Ansprüche zudem verfallen waren.

In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht behauptete der Kläger, ihm sei mündlich die Erstattung von Reisekosten zugesichert worden.

Er berief sich darauf, dass die Schriftformklausel und die Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag unwirksam seien.

Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach Beendigung Arbeitsverhältnis Artikel 17 I DS GVO – LAG Sachsen-Anhalt Urteil 23.11.2018 – 5 Sa 7/17

Zudem verlangte er die Entfernung der Abmahnung aus datenschutzrechtlichen Gründen, da die Daten für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt würden.

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Klägers ab und bestätigte, dass keine Vereinbarung über die Reisekostenerstattung vorgelegen habe.

Der Zeuge, auf den sich der Kläger berief, habe die Zusicherung der Reisekosten nicht bestätigt.

Die Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte richtete, wurde ebenfalls abgelehnt.

Das Gericht entschied, dass die Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfernt werden müsse, da sie datenschutzrechtlich nicht mehr notwendig sei.

Nach Artikel 17 Abs. 1 DS-GVO bestehe ein Löschungsanspruch, wenn personenbezogene Daten für den Zweck, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind.

Das Gericht führte aus, dass personenbezogene Daten, wie sie in der Abmahnung enthalten sind, nicht mehr notwendig seien, da die Warnfunktion der Abmahnung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfalle.

Entfernung Abmahnung aus Personalakte nach Beendigung Arbeitsverhältnis Artikel 17 I DS GVO – LAG Sachsen-Anhalt Urteil 23.11.2018 – 5 Sa 7/17

Auch bestehe kein Interesse der Beklagten, die Abmahnung zur Abwehr zukünftiger Ansprüche zu behalten, da keine weiteren arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien anhängig seien.

Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung, ob ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung der Abmahnung besteht, aussteht.

Der Kläger konnte keine Revision einlegen, da keine abweichende Entscheidung vorlag, die eine Revision rechtfertigen würde.

Das Urteil stellt somit einen wichtigen Präzedenzfall für die Anwendung der DS-GVO im arbeitsrechtlichen Kontext dar.

Anmerkung

Abmahnungen und Datenschutz sind zwei Themen, die in Deutschland oft miteinander verbunden sind, da sie häufig im Bereich des Internetrechts und des Datenschutzrechts auftreten. Hier sind einige grundlegende Informationen und Schritte, die man beachten sollte:

Abmahnung im Datenschutz

Eine Abmahnung im Datenschutzkontext kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, darunter:

  1. Verletzung der DSGVO: Wenn ein Unternehmen oder eine Person gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, kann es zu einer Abmahnung kommen. Beispiele sind das Sammeln personenbezogener Daten ohne Zustimmung oder die unzureichende Sicherung dieser Daten.
  2. Fehlende Datenschutzerklärung: Wenn auf einer Webseite keine oder eine unzureichende Datenschutzerklärung vorhanden ist, kann dies zu einer Abmahnung führen.
  3. Nichtbeachtung von Betroffenenrechten: Wenn die Rechte der betroffenen Personen, wie das Recht auf Auskunft oder Löschung, nicht respektiert werden, kann das ebenfalls abgemahnt werden.

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Entfernung von Abmahnungen

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Prüfung der Abmahnung: Lassen Sie die Abmahnung von einem Fachanwalt für IT-Recht oder Datenschutz prüfen, um festzustellen, ob sie berechtigt ist.
  2. Reagieren Sie fristgerecht: Ignorieren Sie die Abmahnung nicht, sondern reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.
  3. Unterlassungserklärung: Oft wird in einer Abmahnung gefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Prüfen Sie genau, ob die geforderten Bedingungen akzeptabel sind oder ob eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll ist.
  4. Beseitigung des Verstoßes: Stellen Sie sicher, dass der beanstandete Verstoß behoben wird, um zukünftige Abmahnungen zu vermeiden.
  5. Kostenübernahme prüfen: In einigen Fällen kann es möglich sein, die Kosten der Abmahnung anzufechten, besonders wenn die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden könnte.

Datenschutzmaßnahmen

Um Abmahnungen im Bereich Datenschutz zu vermeiden, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Aktualisierung der Datenschutzerklärung: Stellen Sie sicher, dass Ihre Datenschutzerklärung aktuell und umfassend ist.
  • Einwilligungen einholen: Sammeln Sie personenbezogene Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen.
  • Sicherheitsmaßnahmen: Implementieren Sie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
  • Schulung und Sensibilisierung: Schulen Sie Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten und den Anforderungen der DSGVO.
  • Rechenschaftspflicht: Führen Sie Aufzeichnungen über Verarbeitungstätigkeiten und prüfen Sie regelmäßig Ihre Datenschutzpraktiken.

Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn Sie unsicher über die Rechtmäßigkeit Ihrer Datenschutzpraktiken sind oder eine Abmahnung erhalten haben. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, die richtigen Schritte zu unternehmen und potenzielle Risiken zu minimieren.

RA und Notar Krau

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