Entgeltfortzahlung – Alkoholabhängigkeit – Verschulden – Rückfall – BAG Urteil 18.3.2015 – 10 AZR 99/14

April 18, 2020

Entgeltfortzahlung – Alkoholabhängigkeit – Verschulden – Rückfall – BAG Urteil 18.3.2015 – 10 AZR 99/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. März 2015 (10 AZR 99/14) befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer,

der infolge einer Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig ist, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat

und ob dies als selbstverschuldet im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) angesehen werden kann.

Der Fall betrifft einen alkoholabhängigen Arbeitnehmer, der nach einem Alkoholexzess ins Krankenhaus eingeliefert und über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig wurde.

Die Klägerin, eine Krankenkasse, forderte von der Beklagten (Arbeitgeberin) die Erstattung des gezahlten Krankengeldes, da der Arbeitnehmer aus ihrer Sicht die Krankheit nicht verschuldet hatte.

Das Gericht stellte fest, dass nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse eine Alkoholabhängigkeit als Krankheit anzusehen ist, die in der Regel nicht als selbstverschuldet gilt.

Auch bei einem Rückfall nach einer Therapie kann nicht ohne weiteres ein Verschulden angenommen werden.

Entgeltfortzahlung – Alkoholabhängigkeit – Verschulden – Rückfall – BAG Urteil 18.3.2015 – 10 AZR 99/14

Dies liegt daran, dass Alkoholabhängigkeit als multikausal angesehen wird, das heißt, sie entsteht durch das Zusammenwirken verschiedener Faktoren wie genetische Disposition, psychische Veranlagung und soziale Umstände.

Ein Rückfall ist Teil des Krankheitsbildes und daher nicht zwangsläufig auf ein willentliches, schuldhaftes Verhalten zurückzuführen.

Das BAG entschied, dass im vorliegenden Fall kein selbstverschuldetes Verhalten des Arbeitnehmers festgestellt werden konnte.

Daher hatte er Anspruch auf Entgeltfortzahlung, und die Klage der Krankenkasse auf Erstattung des Krankengeldes wurde bestätigt.

Der Arbeitgeber trägt das Risiko, die Ursachen einer Krankheit oder eines Rückfalls nicht eindeutig aufklären zu können.

Nur ein spezialisiertes medizinisches Gutachten könnte im Einzelfall klären, ob ein Rückfall auf einem schuldhaften Verhalten beruht.

In diesem Fall war die Verschuldensfrage jedoch nicht ausreichend geklärt, weshalb das Gericht zugunsten der Klägerin entschied.

Die Revision der Beklagten wurde abgewiesen, und sie musste die Kosten des Verfahrens tragen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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