
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Arbeitswilligkeit – Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit – Übertragung
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer
Entscheidungsdatum: 31.10.2019
Aktenzeichen: 5 Sa 348/18
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:1031.5Sa348.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Hier ist eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.10.2019 (Az. 5 Sa 348/18).
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz musste über einen komplizierten Streit zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber entscheiden. Es ging um viel Geld und um Urlaubstage. Die Klägerin wollte Gehalt für Zeiten haben, in denen sie nicht gearbeitet hatte. Außerdem forderte sie ihren Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017 zurück. Das Gericht gab ihr nur teilweise recht.
Die Klägerin arbeitet seit 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie hat eine starke Allergie gegen Hausstaubmilben (Teppiche, Vorhänge). Deshalb wurde sie von ihrem bisherigen Arbeitsort A-Stadt nach S-Stadt versetzt. Dort gab es ein Büro ohne Teppichboden. Die Klägerin wollte dort aber nicht arbeiten. Sie klagte gegen die Versetzung, verlor diesen Prozess aber. Seit Oktober 2015 war sie fast durchgehend krankgeschrieben.
Ein wichtiger Teil des Streits betraf den Juli 2017. Die Klägerin verlangte für diese Zeit eine Lohnfortzahlung. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.
Das Gesetz sagt: Man bekommt nur dann Krankengeld vom Arbeitgeber, wenn die Krankheit der einzige Grund für das Fehlen ist. Wer sowieso nicht arbeiten will, bekommt kein Geld. Im Juli 2017 begannen die Sommerferien. Die Klägerin schrieb dem Arbeitgeber eine E-Mail. Darin stand, dass sie wegen der Betreuung ihres Sohnes in den Ferien nicht kommen könne. Damit zeigte sie laut Gericht deutlich, dass sie gar nicht arbeiten wollte.
Es gibt eine weitere Regel: Wenn man lange krank ist und währenddessen eine neue Krankheit dazukommt, bekommt man nicht noch einmal sechs Wochen lang Lohn. Die Zeit wird zusammengerechnet. Die Klägerin war seit 2015 fast immer krank. Das Gericht glaubte ihr nicht, dass sie zwischen den verschiedenen Krankheitsphasen im Juli kurzzeitig gesund und arbeitsfähig war.
Für die Zeit von August bis November 2017 wollte die Klägerin ebenfalls ihr Gehalt. Sie behauptete, sie habe ihre Arbeit angeboten, aber der Arbeitgeber habe sie abgelehnt. Das nennt man „Annahmeverzug“.
Das Gericht entschied: Die Klägerin hat ihre Arbeit nicht richtig angeboten. Sie erschien zwar im Büro in A-Stadt. Ihr rechtmäßiger Arbeitsplatz war aber nach der Versetzung in S-Stadt. Da sie dort nicht erschien, hat sie ihre Pflichten nicht erfüllt. Der Arbeitgeber musste sie also nicht bezahlen.
Die Klägerin meinte, der Arbeitgeber müsse sie aus Fürsorgepflicht wieder in A-Stadt einstellen. Das Gericht sah das anders. Der Arbeitgeber hatte ihr in S-Stadt bereits einen Platz ohne Teppich (also leidensgerecht) angeboten. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie medizinisch zwingend in A-Stadt arbeiten musste.
In einem Punkt war die Klägerin jedoch erfolgreich: Sie bekommt ihren Urlaub für die Jahre 2016 und 2017. Das sind insgesamt 60 Tage.
Normalerweise verfällt Urlaub nach einer gewissen Zeit. Aber das Europäische Recht schützt Arbeitnehmer, die sehr lange krank sind. Wenn jemand bis zum Ende des Jahres und darüber hinaus krank ist, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub erhalten. Er verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Der Arbeitgeber hätte dafür sorgen müssen, dass die Klägerin ihren Urlaub nehmen kann, sobald sie wieder gesund ist. Da dies nicht geschah, stehen ihr die 60 Tage Urlaub weiterhin zu. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Urteils noch bestand, bekommt sie den Urlaub in Form von freien Tagen und nicht als Geld ausgezahlt.
Hinweis: Bei rechtlichen Fragen zu Arbeitsverträgen, Versetzungen oder Urlaubsansprüchen sollten Sie professionelle Hilfe suchen. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen