Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Arbeitswilligkeit – Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit – Übertragung

Februar 19, 2026
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Arbeitswilligkeit – Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit – Übertragung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer
Entscheidungsdatum: 31.10.2019
Aktenzeichen: 5 Sa 348/18
ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2019:1031.5Sa348.18.00
Dokumenttyp: Urteil

Hier ist eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31.10.2019 (Az. 5 Sa 348/18).


Das Urteil im Überblick

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz musste über einen komplizierten Streit zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber entscheiden. Es ging um viel Geld und um Urlaubstage. Die Klägerin wollte Gehalt für Zeiten haben, in denen sie nicht gearbeitet hatte. Außerdem forderte sie ihren Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017 zurück. Das Gericht gab ihr nur teilweise recht.

Die Vorgeschichte: Streit um den Arbeitsort

Die Klägerin arbeitet seit 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie hat eine starke Allergie gegen Hausstaubmilben (Teppiche, Vorhänge). Deshalb wurde sie von ihrem bisherigen Arbeitsort A-Stadt nach S-Stadt versetzt. Dort gab es ein Büro ohne Teppichboden. Die Klägerin wollte dort aber nicht arbeiten. Sie klagte gegen die Versetzung, verlor diesen Prozess aber. Seit Oktober 2015 war sie fast durchgehend krankgeschrieben.

Kein Geld während der Krankheit im Juli 2017

Ein wichtiger Teil des Streits betraf den Juli 2017. Die Klägerin verlangte für diese Zeit eine Lohnfortzahlung. Das Gericht lehnte dies jedoch ab.

Fehlender Arbeitswille

Das Gesetz sagt: Man bekommt nur dann Krankengeld vom Arbeitgeber, wenn die Krankheit der einzige Grund für das Fehlen ist. Wer sowieso nicht arbeiten will, bekommt kein Geld. Im Juli 2017 begannen die Sommerferien. Die Klägerin schrieb dem Arbeitgeber eine E-Mail. Darin stand, dass sie wegen der Betreuung ihres Sohnes in den Ferien nicht kommen könne. Damit zeigte sie laut Gericht deutlich, dass sie gar nicht arbeiten wollte.

Die Einheit des Verhinderungsfalls

Es gibt eine weitere Regel: Wenn man lange krank ist und währenddessen eine neue Krankheit dazukommt, bekommt man nicht noch einmal sechs Wochen lang Lohn. Die Zeit wird zusammengerechnet. Die Klägerin war seit 2015 fast immer krank. Das Gericht glaubte ihr nicht, dass sie zwischen den verschiedenen Krankheitsphasen im Juli kurzzeitig gesund und arbeitsfähig war.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Arbeitswilligkeit – Urlaub bei Arbeitsunfähigkeit – Übertragung

Kein Geld wegen Annahmeverzug

Für die Zeit von August bis November 2017 wollte die Klägerin ebenfalls ihr Gehalt. Sie behauptete, sie habe ihre Arbeit angeboten, aber der Arbeitgeber habe sie abgelehnt. Das nennt man „Annahmeverzug“.

Das Angebot am falschen Ort

Das Gericht entschied: Die Klägerin hat ihre Arbeit nicht richtig angeboten. Sie erschien zwar im Büro in A-Stadt. Ihr rechtmäßiger Arbeitsplatz war aber nach der Versetzung in S-Stadt. Da sie dort nicht erschien, hat sie ihre Pflichten nicht erfüllt. Der Arbeitgeber musste sie also nicht bezahlen.

Keine Pflicht zur Rückversetzung

Die Klägerin meinte, der Arbeitgeber müsse sie aus Fürsorgepflicht wieder in A-Stadt einstellen. Das Gericht sah das anders. Der Arbeitgeber hatte ihr in S-Stadt bereits einen Platz ohne Teppich (also leidensgerecht) angeboten. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie medizinisch zwingend in A-Stadt arbeiten musste.

Erfolg beim Urlaub aus 2016 und 2017

In einem Punkt war die Klägerin jedoch erfolgreich: Sie bekommt ihren Urlaub für die Jahre 2016 und 2017. Das sind insgesamt 60 Tage.

Urlaub verfällt nicht bei langer Krankheit

Normalerweise verfällt Urlaub nach einer gewissen Zeit. Aber das Europäische Recht schützt Arbeitnehmer, die sehr lange krank sind. Wenn jemand bis zum Ende des Jahres und darüber hinaus krank ist, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub erhalten. Er verfällt erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Die Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hätte dafür sorgen müssen, dass die Klägerin ihren Urlaub nehmen kann, sobald sie wieder gesund ist. Da dies nicht geschah, stehen ihr die 60 Tage Urlaub weiterhin zu. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Urteils noch bestand, bekommt sie den Urlaub in Form von freien Tagen und nicht als Geld ausgezahlt.

Zusammenfassung der Ergebnisse

  • Gehalt Juli 2017: Kein Anspruch (wegen fehlendem Arbeitswillen).
  • Gehalt Aug–Nov 2017: Kein Anspruch (Arbeit wurde am falschen Ort angeboten).
  • Urlaub 2016 und 2017: Die Klägerin hat Anspruch auf insgesamt 60 Tage Urlaub.

Hinweis: Bei rechtlichen Fragen zu Arbeitsverträgen, Versetzungen oder Urlaubsansprüchen sollten Sie professionelle Hilfe suchen. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.

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