Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers bei Ausübung eines Wahlvermächtnisses
OLG München, 15.07.2014 - 34 Wx 243/14
RA und Notar KrauIm Kern geht es in diesem Fall um ein Erbe und ein Vermächtnis. Eine verstorbene Frau (die Erblasserin) hatte in ihrem Testament festgelegt, dass eine bestimmte Person (die Vermächtnisnehmerin) „ein Haus oder einen Bauplatz von 2 in der W.-Straße in Sch. nach Wahl erhalten“ soll. Der Testamentsvollstrecker, also die Person, die sich um die Abwicklung des Nachlasses kümmern muss, hat der Vermächtnisnehmerin dann zwei bestimmte Grundstücke übertragen, um dieses Vermächtnis zu erfüllen: einen Bauplatz (Flurstück 4182/14) und ein Weggrundstück (Flurstück 4182/15), das als Zufahrt dienen sollte.
Das Grundbuchamt, das für die Eintragung von Eigentumsänderungen in Immobilien zuständig ist, hatte Bedenken. Es meinte, die Übertragung des Weggrundstücks sei nicht von dem ursprünglichen Vermächtnis als „Bauplatz“ gedeckt und die Erbin müsse dieser Übertragung zustimmen. Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) München musste nun zwei zentrale Fragen klären:
Wer hatte das Wahlrecht? Durfte die Vermächtnisnehmerin selbst entscheiden, welches Grundstück sie bekommt, oder der Testamentsvollstrecker?
War die Übertragung beider Grundstücke „entgeltlich“? Ein Testamentsvollstrecker darf grundsätzlich keine Dinge aus dem Nachlass „verschenken“, also unentgeltlich verfügen. Eine Übertragung zur Erfüllung eines Vermächtnisses gilt aber als entgeltlich. Es musste also geprüft werden, ob die Übertragung der beiden Grundstücke wirklich der Erfüllung des Vermächtnisses entsprach.
Die Entscheidung zum Wahlrecht: Die Vermächtnisnehmerin durfte wählen!
Das Gericht stellte klar, dass in der Regel der Schuldner (hier der Testamentsvollstrecker) das Wahlrecht hat, wenn ein Wahlrecht nicht ausdrücklich zugewiesen ist (das besagt Paragraf 262 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB). ABER: Bevor man diesen Paragrafen anwendet, muss man das Testament genau auslegen.
Das OLG München hat die Formulierung im Testament („soll … nach Wahl erhalten“) so verstanden, dass die Erblasserin der Vermächtnisnehmerin selbst das Wahlrecht einräumen wollte. Begründung:
Im gesamten Satz ist nur von der Vermächtnisnehmerin die Rede, wenn es um die Wahl geht.
Es ist nachvollziehbar, dass die begünstigte Person selbst entscheiden darf, insbesondere wenn es um so wichtige Dinge wie ein Haus oder einen Bauplatz geht, die ihre Lebensumstände stark beeinflussen.
Wäre das anders gemeint gewesen, hätte die Erblasserin das vermutlich genauer formuliert.
Da die Vermächtnisnehmerin die Wahl getroffen hat, war die Übertragung des Bauplatzes (Flurstück 4182/14) eine zulässige Erfüllung des Vermächtnisses. Dafür brauchte der Testamentsvollstrecker keine extra Zustimmung der Erbin.
Anders sah es beim Weggrundstück (Flurstück 4182/15) aus. Die Erblasserin hatte einen „Bauplatz“ vermacht. Das Gericht stellte klar:
Ein „Bauplatz“ ist eine Fläche, auf der ein Bauwerk errichtet werden soll. Eine Zufahrtsstraße gehört nicht selbstverständlich dazu.
Auch wenn das Weggrundstück praktisch für die Erschließung des Bauplatzes sein mag oder dort Versorgungsleitungen verlaufen: Das macht es nicht automatisch zu einem Bestandteil des „Bauplatzes“ im Sinne des Testaments.
Das Gericht argumentierte, dass der Bauplatz (Flurstück 4182/14) direkt an einer Straße liegt und somit prinzipiell auch darüber erschlossen werden könnte. Die Vermächtnisnehmerin könnte notfalls auch eine Zufahrt selbst erwerben.
Dass das Weggrundstück ohne den Bauplatz für die Erbin „keine sinnvolle Funktion“ mehr hätte, spielt keine Rolle – sie könnte es immer noch verkaufen.
Da selbst die beteiligten Parteien in der notariellen Urkunde nur vermuteten, dass die Erblasserin die beiden Grundstücke als „einen Bauplatz“ angesehen haben „dürfte“, blieben Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung hinsichtlich des Weggrundstücks bestehen.
Die Übertragung des Weggrundstücks war nicht von dem ursprünglichen Vermächtnis als „Bauplatz“ gedeckt. Daher war die Zustimmung der Erbin für die Übertragung dieses Grundstücks erforderlich.
Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, ein Testament präzise und klar zu formulieren, um spätere Streitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden. Selbst kleine Formulierungen wie „nach Wahl“ können einen großen Unterschied machen. Wenn es um die Auslegung von Testamenten geht, schauen Gerichte sehr genau hin, was der Erblasser wirklich wollte. Testamentsvollstrecker müssen genau darauf achten, dass ihre Handlungen im Rahmen des Testaments liegen und nicht über das hinausgehen, was vermacht wurde, sonst brauchen sie die Zustimmung der Erben.
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