Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch – BAG Urteil vom 25.6.2020 – 8 AZR 145/19

April 2, 2021

Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch – BAG Urteil vom 25.6.2020 – 8 AZR 145/19

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2020 befasst sich mit der Auslegung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) und dem damit verbundenen individuellen Auskunftsanspruch von Beschäftigten zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots.

Im Kern geht es darum, ob auch freie Mitarbeiter, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten, unter den Beschäftigtenbegriff des Gesetzes fallen und somit einen Auskunftsanspruch haben.

Hintergrund


Die Klägerin, eine freie Mitarbeiterin bei einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt, verlangte Auskunft über die Entgeltkriterien und -verfahren, um die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zwischen Männern und Frauen zu prüfen.

Sie arbeitete als Redakteurin mit besonderer Verantwortung und war der Meinung, dass männliche Kollegen für vergleichbare Tätigkeiten höher vergütet wurden.

Rechtslage


Nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte das Recht, Auskunft über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile zu erhalten, um die Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots zu überprüfen.

Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch – BAG Urteil vom 25.6.2020 – 8 AZR 145/19

Der Begriff „Beschäftigte“ umfasst laut § 5 Abs. 2 des Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Begriffe „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmer“ im Sinne des EntgTranspG nicht nach rein nationalem, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen sind.

Dies bedeutet, dass auch arbeitnehmerähnliche Personen, die wesentliche Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs der Richtlinie erfüllen, unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen können.

Entscheidung


Das Gericht entschied, dass die Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG einen Anspruch auf Auskunft nach dem EntgTranspG hat.

Die Klägerin ist berechtigt, Informationen zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowohl für ihr eigenes Gehalt als auch für die Gehälter der männlichen Redakteure in der vergleichbaren Position zu erhalten.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie 2006/54/EG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EntgTranspG im deutschen Recht nicht ausreichend erfolgt war.

Entgelttransparenzgesetz – Auskunftsanspruch – BAG Urteil vom 25.6.2020 – 8 AZR 145/19

Daher muss der durch die Richtlinie geschützte Personenkreis auch von den umsetzenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts erfasst sein.

Weiteres Verfahren


Der Fall wurde zur weiteren Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, um festzustellen, ob die Klägerin auch Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt hat.

Das Landesarbeitsgericht muss zudem klären, ob die Vergleichsgruppe der männlichen Redakteure die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 EntgTranspG erforderliche Größe aufweist, da die Vergleichsgruppe aus mindestens sechs Personen bestehen muss, um die Auskunftspflicht auszulösen.

Bedeutung


Dieses Urteil stärkt die Rechte von arbeitnehmerähnlichen Personen auf Entgelttransparenz und betont die Bedeutung der unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze, um den Vorgaben der EU-Richtlinien gerecht zu werden.

Es verdeutlicht die Notwendigkeit, das Entgelttransparenzgesetz in einer Weise auszulegen, die dem unionsrechtlich verankerten Prinzip der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entspricht, um Diskriminierungen bei der Entlohnung zu beseitigen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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