Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

Juni 12, 2016

Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

OLG Hamm 15 Wx 40/10

Verfügungen über den Nachlass bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu untersagen

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Hamm hatte im Beschluss vom 10.05.2010 über die Entlassung einer Testamentsvollstreckerin zu entscheiden.

Hintergrund:

Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragten die Entlassung der Beteiligten zu 2. aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, das Landgericht Paderborn gab der Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. statt und wies das Amtsgericht an, die Beteiligte zu 2. zu entlassen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2. sofortige weitere Beschwerde ein.

Anträge des Beteiligten zu 4.:

Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte der Beteiligte zu 4.

  • die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Paderborn,
  • die Hinterlegung des Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Amtsgericht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung und
  • die Untersagung jeglicher Verfügungen über den Nachlass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die Anträge des Beteiligten zu 4. zurück.

Begründung:

  • Keine Rechtsgrundlage: Es fehlte an einer Rechtsgrundlage für die begehrten Anordnungen.
  • Sofortige Vollziehung: Das Beschwerdegericht kann zwar die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung anordnen (§ 26 S. 2 FGG), aber nicht nachholen, wenn das Erstbeschwerdegericht dies – wie hier – unterlassen hat.
  • Einstweilige Anordnung: Eine einstweilige Anordnung nach § 29 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG kam ebenfalls nicht in Betracht. Das Nachlassgericht ist nicht befugt, den Testamentsvollstrecker vorläufig seines Amtes zu entheben oder in seine Amtsführung einzugreifen. Ein solcher Eingriff wäre mangels Rechtsgrundlage selbst als Hauptsacheentscheidung unzulässig.
  • Hauptverfahren: Das Hauptverfahren nach § 2227 BGB betrifft nur die endgültige Amtsbeendigung, nicht aber eine zeitweilige Entlassung oder die Untersagung bestimmter Handlungen.

Entlassung aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin

Zusammenfassend lehnte das OLG Hamm die Anträge des Beteiligten zu 4. ab, da es an einer gesetzlichen Grundlage für die begehrten Anordnungen fehlte.

Weder die sofortige Vollziehung des landgerichtlichen Beschlusses noch eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen

Enthebung der Testamentsvollstreckerin oder zur Einschränkung ihrer Amtsführung waren möglich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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