Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers – OLG Hamm 15 W 319/00

August 3, 2020

Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers – OLG Hamm 15 W 319/00

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Hintergrund und Parteien:

In der Nachlasssache ging es um die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers über den Nachlass eines verstorbenen Herrn.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder des Erblassers aus dessen Ehe mit Frau D., die nach einer Trennung im März 1996 rechtskräftig geschieden wurde.

Der Erblasser ließ sich in zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen, darunter auch Unterhaltsstreitigkeiten mit seinen Kindern, von dem Beteiligten zu 3) anwaltlich vertreten.

Entlassungsantrag und Gründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten die Entlassung des Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers, da er ihrer Meinung nach durch seine anwaltliche Tätigkeit dem Erblasser geholfen habe, ihnen zustehenden Unterhalt vorzuenthalten.

Sie warfen ihm vor, er habe die Grenze der Sachlichkeit überschritten und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Erblassers vorsätzlich falsch vorgetragen.

Zudem sei er hinsichtlich seiner Honoraransprüche zugleich Nachlassgläubiger und beabsichtige, wesentliche Nachlasswerte unter Wert zu veräußern.

Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers – OLG Hamm 15 W 319/00

Verteidigung des Beteiligten zu 3):

Der Beteiligte zu 3) trat dem Antrag entgegen und argumentierte, er habe sich lediglich auf die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen gestützt und entsprechend seinen Aufträgen gehandelt.

Die Anwaltskosten seien größtenteils bezahlt worden, und eine feindselige Einstellung gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) oder ihrer Mutter liege nicht vor.

Außerdem habe er nicht die Absicht, Nachlasswerte unter Wert zu veräußern.

Vorinstanzliche Entscheidungen:

Das Amtsgericht entließ den Beteiligten zu 3) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers und lehnte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für ihn ab.

Das Landgericht hob diese Entscheidung auf, woraufhin die Beteiligten zu 1) und 2) sofortige weitere Beschwerde einlegten.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm:

Die sofortige weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Das Gericht entschied, dass das Misstrauen der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beteiligten zu 3) nicht als wichtiger Entlassungsgrund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB gewertet werden könne.

Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit des Beteiligten zu 3) als Prozessbevollmächtigter des Erblassers in den Unterhaltsrechtsstreitigkeiten keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer feindseligen Einstellung gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) darstellt.

Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers – OLG Hamm 15 W 319/00

Erwägungen des Gerichts:

Das Gericht betonte, dass ein Testamentsvollstrecker auch dann entlassen werden könne, wenn er begründeten Anlass zu der Annahme gegeben habe, dass ein längeres Verbleiben im Amt die Ausführung des Erblasserwillens hinderlich sei oder die Interessen der Nachlassbeteiligten schädigen oder erheblich gefährden würde.

In diesem Fall lägen jedoch keine ausreichenden Gründe vor, um eine solche Gefahr anzunehmen.

Die bisherigen Handlungen des Beteiligten zu 3) fielen unter die zulässige anwaltliche Tätigkeit, und es gab keine Beweise dafür, dass er vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.

Zusammenfassung und weitere Erwägungen:

Das Gericht stellte fest, dass es dem Erblasser nicht verwehrt sei, eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, selbst wenn Spannungen mit den Erben absehbar seien.

Die Testierfreiheit des Erblassers dürfe nicht durch eine solche Entlassungsentscheidung korrigiert werden, es sei denn, es liege ein zwingender Grund vor, der die ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers erheblich gefährde.

Da keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein derartiges Zerwürfnis vorlagen, wurde die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) abgewiesen.

Kostenentscheidung:

Die Beteiligten zu 1) und 2) wurden als Teilschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3) zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wurde auf 10.000,00 DM festgesetzt.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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