
Nachlassverfahren: Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund wegen Bedienung eigener Honorarforderungen aus dem Nachlass
OLG Düsseldorf I-3 Wx 260/11
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 18.12.2012 entschieden,
dass ein Testamentsvollstreckers , der eigene Forderungen aus dem Nachlass bedient,
ohne diese dem Erben gegenüber nachvollziehbar darzulegen, aus wichtigem Grund entlassen werden kann.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament den Beteiligten zu 1. als Alleinerben eingesetzt und den Beteiligten zu 2. zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Der Testamentsvollstrecker bediente eigene Honorarforderungen aus dem Nachlass, ohne diese dem Erben gegenüber im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen.
Der Erbe beantragte daraufhin die Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Entscheidung des OLG:
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Begründung:
Das OLG führte aus, dass die Bedienung eigener Forderungen aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen könne.
Dies gelte insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker die Forderungen nicht dem Erben gegenüber nachvollziehbar darlege.
Im vorliegenden Fall habe der Testamentsvollstrecker seine Honorarforderungen nicht in einer Weise dargelegt,
die es dem Erben ermöglicht hätte, diese zu überprüfen. Dies stelle ein eigennütziges Verhalten dar, das dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin widerspreche.
Ausnahme:
Das OLG wies darauf hin, dass die Bedienung eigener Forderungen aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker ausnahmsweise zulässig sein könne,
wenn die Verbindlichkeit dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers bekannt war
und der Erblasser die „formlose“ Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass billigte.
Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Fazit:
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 18.12.2012 entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker, der eigene Forderungen aus dem Nachlass bedient,
ohne diese dem Erben gegenüber nachvollziehbar darzulegen, aus wichtigem Grund entlassen werden kann.
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