
Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen beleidigender Äußerungen über Erben
OLG Zweibrücken Beschluss vom 17.2.2025 – 8 W 11/24
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker gemäß Paragraf 2227 BGB entlassen werden kann,
wenn sein Verhalten gegenüber Miterben das Misstrauen in seine unparteiische Amtsführung objektiv rechtfertigt und er Anlass für dieses Misstrauen gegeben hat.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Testamentsvollstrecker wiederholt zu herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über die Miterben hinreißen lässt.
Im konkreten Fall setzte der Erblasser seine drei Kinder (Bet. zu 2-4) und den Ehemann einer Tochter (Bet. zu 1), der als Rechtsanwalt tätig ist, zu gleichen Teilen als Erben ein.
Der Ehemann (Bet. zu 1) wurde zudem zum befreiten Testamentsvollstrecker ernannt mit der Aufgabe, den Nachlass auseinanderzusetzen, das Haus zu erhalten und Vermächtnisse auszuliefern.
Nach der Testamentseröffnung kam es zu Verzögerungen bei der Nachlassabwicklung und zu wechselseitigen Vorwürfen.
Die Töchter des Erblassers (Bet. zu 2 und 3) beantragten die Entlassung des Schwiegersohns (Bet. zu 1) als Testamentsvollstrecker.
Das Nachlassgericht Mainz gab diesem Antrag statt und begründete dies mit Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers.
Das OLG Zweibrücken bestätigte diese Entscheidung.
Es stellte fest, dass das wiederholte beleidigende und herabsetzende Verhalten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Miterben einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellt.
Dabei wies das Gericht darauf hin, dass gerade von einem als Rechtsanwalt eingesetzten Testamentsvollstrecker eine besondere Professionalität und neutrale Amtsführung erwartet werden könne.
Der Testamentsvollstrecker hatte auf eine sachliche E-Mail einer Miterbin mit einem vorwurfsvollen und belehrenden Schreiben reagiert und ihr einen „Feldwebelton“ vorgeworfen.
Zudem hatte er in einem Schriftsatz an den Verfahrensbevollmächtigten der Miterben einer von ihnen „niederträchtige Lügen“ unterstellt und sie als „niveaulose Klientin“ bezeichnet.
Das OLG wertete dieses Verhalten als klaren Mangel an Professionalität und Distanz, die für die Ausübung des Amtes eines Testamentsvollstreckers erforderlich sind.
Die aufgebauten persönlichen Spannungen ließen ein sachliches und kooperatives Verhältnis nicht mehr zu, sodass das Misstrauen
in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers objektiv gerechtfertigt war.
Es konnte daher offenbleiben, ob weitere vom Nachlassgericht angenommene Pflichtverletzungen ebenfalls zur Entlassung geführt hätten.
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