Entlassung Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund
OLG Hamm I-15 W 712/10
Anordnung der Testamentsvollstreckung
treuhänderische Stiftung
Testamentsvollstreckerzeugnis
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17. Mai 2011 befasst sich mit der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund entlassen werden kann,
wenn er gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt und Gelder veruntreut.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament eine „T2-Stiftung“ als Alleinerbin eingesetzt und die Q GmbH als Testamentsvollstreckerin bestimmt.
Die Stiftung sollte als nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Q GmbH errichtet werden.
Die Erblasserin hatte der Q GmbH bereits zu Lebzeiten einen Geldbetrag und ein Wertpapierdepot treuhänderisch übertragen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Q GmbH die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Es kam zu mehreren Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit des Testaments und die Rechtsstellung der Stiftung.
In einem dieser Rechtsstreitigkeiten wurde die Q GmbH verurteilt, den Bestand des Wertpapierdepots an die Nachlasspflegerin herauszugeben.
Die Q GmbH missachtete dieses Urteil und veräußerte Wertpapiere aus dem Depot, um den Erlös auf ein eigenes Konto zu überweisen.
Außerdem entnahm sie Gelder aus dem Nachlass, um die Kosten der Rechtsstreitigkeiten zu begleichen.
Das Nachlassgericht entließ die Q GmbH daraufhin aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin.
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Beschwerde der Q GmbH gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts zurück.
Wesentliche Punkte der Begründung:
Anordnung der Testamentsvollstreckung:
Das Testament der Erblasserin war widersprüchlich, da es einerseits eine „zu gründende“ Stiftung als Erbin einsetzte, andererseits aber auf eine „beigefügte Satzung“ Bezug nahm,
die eine nichtrechtsfähige Stiftung beschrieb.
Das OLG legte das Testament dahingehend aus, dass die Erblasserin eine rechtsfähige Stiftung als Erbin einsetzen wollte.
Wichtiger Grund für die Entlassung:
Die Q GmbH hatte durch ihr Verhalten einen wichtigen Grund für ihre Entlassung als Testamentsvollstreckerin gegeben.
Sie hatte gegen eine gerichtliche Entscheidung verstoßen und Gelder veruntreut.
Dies rechtfertigte das Misstrauen der Nachlasspflegerin und der potentiellen Erben in die unparteiische Amtsführung der Q GmbH.
Unfähigkeit zur treuhänderischen Tätigkeit:
Die Q GmbH hatte durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht in der Lage war, das ihr anvertraute Vermögen ordnungsgemäß zu verwalten.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm bestätigt die Möglichkeit der Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund,
wenn dieser seine Pflichten verletzt und das Vertrauen der Erben missbraucht.
Die Entscheidung zeigt auch die Bedeutung der Auslegung von Testamenten bei widersprüchlichen Formulierungen.
Zusätzliche Hinweise:
Die Entscheidung des OLG Hamm ist relevant für die Praxis der Testamentsvollstreckung.
Sie verdeutlicht die Pflichten und die Verantwortung des Testamentsvollstreckers.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob das Verhalten des Testamentsvollstreckers einen wichtigen Grund für seine Entlassung darstellt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.