Entlassung Testamentsvollstrecker Verwaltung Geschäftsanteile an GmbH

April 2, 2019

Entlassung Testamentsvollstrecker Verwaltung Geschäftsanteile an GmbH

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.1.1997 – 1Z BR 65/95

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Januar 1997 (Az. 1Z BR 65/95) befasst sich mit der Entlassung eines Testamentsvollstreckers und den Pflichten,

die dieser gegenüber den Schlusserben hat, wenn zum Nachlass Geschäftsanteile an einem Unternehmen gehören.

Das Gericht stellt fest, dass in Fällen, in denen Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und eine Testamentsvollstreckung

für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden anordnen, zwei getrennte Vollstreckungen vorliegen:

eine Verwaltungsvollstreckung für die Zeit bis zum Tod des Längerlebenden und eine Abwicklungsvollstreckung für die Zeit danach.

Die Verwaltungsvollstreckung umfasst dabei die Verwaltung des Nachlasses und die Wahrnehmung der damit verbundenen Rechte und Pflichten,

einschließlich der Beteiligung an Gesellschafterversammlungen und der Ausübung des Stimmrechts bei Geschäftsanteilen.

Entlassung Testamentsvollstrecker Verwaltung Geschäftsanteile an GmbH

Das Gericht erörtert, in welchem Umfang unternehmerische Entscheidungen des Testamentsvollstreckers im Rahmen eines Entlassungsverfahrens überprüft werden können.

Hierbei wird betont, dass unternehmerische Entscheidungen nur eingeschränkt überprüft werden sollten

und eine grobe Pflichtverletzung nur bei schwerwiegenden Verstößen vorliegt, etwa wenn einfachste Überlegungen nicht angestellt werden.

Im vorliegenden Fall geht es um die Verwaltung des Nachlasses eines verstorbenen Unternehmers, dessen Nachlass unter anderem aus Geschäftsanteilen an einer GmbH besteht.

Der Testamentsvollstrecker wird kritisiert, nicht ausreichend im Interesse der Schlusserben gehandelt zu haben,

insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen bezüglich der Geschäftsführung und der Verwaltung der Geschäftsanteile.

Das Gericht bestätigt jedoch, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Ermessens gehandelt hat und keine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere wird festgehalten, dass es nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers war, das Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen der Erben in der Gesellschaft zu sichern,

da der Erbvertrag selbst für diesen Fall Regelungen vorsieht.

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Überprüfung von Entscheidungen eines Testamentsvollstreckers,

insbesondere bei unternehmerischen Angelegenheiten, und betont, dass eine Entlassung nur bei erheblicher Gefährdung der Interessen der Erben gerechtfertigt ist.

Das Gericht wies die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurück, bestätigte die Amtsführung des Testamentsvollstreckers

und legte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf.

RA und Notar Krau

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