Entlassung Testamentsvollstrecker Vorliegen wichtiger Grund

Mai 20, 2017

Entlassung Testamentsvollstrecker Vorliegen wichtiger Grund

OLG Düsseldorf I-3 Wx 20/16

Beschluss vom 10.02.2017

Vorinstanz:
Amtsgericht Neuss, 55N VI 172/02

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 10. Februar 2017 befasst sich mit der Frage der Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB.

Im vorliegenden Fall hatte der Beteiligte zu 1. die Entlassung des Beteiligten zu 2. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers beantragt.

Entlassung Testamentsvollstrecker Vorliegen wichtiger Grund

Das Nachlassgericht hatte diesen Antrag zurückgewiesen, wogegen der Beteiligte zu 1. Beschwerde einlegte.

Hintergrund:

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 23. Dezember 1980 ihre Neffen und Nichten zu Erben eingesetzt und den Beteiligten zu 2. zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Der Beteiligte zu 1., ebenfalls ein Neffe der Erblasserin, beantragte die Entlassung des Testamentsvollstreckers und berief sich dabei auf diverse Pflichtverletzungen.

Entscheidung des OLG:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Kein wichtiger Grund für die Entlassung:

Das OLG stellte fest, dass kein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 BGB vorliegt, der die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen würde.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei groben Pflichtverletzungen oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.

Im vorliegenden Fall konnte das OLG keine solchen Gründe feststellen.

Die vom Beteiligten zu 1. vorgebrachten Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers wurden vom Gericht

als nicht schwerwiegend genug erachtet, um eine Entlassung zu rechtfertigen.

  1. Abwägung der Interessen:

Das OLG betonte, dass bei der Entscheidung über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers eine Abwägung

der Interessen des Erblassers, der Erben und des Testamentsvollstreckers selbst erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall überwogen die Interessen des Erblassers und des Testamentsvollstreckers.

Die Erblasserin hatte den Beteiligten zu 2. in ihrem Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt und ihm damit ihr Vertrauen ausgesprochen.

Der Testamentsvollstrecker hatte seine Aufgaben im Wesentlichen ordnungsgemäß erfüllt.

  1. Keine Gefährdung der Erbeninteressen:

Das OLG stellte fest, dass durch das Verhalten des Testamentsvollstreckers keine ernsthafte Gefährdung der Rechte oder Interessen der Erben entstanden ist.

Die Erben hatten zu keinem Zeitpunkt ernsthaft Rechenschaft oder Auskünfte vom Testamentsvollstrecker verlangt.

  1. Restarbeiten stehen der Beendigung der Testamentsvollstreckung entgegen:

Das OLG stellte fest, dass der Nachlass im Wesentlichen auseinandergesetzt war und nur noch Restarbeiten zu erledigen waren.

Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers würde in dieser Situation die vollständige Beendigung der

Testamentsvollstreckung bedeuten, was den praktischen Erfordernissen zuwiderliefe.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2017 die Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB klargestellt.

Die Entscheidung zeigt, dass die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,

wie z.B. groben Pflichtverletzungen oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, in Betracht kommt.

Bei der Entscheidung über die Entlassung sind die Interessen des Erblassers, der Erben und des Testamentsvollstreckers gegeneinander abzuwägen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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