Entlassung Testamentsvollstrecker wichtiger Grund

Dezember 29, 2024

Entlassung Testamentsvollstrecker wichtiger Grund

OLG Düsseldorf I-3 Wx 157/22

Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß §§ 2227 und 2197 Abs. 2 BGB

RA und Notar Krau

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 20.04.2023 die Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers gemäß §§ 2227 und 2197 Abs. 2 BGB präzisiert.

Grundsätzliches

Ein Testamentsvollstrecker kann vom Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 BGB).

Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es gilt abzuwägen

zwischen dem Interesse an der Beibehaltung des Testamentsvollstreckers im Amt und dem Interesse an seiner Entlassung.

Letztlich rechtfertigen nur Gründe die Entlassung, die so schwerwiegend sind, dass sie die Gründe für eine Fortführung des Amtes überwiegen.

Entlassung Testamentsvollstrecker wichtiger Grund

Grobe Pflichtverletzung

Wird dem Testamentsvollstrecker eine Pflichtverletzung bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses vorgeworfen,

muss diese schuldhaft begangen worden sein und die berechtigten Belange des antragstellenden Miterben beeinträchtigen.

Zudem muss die Pflichtverletzung so schwerwiegend sein, dass sie als grobe Verfehlung betrachtet werden kann

und der Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Amtsausübung gleichkommt.

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

Liegt eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor, ist das Verschulden des Testamentsvollstreckers unerheblich.

Es kommt darauf an, ob der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.

Unfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker z.B. wegen Krankheit, Abwesenheit oder Haft an der Amtsausübung gehindert ist.

Entlassung Testamentsvollstrecker wichtiger Grund

Sie kann sich aber auch aus Umständen ergeben, die die fachliche Eignung oder den Willen des Testamentsvollstreckers zur pflichtgemäßen Amtsausübung in Zweifel ziehen.

Auch ein objektiv begründetes Misstrauen gegen die Amtsführung kann einen wichtigen Grund für die Entlassung darstellen.

Gleiches gilt für gewichtige Bedenken an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Testamentsvollstreckers.

Fall des OLG Düsseldorf

Im konkreten Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin und Testamentsvollstreckerin eingesetzt.

Für den Fall ihres Todes sollten zwei ihrer Nichten als Ersatztestamentsvollstreckerinnen fungieren.

Der Sohn des Erblassers beantragte die Entlassung der Ehefrau aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin,

weil sie ohne Absprache mit dem Nachlasspfleger erhebliche Geldbeträge aus dem Nachlass auf ihr eigenes Konto und Konten Dritter überwiesen hatte.

Entlassung Testamentsvollstrecker wichtiger Grund

Der Senat gab dem Antrag statt.

Nachdem die Ehefrau aus dem Amt entlassen worden war, traten die Nichten das Amt der Testamentsvollstreckerin an.

Der Sohn beantragte nun auch deren Entlassung.

Er warf ihnen vor, an den Vermögensverschiebungen der Ehefrau mitgewirkt zu haben.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass auch die Nichten aus dem Amt zu entlassen sind.

Sie hätten durch die Bereitstellung ihrer Konten und die Entgegennahme von Überweisungen der Ehefrau dazu beigetragen, dass diese erhebliche Vermögenswerte aus dem Nachlass beiseiteschaffen konnte.

Dieses Verhalten begründe schwerwiegendes Misstrauen gegen ihre Redlichkeit und Zuverlässigkeit.

Das Gericht betonte, dass es für die Entlassung nicht darauf ankomme, ob die Nichten sich persönlich bereichert hätten.

Entscheidend sei allein, ob ihr Verhalten Anlass zu der Annahme gebe, dass ein Verbleiben im Amt die Ausführung des letzten Willens

des Erblassers gefährde oder die Interessen der Nachlassbeteiligten beeinträchtige.

Entlassung Testamentsvollstrecker wichtiger Grund

Im vorliegenden Fall sei dies der Fall.

Die Nichten hätten durch ihre Mitwirkung an den Vermögensverschiebungen der Ehefrau gezeigt, dass sie zu einer ordnungsgemäßen Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes nicht geeignet seien.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass die Entlassung eines Testamentsvollstreckers nicht nur bei groben Pflichtverletzungen,

sondern auch bei begründetem Misstrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit in Betracht kommt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker an Vermögensverschiebungen mitgewirkt hat, die die Interessen der Nachlassbeteiligten gefährden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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