Entlassung Testamentsvollstrecker zweifelhafte Amtsführung
KG Berlin 6 W 112/15
Beschluss vom 2. November 2015
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 04.09.2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen seine Entlassung als Testamentsvollstrecker, die das Nachlassgericht antragsgemäß mit Beschluss angeordnet hat.
Das Nachlassgericht hat die Entlassung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Beteiligte zu 2) in grober Weise beleidigt hatte
und so eine Einstellung gegenüber der Beteiligten zu 2) (und ihren Kindern) gezeigt habe, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Amtsführung hervorrufe.
Der Beschwerdeführer hatte eingeräumt, in größerer Runde anlässlich eines gerichtlichen Termins, der den Nachlass betraf,
die Behauptung einer früheren Partnerin des Erblassers wiederholt zu haben,
die Beteiligte zu 2) habe sich auf eine sexuelle Beziehung mit dem Erblasser nur aus finanziellen Gründen eingelassen.
Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde gegen die vom Nachlassgericht für die Entlassung angeführten Gründe vor,
die bloße Wiedergabe der von einer dritten Person getätigten Äußerung könne für eine Entlassung nicht genügen, besage sie doch nicht, dass er selbst der gleichen Meinung sei.
Zudem habe der Erblasser ihn nicht nur wegen seines Sachverstands ausgewählt, es sei vielmehr gerade auch ein Anliegen gewesen,
jemanden als Testamentsvollstrecker zu haben, der seinen letzten Willen auch in schwierigen Situationen gegen wen auch immer umsetze.
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gem. §§ 58 ff FamFG zulässig
2. In der Sache bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg, denn die Entscheidung des Nachlassgerichts,
den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker zu entlassen, hält – auch unter Einbeziehung seines eigenen Vorbringens – einer Überprüfung stand.
Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten einen Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen,
wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt, der – dem Nachlassgericht ist insoweit kraft Gesetzes ein Ermessen eingeräumt – nach Abwägung aller Umstände die Entlassung rechtfertigt
Das Gesetz gibt in § 2227 Abs. 1 BGB als Beispiele für einen wichtigen Grund die grobe Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstreckung oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor.
Diese Beispiele sind – was bereits die Formulierung “insbesondere” zeigt – nicht abschließend,
weshalb auch andere, diesen genannten Gründen gleichwertige Sachverhalte einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers geben können
So ist etwa ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn Umstände, z.B. auch durch das persönliche Verhalten des Testamentsvollstreckers, vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass sein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letztens Willens des Erblassers hinderlich ist
Das bedeutet insbesondere, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers immer dann zulässig ist,
wenn die gegebenen Umstände den Erblasser zur mutmaßlichen Nichternennung oder zum Widerruf veranlasst hätten, mithin seine Entlassung dem mutmaßlichen Erblasserwillen entspricht
Vorliegend hat das Nachlassgericht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers mit Recht einen solchen wichtigen Grund, der seine Entlassung rechtfertigt, bejaht.
In dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt eine schwerwiegende Verfehlung gegenüber der Beteiligten zu 2), der Witwe des Erblassers und Mutter des gemeinsamen Sohnes.
Der Beschwerdeführer hat sich mit der von ihm eingeräumten Äußerung (s.o.) gegenüber der Beteiligten zu 2) nicht nur ungebührlich aufgeführt,
sondern seine Pflichten ihr gegenüber bei der Ausübung seines Amtes in erheblicher Weise verletzt.
Denn er hat die Beteiligte zu 2) durch seine Äußerung, selbst wenn er nur die Worte einer Dritten wiedergegeben haben sollte, in besonders grober Weise in ihrer Ehre verletzt.
Der in den Raum gestellte Vorwurf gegen einen anderen, persönliche Beziehungen zu einem Dritten nur des Geldes wegen aufgenommen und unterhalten zu haben, ist bereits herabwürdigend.
Besonders ehrverletzend ist dieser Vorwurf,
wenn er sexuelle Beziehungen betrifft und durch eine derbe Formulierung -die hier nicht wiederholt zu werden braucht,
da unstreitig- mit Worten “aus der Gosse” die Betroffene in die Nähe dieses Milieus rückt.
Es tritt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer die ehrenrührige Äußerung in einem offiziellen geschäftlichen Termin betreffend eine zum Nachlass gehörende Unternehmensbeteiligung, an dem mehrere Personen beteiligt waren,
zitiert hatte, so dass die Auswirkungen nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten zu 2) beschränkt waren,
sondern Außenwirkung entfalten und sich auf das gesellschaftliche Ansehen der Beteiligten zu 2) nachteilig auswirken konnten.
Zweifel an einer ordnungsgemäßen Amtsführung durch den Beschwerdeführer sind nach alldem durchaus begründet.
Auch ist anzunehmen, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Amt nicht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht.
Maßgebliche Gesichtspunkte, die für ein Verbleiben im Amt sprechen, sieht der Senat dagegen nicht.
Auch wenn der Erblasser eine durchsetzungsfähige Person, die Konflikte nicht scheut, als Testamentsvollstrecker gewünscht haben sollte,
bedeutet das nicht, dass er eine solche Verunglimpfung seiner Witwe akzeptiert hätte.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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