FG Baden-Württemberg 7 K 1377/14

Mai 30, 2022

FG Baden-Württemberg 7 K 1377/14

Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 V Nr 3 Satz 1 ErbStG in Abzug bringen

RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg betrifft die Abzugsfähigkeit von Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG.

Der Kläger, ein Neffe und Erbe, beanspruchte die Berücksichtigung von Entmüllungskosten für ein zum Nachlass gehörendes Gebäude.

Das Finanzamt hatte diese Kosten bereits bei der Bewertung des Objekts berücksichtigt, jedoch später nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt.

Das Gericht entschied zugunsten des Finanzamts.

Es argumentierte, dass die Entmüllungskosten nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses stünden,

sondern vielmehr eine Entscheidung der Erben seien, um das Objekt zu einem höheren Verkaufspreis zu veräußern.

FG Baden-Württemberg 7 K 1377/14

Die Kosten seien daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anzuerkennen.

Die Klage wurde abgewiesen, der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, und die Revision wurde nicht zugelassen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Tatbestand

II. Streitfrage

III. Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg

A. Rechtliche Grundlagen

B. Beurteilung der Streitfrage

IV. Ergebnis und Tenor

V. Anmerkungen

FG Baden-Württemberg 7 K 1377/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Allgemein:

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig:

Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Hierunter fallen beispielsweise:

  • Beerdigungskosten: Kosten für Bestattung, Grabpflege, Traueranzeigen etc.
  • Erbscheinskosten: Gebühren für die Erteilung eines Erbscheins.
  • Kosten der Nachlassverwaltung: Gebühren für einen Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Anwaltskosten.
  • Kosten der Erbauseinandersetzung: Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben, z.B. Gutachterkosten, Gerichtskosten.
  • Steuerberatungskosten: Kosten für die Beratung im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer.

Wichtig:

FG Baden-Württemberg 7 K 1377/14

  • Die Kosten müssen unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses bzw. mit der Erlangung des Erwerbs zusammenhängen.
  • Es müssen tatsächlich angefallene Kosten sein und durch Belege nachgewiesen werden.
  • Schulden des Erblassers sind nicht unter diesem Punkt abzugsfähig, sondern fallen unter § 10 Abs. 3 ErbStG.

Beispiel:

Der Erbe beauftragt einen Anwalt mit der Geltendmachung seines Erbanspruchs.

Die Anwaltskosten sind als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.

RA und Notar Krau

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