entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

Mai 31, 2022

entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

RA und Notar Krau:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskräfte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, und zwar nicht nur für geleistete Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.

Der Fall:

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde von einem bulgarischen Unternehmen als Sozialassistentin in einem Privathaushalt in Deutschland eingesetzt.

Sie arbeitete 30 Stunden pro Woche und erhielt dafür 950 Euro netto monatlich.

Die Klägerin war jedoch rund um die Uhr in Bereitschaft und musste im Bedarfsfall auch nachts Hilfe leisten.

Die Klage:

Die Klägerin klagte auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die geleistete Bereitschaftszeit.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht.

Die Entscheidung des BAG:

Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

Es stellte fest, dass die Klägerin während der Bereitschaftszeit nicht frei über ihre Zeit verfügen konnte und deshalb als arbeitnehmerähnlich anzusehen war.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe daher auch für die Bereitschaftszeit.

Die Bedeutung der Entscheidung:

Die Entscheidung des BAG ist für ausländische Betreuungskräfte in Deutschland von großer Bedeutung.

Sie haben nun Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn sie rund um die Uhr in Bereitschaft sind.

Weitere Punkte:

  • Das BAG hat in seiner Entscheidung auch klargestellt, dass die Entsenderichtlinie nicht entgegensteht.
  • Die Entscheidung gilt nur für ausländische Betreuungskräfte, die in Privathaushalten eingesetzt sind. Für Betreuungskräfte in Pflegeeinrichtungen gelten andere Regelungen.
  • Die Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst ist im Einzelfall zu vereinbaren.

entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20

Anmerkung

Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter, niedrigster Stundenlohn, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen müssen.

In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn erstmals am 1. Januar 2015 eingeführt, um Lohndumping zu verhindern und die Einkommenssituation von Geringverdienern zu verbessern.

Hier sind einige wesentliche Punkte zum Mindestlohn in Deutschland:

  1. Höhe des Mindestlohns: Der Mindestlohn wird regelmäßig überprüft und angepasst. Zum Beispiel liegt der gesetzliche Mindestlohn seit dem 1. Januar 2024 bei 12,41 Euro brutto pro Stunde.
  2. Mindestlohnkommission: Die Höhe des Mindestlohns wird von der Mindestlohnkommission festgelegt, die sich aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sowie unabhängigen Experten zusammensetzt.
  3. Ausnahmen: Es gibt einige Ausnahmen vom Mindestlohn, z. B. für Auszubildende, Praktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder Pflichtpraktika, Ehrenamtliche und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung.
  4. Durchsetzung und Kontrolle: Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird von den Zollbehörden überwacht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren, um die Einhaltung des Mindestlohns nachzuweisen.
  5. Wirtschaftliche Auswirkungen: Der Mindestlohn hat sowohl Befürworter als auch Kritiker. Befürworter argumentieren, dass er die Einkommenssituation von Arbeitnehmern verbessert und Armut bekämpft, während Kritiker befürchten, dass er Arbeitsplätze kosten könnte, insbesondere in Branchen mit niedrigen Löhnen.

Der Mindestlohn ist ein wichtiges Instrument der Arbeitsmarktpolitik und spielt eine zentrale Rolle in der Debatte über faire Arbeitsbedingungen und soziale Gerechtigkeit.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge