entsandte ausländische Betreuungskräfte haben Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst – BAG 5 AZR 505/20
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass nach Deutschland entsandte ausländische Betreuungskräfte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, und zwar nicht nur für geleistete Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst.
Der Fall:
Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde von einem bulgarischen Unternehmen als Sozialassistentin in einem Privathaushalt in Deutschland eingesetzt.
Sie arbeitete 30 Stunden pro Woche und erhielt dafür 950 Euro netto monatlich.
Die Klägerin war jedoch rund um die Uhr in Bereitschaft und musste im Bedarfsfall auch nachts Hilfe leisten.
Die Klage:
Die Klägerin klagte auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die geleistete Bereitschaftszeit.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben ihr Recht.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Es stellte fest, dass die Klägerin während der Bereitschaftszeit nicht frei über ihre Zeit verfügen konnte und deshalb als arbeitnehmerähnlich anzusehen war.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn bestehe daher auch für die Bereitschaftszeit.
Die Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des BAG ist für ausländische Betreuungskräfte in Deutschland von großer Bedeutung.
Sie haben nun Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn sie rund um die Uhr in Bereitschaft sind.
Weitere Punkte:
Der Mindestlohn ist ein gesetzlich festgelegter, niedrigster Stundenlohn, den Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zahlen müssen.
In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn erstmals am 1. Januar 2015 eingeführt, um Lohndumping zu verhindern und die Einkommenssituation von Geringverdienern zu verbessern.
Hier sind einige wesentliche Punkte zum Mindestlohn in Deutschland:
Der Mindestlohn ist ein wichtiges Instrument der Arbeitsmarktpolitik und spielt eine zentrale Rolle in der Debatte über faire Arbeitsbedingungen und soziale Gerechtigkeit.
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