Entschädigung § 15 II AGG – BAG 8 AZR 371/20

März 20, 2022

Entschädigung § 15 II AGG – BAG 8 AZR 371/20 – Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts – Benachteiligung wegen des Geschlechts

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Die Klägerin hat gegen den beklagten Verein eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 15 Abs. 2 AGG geltend gemacht.

Sie war als Pflegekraft für den Verein tätig und hatte Überstunden geleistet, für die sie keine entsprechende Vergütung erhalten hatte.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht änderte dies teilweise ab.

Nach einem Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien erlosch der Anspruch auf Entschädigung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Anspruch auf Entschädigung durch den Aufhebungsvertrag erloschen ist.

Der Aufhebungsvertrag umfasst sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob sie bekannt waren oder nicht.

Die Klägerin hatte keine Ansprüche mehr gegen den Verein.

Entschädigung § 15 II AGG – BAG 8 AZR 371/20

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
  2. Zusammenfassung RA und Notar Krau
  3. Tatbestand
  4. Gründe
  5. 4.1. Rechtliche Grundlagen
  6. 4.1.1. Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
  7. 4.1.2. Haftung des Arbeitgebers bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
  8. 4.2. Prüfung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
  9. 4.2.1. Unangemessene Abweisung des Entschädigungsanspruchs
  10. 4.2.2. Fehlende Berücksichtigung eines materiellen Schadensersatzes
  11. 4.2.3. Fehlerhafte Gewichtung von mittelbarer Benachteiligung
  12. 4.2.4. Rechtsfehler hinsichtlich des Verschuldens des Arbeitgebers
  13. 4.3. Abwägung und Schlussfolgerungen
  14. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Entschädigung § 15 II AGG – BAG 8 AZR 371/20

1.

Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten.

Danach kommt ein Absehen von einer Entschädigung bzw. die Festsetzung einer Entschädigung auf „Null“ nicht in Betracht.

2.

Nach § 31 AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.

Danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31 AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.

§ 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 435/19 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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