Entschädigung – befristetes Arbeitsverhältnis – Schwerbehinderung

Juli 12, 2025

Schmerzensgeld – Entschädigung – befristetes Arbeitsverhältnis – Schwerbehinderung – Benachteiligung im Bewerbungsverfahren

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. Februar 2013 (Aktenzeichen: 8 AZR 68/12) befasst sich mit der Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers. Dieser sah sich durch seinen befristeten Arbeitsvertrag und seine Schwerbehinderung bei internen Stellenausschreibungen benachteiligt und forderte Schmerzensgeld. Das Gericht musste klären, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht.

Der Fall: Befristeter Vertrag und Schwerbehinderung

Der Kläger war als schwerbehinderter Mensch (Grad der Behinderung 50) befristet beim beklagten Land beschäftigt. Zunächst dauerte sein Vertrag ein Jahr, dann wurde er um ein weiteres Jahr verlängert. Eine spezielle Vereinbarung zwischen dem Land und der Schwerbehindertenvertretung sah vor, dass schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt werden sollten, sowohl bei internen als auch bei externen Ausschreibungen. Außerdem sollten befristete Arbeitsverträge mit Schwerbehinderten vor Ablauf auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung überprüft werden.

Mitte 2009 schrieb das beklagte Land eine Stelle aus, die der Kläger bereits bekleidete. Die Ausschreibung richtete sich jedoch ausschließlich an unbefristet beschäftigte Mitarbeiter der Landesverwaltung. Obwohl der Kläger sich bewarb und auf seine Schwerbehinderung hinwies, wurde eine andere, ebenfalls schwerbehinderte Bewerberin eingestellt.

Zusätzlich wurden landesweit fünf weitere Stellen im Intranet ausgeschrieben, die sich ebenfalls nur an unbefristet beschäftigte Mitarbeiter richteten. Auf diese Stellen bewarb sich der Kläger nicht. Nachdem sein Antrag auf Weiterbeschäftigung abgelehnt wurde, klagte er zunächst gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses. Später erweiterte er seine Klage auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung in den Bewerbungsverfahren.

Die Argumentation des Klägers

Der Kläger war der Meinung, dass die Beschränkung der Stellenausschreibungen auf unbefristet Beschäftigte eine unzulässige Benachteiligung darstelle. Er berief sich dabei auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das besagt, dass befristet Beschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen als unbefristet Beschäftigte, es sei denn, es gibt sachliche Gründe dafür. Er argumentierte, dass er ohne diesen Ausschluss geeignet gewesen wäre und aufgrund seiner Schwerbehinderung sogar hätte bevorzugt werden müssen. Es sei unerheblich, dass er sich auf die fünf weiteren Stellen nicht beworben habe, da ihn die diskriminierenden Ausschreibungstexte bereits davon abgehalten hätten.

Schmerzensgeld – Entschädigung – befristetes Arbeitsverhältnis – Schwerbehinderung – Benachteiligung im Bewerbungsverfahren

Die Sicht des beklagten Landes

Das beklagte Land wies die Forderung des Klägers zurück. Es argumentierte, dass der Kläger für die Stelle, auf die er sich beworben hatte, nicht berücksichtigt werden konnte, weil eine andere Bewerberin besser geeignet gewesen sei. Bezüglich der anderen Stellen habe keine Diskriminierung vorgelegen, da der Kläger sich gar nicht beworben habe. Zudem sei es öffentlichen Arbeitgebern erlaubt, Anforderungsprofile zu erstellen und den Bewerberkreis einzuschränken, beispielsweise auf unbefristet beschäftigte Mitarbeiter.

Der Weg durch die Instanzen

Sowohl das Arbeitsgericht Cottbus als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen die Klage des Klägers ab. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ die Revision des Klägers nur hinsichtlich des Schmerzensgeldantrags zu.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte somit die vorherigen Urteile. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Kein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Schwerbehinderung:

Ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Der Kläger hatte seinen Schmerzensgeldantrag jedoch erst lange nach Ablauf dieser Frist gestellt. Außerdem sah das Gericht keinen schwerwiegenden Vorwurf gegen das beklagte Land, der eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen würde, welche nach Paragraf 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) auslösen könnte.

Kein Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wegen Benachteiligung als befristet Beschäftigter:

Das TzBfG schützt befristet Beschäftigte vor schlechterer Behandlung im Vergleich zu unbefristet Beschäftigten. Allerdings sieht das Gesetz als Rechtsfolge bei einem Verstoß keinen Schmerzensgeldanspruch vor, sondern zielt darauf ab, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer könnte die gleichen Leistungen oder Konditionen wie ein unbefristeter Kollege verlangen (sogenannte „Anpassung nach oben“). Ein immaterieller Schaden (wie Schmerzensgeld) ist hier nicht vorgesehen.

Keine analoge Anwendung von Paragraf 253 Abs. 2 BGB:

Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt, wann Schmerzensgeld für immaterielle Schäden gezahlt werden kann (z.B. bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit). Das Gericht stellte klar, dass dies eine abschließende Aufzählung ist und eine Diskriminierung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses dort nicht genannt wird. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da der Gesetzgeber diese Lücke nicht unbeabsichtigt gelassen hat.

Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen Benachteiligung als befristet Beschäftigter: Eine Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt eine schwerwiegende Verletzung oder ein schweres Verschulden voraus. Der Kläger hatte keine solchen Tatsachen vorgetragen, die eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die (unterstellte) unzulässige Benachteiligung begründen könnten.

Keine unzulässige Diskriminierung bei den weiteren fünf Stellen:

Der Kläger konnte für die fünf weiteren Stellen keine Ansprüche geltend machen, weil er sich auf diese Stellen nicht beworben hatte. Das Gericht stellte klar, dass eine diskriminierende Stellenausschreibung allein keinen Entschädigungsanspruch auslöst. Die Benachteiligung entsteht erst durch die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung im Bewerbungsverfahren.

Um individuelle Rechte geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer eine konkrete Benachteiligung erfahren haben, die hier fehlte, da er sich nicht beworben hatte. Eine abstrakte Diskriminierung ohne konkrete eigene Beteiligung genügt nicht für einen Entschädigungsanspruch.

Fazit

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass im deutschen Arbeitsrecht bei Diskriminierung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. Das Gesetz sieht in solchen Fällen primär die Beseitigung der Ungleichbehandlung vor, beispielsweise durch die Geltendmachung gleicher Konditionen oder die Aufnahme in das Bewerbungsverfahren.

Ein immaterieller Schadensersatz ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, etwa wenn es um schwerwiegende Verletzungen des Persönlichkeitsrechts geht oder ein Diskriminierungsmerkmal des AGG betroffen ist und die Fristen eingehalten wurden. Zudem ist für einen Anspruch eine tatsächliche Bewerbung des Betroffenen auf die fragliche Stelle in der Regel erforderlich.

RA und Notar Krau

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