
Entschädigung für Strafhaft bei Aufhebung des Widerrufs der Strafaussetzung
Datum: 23.08.2002
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 2 Ws 372/02
Hier finden Sie eine präzise und leicht verständliche Zusammenfassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 23. August 2002 (Aktenzeichen: 2 Ws 372/02).
In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Mann eine finanzielle Entschädigung vom Staat erhalten muss, weil er im Gefängnis saß, obwohl der Grund für seine Haft (der Widerruf einer Bewährung) später vom Gericht wieder aufgehoben wurde.
Am 8. Juni 1999 wurde ein Mann vom Amtsgericht Langenfeld verurteilt. Er hatte keine Fahrerlaubnis und war trotzdem zweimal Auto gefahren. Zudem hatte er jemanden falsch verdächtigt. Das Gericht verhängte eine Strafe von drei Monaten Gefängnis.
Diese Strafe wurde jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Das bedeutet: Der Mann musste nicht ins Gefängnis, solange er sich an bestimmte Regeln hielt. Eine dieser Regeln war, dass er dem Gericht sofort mitteilen musste, wenn er umzieht.
Der Mann zog um, ohne dem Gericht seine neue Adresse zu nennen. Da das Gericht ihn nicht mehr finden konnte, wurde er per Haftbefehl gesucht. Am 30. Dezember 1999 entschied das Amtsgericht dann, die Bewährung zu widerrufen. Grund war der unbekannte Aufenthalt. Dieser Beschluss wurde „öffentlich zugestellt“, also nur beim Gericht ausgehängt, weil man den Mann ja nicht finden konnte.
Im Juni 2000 wurde der Mann festgenommen. Man sagte ihm zwar, dass er gesucht wurde, aber man gab ihm den Beschluss über den Widerruf der Bewährung nicht richtig bekannt. Später, im Januar 2001, musste er die dreimonatige Strafe tatsächlich im Gefängnis antreten.
Der Anwalt des Mannes wehrte sich gegen den Widerruf der Bewährung. Das Landgericht Düsseldorf gab ihm recht und hob den Widerruf am 12. März 2001 auf. Die Richter sagten:
Da der Widerruf damit ungültig war, wurde der Mann sofort aus der Haft entlassen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits einen Teil der Strafe (fast zwei Monate) abgesessen.
Nach seiner Entlassung forderte der Mann eine Haftentschädigung für die 60 Tage, die er zu Unrecht im Gefängnis verbracht hatte. Das Landgericht Köln stimmte dem zunächst zu. Es entschied, dass der Staat dem Mann Geld zahlen müsse.
Die Staatsanwaltschaft war damit jedoch nicht einverstanden. Sie legte Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass der Mann ja aufgrund eines (damals) gültigen Beschlusses im Gefängnis saß und das Gesetz für solche Fälle keine Entschädigung vorsehe.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln musste nun klären, ob das Gesetz zur Straffolgenentschädigung (StrEG) hier anwendbar ist.
Das Gericht stellte klar: Ja, im Prinzip hat der Mann einen Anspruch auf Entschädigung. Das Gesetz nennt zwar hauptsächlich Fälle, in denen ein ganzes Urteil aufgehoben wird. Aber ein Widerruf der Bewährung ist so ähnlich wie ein Urteil. Er sorgt erst dafür, dass jemand ins Gefängnis muss. Wenn dieser Widerruf später wegfällt, wurde die Freiheit zu Unrecht entzogen. Das OLG nannte dies eine „planwidrige Lücke“ im Gesetz, die man durch eine entsprechende Anwendung schließen muss.
Obwohl das OLG dem Mann grundsätzlich recht gab, hob es die Entscheidung des Landgerichts Köln vorerst wieder auf. Der Grund ist rein formal: Der Zeitpunkt war zu früh.
Man kann erst sicher sagen, ob die Haft „umsonst“ war, wenn die gesamte Bewährungszeit abgelaufen ist und das Gericht endgültig entscheidet, dass die Strafe erlassen wird. Würde der Mann nämlich während der restlichen Bewährungszeit eine neue schwere Straftat begehen, könnte die Bewährung aus einem anderen Grund doch noch widerrufen werden. In diesem Fall müsste die bereits abgesessene Zeit auf die Strafe angerechnet werden, und es gäbe keine Entschädigung.
Das OLG klärte auch, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln zuständig bleibt. Diese muss nun abwarten, bis über den endgültigen Straferlass entschieden wurde, und dann erneut über die Entschädigung beschließen.
Das Gericht hat festgestellt, dass Sie grundsätzlich Geld vom Staat bekommen können, wenn Sie wegen eines fehlerhaften Bewährungswiderrufs im Gefängnis saßen. Allerdings erfolgt diese Zahlung nicht sofort. Es muss erst das Ende der Bewährungszeit abgewartet werden. Zudem darf Ihnen kein grobes Verschulden (wie absichtliche Täuschung) an der Situation vorgeworfen werden können.
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