Entschädigung nach AGG – erfolglose Bewerberin – Benachteiligung wegen Schwerbehinderung
Bundesarbeitsgericht 8 AZR 143/23
Guten Tag, liebe Leserinnen und Leser,
heute beleuchten wir heute ein wichtiges Urteil zum Thema Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Es geht um die Frage, wann eine Bewerberin oder ein Bewerber mit Behinderung Anspruch auf Entschädigung hat, wenn er oder sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird.
Stellen Sie sich vor, Sie bewerben sich auf eine Stelle und erhalten keine Einladung zum Vorstellungsgespräch.
Das kann frustrierend sein. Doch ist das immer eine Diskriminierung? Insbesondere, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch gelten?
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 8 AZR 143/23) hat hierzu eine klare Entscheidung getroffen.
In dem Fall ging es um eine Frau, die befristet bei einer Universität angestellt war.
Sie war schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Als ihre Stelle endete, bewarb sie sich intern auf zwei andere Sekretariatsstellen an der gleichen Universität.
In ihren Bewerbungsunterlagen erwähnte sie aber nicht, dass sie schwerbehindert war.
Die Universität, genauer gesagt die einzelnen Institute, führten die Bewerbungsverfahren selbst durch.
Sie luden die Frau nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein.
Die Frau klagte daraufhin und verlangte eine Entschädigung. Sie war der Meinung, die Universität hätte sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt, da sie sie nicht zum Gespräch eingeladen hatte.
Immerhin wusste die Personalabteilung der Universität von ihrer Gleichstellung.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage der Frau abgewiesen.
Es stellte klar: Ein öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Das gilt auch für interne Bewerbungen, wenn die Bewerbung bei der Agentur für Arbeit gemeldet wurde.
Aber Achtung:
Die Pflicht zur Einladung gilt nur, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt war oder bekannt sein musste.
Im vorliegenden Fall wusste die Personalabteilung von der Gleichstellung. Doch die Bewerbungen gingen direkt an die einzelnen Institute.
Diese Institute führten die Auswahlgespräche. Die Bewerbungsunterlagen enthielten keinen Hinweis auf die Behinderung.
Die Stellenausschreibungen forderten „übliche Unterlagen“ und verwiesen nicht darauf, dass Personalakten eingesehen werden.
Deshalb konnte das Gericht nicht davon ausgehen, dass die zuständigen Institute die Behinderung kannten.
Es ist die Entscheidung des Bewerbers, ob er seine Behinderung offenlegt. Hat er dies nicht getan, kann der Arbeitgeber nicht wissen, dass er eine besondere Einladungspflicht hat.
Wenn Sie sich als schwerbehinderter Mensch oder als gleichgestellte Person bewerben und die Vorteile des Gesetzes nutzen möchten, sollten Sie Ihre Behinderung in den Bewerbungsunterlagen angeben.
Dies gilt besonders bei großen Arbeitgebern mit dezentralen Bewerbungsverfahren. Nur so kann der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommen, Sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gerne an.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.