
Entschädigung nach Paragraf 15 II AGG wegen eines Verstoßes gegen das in Paragraf 7 I AGG bestimmte Benachteiligungsverbot – BAG Urteil vom 17.03.2016 – 8 AZR 677/14
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger, geboren im Oktober 1952, war von 1985 bis 2012 bei der Beklagten, einem Automobilunternehmen, beschäftigt und seit 1995 als Verkaufsleiter Pkw tätig.
Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit dem 65. Lebensjahr endet.
2003 führte die Beklagte das Konzept „60+“ ein, das leitenden Führungskräften anbot, das Arbeitsverhältnis mit dem 60. Lebensjahr zu beenden gegen Zahlung eines Kapitalbetrages.
Der Kläger unterschrieb diese Vereinbarung 2005, wobei das Arbeitsverhältnis dann mit Vollendung seines 60. Lebensjahres endete.
In 2012 führte die Beklagte das Konzept „62+“ ein, das jedoch dem Kläger nicht mehr angeboten wurde, da sein Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
Nach seinem Ausscheiden erhob der Kläger keine Befristungskontrollklage und forderte im Dezember 2012 Schadensersatz und eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung.
Der Kläger fühlte sich durch das Konzept „60+“ wegen seines Alters diskriminiert.
Er behauptete, die Beklagte habe ihre stärkere Verhandlungsposition ausgenutzt, um leitende Führungskräfte zur Annahme des Angebots zu drängen.
Zudem sei er nicht über das 60. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt worden und habe kein Angebot zur Umstellung auf das Konzept „62+“ erhalten, obwohl dies anderen jüngeren Führungskräften angeboten wurde.
Der Kläger verlangte daher Schadensersatz für Minderverdienst und geringeres Renteneinkommen sowie eine Entschädigung nach Paragraf 15 Abs. 2 AGG.
Die Beklagte bestritt eine Altersdiskriminierung.
Alle Führungskräfte hätten die Wahl gehabt, das Angebot anzunehmen oder das Arbeitsverhältnis bis zur Regelaltersgrenze fortzuführen.
Es habe keine Benachteiligung gegeben, da das Konzept „60+“ freiwillig war und einige Führungskräfte es auch abgelehnt hätten.
Zudem sei der Kläger bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden gewesen, als das Konzept „62+“ eingeführt wurde.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Klägers zurück.
Es sah keine Altersdiskriminierung, da der Kläger das Angebot freiwillig angenommen habe und keine konkreten Beweise für einen Zwang oder Druck seitens der Beklagten vorlägen.
Feststellungsantrag:
Das Interesse des Klägers an der Feststellung des Schadensersatzanspruchs wurde anerkannt.
Entschädigungsantrag:
Auch dieser war zulässig, da der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte.
Keine Altersdiskriminierung:
Die Beklagte habe dem Kläger und anderen Führungskräften lediglich eine zusätzliche Option geboten, die er freiwillig angenommen habe.
Es bestand kein Zwang zur Annahme des Konzepts „60+“.
Kein Anspruch auf Konzept „62+“:
Der Kläger war bereits ausgeschieden, als das neue Konzept eingeführt wurde.
Zudem gab es keine Hinweise auf eine systematische Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen vergleichbaren Führungskräften.
Keine unzulässige Benachteiligung:
Die Beklagte habe keine Verhandlungssituation unredlich ausgenutzt.
Die freie Entscheidung des Klägers zur Annahme des Angebots war nicht durch unangemessenen Druck beeinträchtigt.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er durch die Beklagte wegen seines Alters benachteiligt wurde.
Das Angebot des Konzepts „60+“ war freiwillig und nicht diskriminierend, und das spätere Konzept „62+“ wurde rechtmäßig erst nach dem Ausscheiden des Klägers eingeführt.
Entsprechend wies das Bundesarbeitsgericht die Revision zurück und bestätigte, dass die Beklagte weder Schadensersatz noch eine Entschädigung nach dem AGG schuldete.
Der Kläger trug die Kosten des Revisionsverfahrens.
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