ArbG Darmstadt 6 Ca 22/13

Mai 14, 2022

ArbG Darmstadt 6 Ca 22/13

Entschädigung und Schmerzensgeld

Benachteiligung nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz wg Übergewicht

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die Klage einer Bewerberin auf Entschädigung und Schmerzensgeld wegen angeblicher Diskriminierung aufgrund von Übergewicht ab.

Das Gericht entschied, dass Übergewicht im Allgemeinen keine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt

und die Äußerungen des Arbeitgebers nicht als schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu werten sind.

Sachverhalt:

ArbG Darmstadt 6 Ca 22/13

Die Klägerin bewarb sich bei einer Patientenorganisation um die Stelle einer Geschäftsführerin. Nach einem ersten positiven Vorstellungsgespräch

erhielt sie eine E-Mail, in der sie nach den Gründen für ihr Übergewicht gefragt wurde.

Die Klägerin erschien nicht zum zweiten Vorstellungsgespräch und forderte Entschädigung und Schmerzensgeld wegen Diskriminierung aufgrund einer angenommenen Behinderung.

Entscheidungsgründe:

  • Keine Diskriminierung wegen Behinderung: Das Gericht stellte fest, dass Übergewicht im Allgemeinen keine Behinderung im Sinne des AGG darstellt. Die Klägerin war weder behindert noch lag eine Annahme einer Behinderung durch den Arbeitgeber vor.
  • Keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung: Die Äußerungen des Arbeitgebers in der E-Mail und im späteren Schreiben wurden zwar als taktlos, aber nicht als schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet. Sie waren durch das sachliche Anliegen des Arbeitgebers, eine geeignete Geschäftsführerin zu finden, gerechtfertigt.

ArbG Darmstadt 6 Ca 22/13

  • Keine Benachteiligung wegen Übergewichts: Das Gericht sah keine ausreichenden Beweise dafür, dass die Klägerin allein wegen ihres Übergewichts nicht eingestellt wurde. Die Einladung zum zweiten Vorstellungsgespräch und die Tatsache, dass die Stelle zunächst unbesetzt blieb, sprachen dagegen.
  • Verhalten der Klägerin: Die Klägerin erschien nicht zum zweiten Vorstellungsgespräch und brach damit den Bewerbungsprozess ab. Dies war ein wesentlicher Grund für die Nichteinstellung.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht, dass Übergewicht im Allgemeinen keine Behinderung im Sinne des AGG darstellt. Arbeitgeber haben jedoch einen

Beurteilungsspielraum bei der Auswahl von Bewerbern und dürfen auch das äußere Erscheinungsbild berücksichtigen,

solange keine Diskriminierung aufgrund eines geschützten Merkmals vorliegt.

Taktlose Äußerungen allein begründen keinen Anspruch auf Entschädigung, solange keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.

ArbG Darmstadt 6 Ca 22/13

Hinweis:

Das Urteil bezieht sich auf den Rechtsstand von 2013.

Es ist möglich, dass sich die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen seitdem geändert haben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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