Entschädigungsanspruch nach Paragraf 15 II AGG – Benachteiligung wegen des Geschlechts – Einwand des Rechtsmissbrauchs
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall 8 AZR 21/24 befasst sich mit dem Anspruch eines Klägers auf Entschädigung nach Paragraf 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
wegen einer behaupteten Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts.
Der Kläger hatte sich mehrfach auf Stellenanzeigen für „Sekretärin“ beworben und nach Ablehnung Entschädigungsklagen erhoben.
Der Kläger, ein ausgebildeter Industriekaufmann, bewarb sich auf eine Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“ bei der Beklagten.
Er erhielt keine Rückmeldung und klagte auf Entschädigung, da er eine geschlechtsdiskriminierende Stellenausschreibung sah.
Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe rechtsmissbräuchlich gehandelt, da er kein ernsthaftes Interesse an der Stelle gehabt habe,
sondern lediglich eine Ablehnung provozieren wollte, um Entschädigung zu erhalten.
Das BAG wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die vorinstanzlichen Urteile.
Es entschied, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers rechtsmissbräuchlich sei (Paragraf 242 BGB).
Das Gericht sah mehrere Indizien für ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers, um Entschädigungsansprüche zu generieren.
Dazu zählten u.a.:
Die große Entfernung zwischen Wohnort des Klägers und dem Arbeitsort, ohne erkennbare Umzugsbereitschaft.
Die Art und Weise der Bewerbung, die darauf angelegt schien, eine Absage zu provozieren.
Die Vielzahl von Bewerbungen auf Stellen als „Sekretärin“ in verschiedenen Bundesländern, gefolgt von Entschädigungsprozessen.
Das Gericht sah darin ein „Geschäftsmodell“.
Es lagen ausreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kläger in der Absicht handelte, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, indem er willkürlich die formale Position eines Bewerbers schuf.
Das Gericht betonte, dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Stelle hatte.
Er suchte nicht den Schutz des AGG vor Benachteiligung, sondern versuchte, durch die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zusätzliche Einnahmen zu erzielen.
Das Urteil bekräftigt, dass das AGG nicht dazu missbraucht werden darf, durch formal korrektes, aber tatsächlich nicht an einer Stelle interessiertes Bewerben finanzielle Vorteile zu erlangen.
Es unterstreicht die Notwendigkeit, ein tatsächliches Interesse an der ausgeschriebenen Stelle nachzuweisen, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.
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