
Entschädigungsansprüche für die Folgen von Untersuchungshaft wegen Entfallens der Gewinne aus dem Gewerbebetrieb
Datum: 14.08.2018
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 O 248/17
Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln, 7 U 142/18
Hier ist eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 5 O 248/17) vom 14. August 2018 in einfacher Sprache.
In diesem Rechtsstreit verlangte ein Mann (der Kläger) vom Land Nordrhein-Westfalen (dem beklagten Land) eine hohe Geldentschädigung. Der Grund: Er saß fast fünf Jahre lang unschuldig in Untersuchungshaft.
Der Kläger war früher bei den Ford-Werken angestellt. Später machte er sich mit einem Hausmeisterservice und einer Hausverwaltung selbstständig. Im November 2007 änderte sich sein Leben schlagartig: Er wurde festgenommen. Man verdächtigte ihn, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein.
Zuerst verurteilte ihn das Landgericht Köln im Jahr 2009 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Doch der Kläger wehrte sich. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil später auf. In einem neuen Prozess im Jahr 2013 wurde er schließlich freigesprochen. Ende 2014 wurde dieser Freispruch endgültig rechtskräftig.
Nun forderte der Kläger Entschädigung für die Zeit, die er im Gefängnis verbringen musste. Er verlangte insgesamt über 400.000 Euro zusätzlich zu dem Geld, das er bereits vom Staat erhalten hatte.
Der Kläger wollte Geld für verschiedene Verluste, die ihm durch die Haft entstanden sein sollen:
Das Landgericht Köln entschied, dass dem Kläger nur ein kleiner Teil der geforderten Summe zusteht. Das Gericht verurteilte das Land zur Zahlung von 22.790,52 Euro zuzüglich Zinsen. Den Rest der Klage wies das Gericht ab.
Das Gesetz sagt: Wer unschuldig in Haft saß, muss für seinen Vermögensschaden entschädigt werden. Dazu gehört auch der Gewinn, den man normalerweise mit seiner Arbeit erzielt hätte.
Das Gericht nutzte eine Schätzung, um die Summe zu berechnen:
Der Kläger wollte eigentlich viel mehr Geld sehen (etwa 3.000 Euro im Monat). Das lehnte das Gericht jedoch ab. Die hohen Beträge der Arbeitsagentur aus der Zeit vor der Haft spielten keine Rolle, da diese auf seinem alten Gehalt als Angestellter basierten und nicht auf seinem Erfolg als Unternehmer.
Hier war das Gericht streng. Es erklärte, dass diese Schäden nicht direkt durch die Untersuchungshaft entstanden sind.
Der Kläger versuchte auch, Schmerzensgeld über die sogenannte „Amtshaftung“ zu bekommen. Er meinte, die Richter und Staatsanwälte hätten Fehler gemacht.
Das Gericht wies das zurück:
Der Kläger erhält eine Entschädigung für seinen entgangenen Arbeitslohn, aber weit weniger als erhofft. Die meisten anderen Forderungen scheiterten daran, dass sie keinen direkten Bezug zur Untersuchungshaft hatten oder rechtlich nicht ausreichend begründet waren.
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