Entschädigungsansprüche für die Folgen von Untersuchungshaft wegen Entfallens der Gewinne aus dem Gewerbebetrieb

März 8, 2026

Entschädigungsansprüche für die Folgen von Untersuchungshaft wegen Entfallens der Gewinne aus dem Gewerbebetrieb

Datum: 14.08.2018
Gericht: Landgericht Köln
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 5 O 248/17
Nachinstanz: Oberlandesgericht Köln, 7 U 142/18

Hier ist eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Köln (Aktenzeichen 5 O 248/17) vom 14. August 2018 in einfacher Sprache.


Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit verlangte ein Mann (der Kläger) vom Land Nordrhein-Westfalen (dem beklagten Land) eine hohe Geldentschädigung. Der Grund: Er saß fast fünf Jahre lang unschuldig in Untersuchungshaft.

Die Vorgeschichte

Der Kläger war früher bei den Ford-Werken angestellt. Später machte er sich mit einem Hausmeisterservice und einer Hausverwaltung selbstständig. Im November 2007 änderte sich sein Leben schlagartig: Er wurde festgenommen. Man verdächtigte ihn, an einem Mord beteiligt gewesen zu sein.

Der lange Weg zum Freispruch

Zuerst verurteilte ihn das Landgericht Köln im Jahr 2009 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Doch der Kläger wehrte sich. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil später auf. In einem neuen Prozess im Jahr 2013 wurde er schließlich freigesprochen. Ende 2014 wurde dieser Freispruch endgültig rechtskräftig.

Nun forderte der Kläger Entschädigung für die Zeit, die er im Gefängnis verbringen musste. Er verlangte insgesamt über 400.000 Euro zusätzlich zu dem Geld, das er bereits vom Staat erhalten hatte.


Was forderte der Kläger genau?

Der Kläger wollte Geld für verschiedene Verluste, die ihm durch die Haft entstanden sein sollen:

  • Verdienstausfall: Er behauptete, er hätte mit seiner Firma pro Tag 100 Euro Gewinn gemacht.
  • Mietverluste: Seine Eltern hatten ihm eine Immobilie geschenkt. Als er verurteilt wurde, holten die Eltern das Geschenk zurück. Dadurch verlor er Mieteinnahmen.
  • Notarkosten: Später schenkte ihm der Vater die Immobilie erneut. Dafür fielen hohe Gebühren an.
  • Aktienverluste: Er musste sein Depot verkaufen, um seine Anwälte zu bezahlen. Dabei entgingen ihm Gewinne.

Entschädigungsansprüche für die Folgen von Untersuchungshaft wegen Entfallens der Gewinne aus dem Gewerbebetrieb


Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Köln entschied, dass dem Kläger nur ein kleiner Teil der geforderten Summe zusteht. Das Gericht verurteilte das Land zur Zahlung von 22.790,52 Euro zuzüglich Zinsen. Den Rest der Klage wies das Gericht ab.

Warum bekommt er Geld für den Verdienstausfall?

Das Gesetz sagt: Wer unschuldig in Haft saß, muss für seinen Vermögensschaden entschädigt werden. Dazu gehört auch der Gewinn, den man normalerweise mit seiner Arbeit erzielt hätte.

Das Gericht nutzte eine Schätzung, um die Summe zu berechnen:

  1. Man schaute sich an, was der Kläger nach seiner Entlassung (in den Jahren 2013 bis 2016) verdient hat.
  2. Im Durchschnitt waren das etwa 393 Euro im Monat.
  3. Diesen Betrag nahm das Gericht mal 58 Monate (die Dauer der Haft).

Der Kläger wollte eigentlich viel mehr Geld sehen (etwa 3.000 Euro im Monat). Das lehnte das Gericht jedoch ab. Die hohen Beträge der Arbeitsagentur aus der Zeit vor der Haft spielten keine Rolle, da diese auf seinem alten Gehalt als Angestellter basierten und nicht auf seinem Erfolg als Unternehmer.

Warum gibt es kein Geld für die Immobilien und die Aktien?

Hier war das Gericht streng. Es erklärte, dass diese Schäden nicht direkt durch die Untersuchungshaft entstanden sind.

  • Die Schenkung: Die Eltern forderten das Haus nicht wegen der Festnahme zurück, sondern wegen der späteren (ersten) Verurteilung. Das ist rechtlich ein Unterschied. Das Gesetz entschädigt nur für die Folgen der direkten Haftmaßnahme, nicht für spätere Entscheidungen von Verwandten.
  • Die Aktien: Dass der Kläger seine Aktien verkaufen musste, um Anwälte zu bezahlen, gilt als indirekter Schaden. Zudem konnte er nicht genau beweisen, welcher Teil der Anwaltskosten nur für die Haftprüfung (und nicht für das Strafverfahren allgemein) nötig war. Außerdem muss der Staat nach einem Freispruch sowieso die notwendigen Anwaltskosten tragen.

Kein Anspruch aus Amtshaftung

Der Kläger versuchte auch, Schmerzensgeld über die sogenannte „Amtshaftung“ zu bekommen. Er meinte, die Richter und Staatsanwälte hätten Fehler gemacht.

Das Gericht wies das zurück:

  • Richterprivileg: Richter haften nur dann persönlich oder über den Staat, wenn sie bei einem Urteil eine Straftat begehen (z. B. Rechtsbeugung). Das war hier nicht der Fall.
  • Vertretbarkeit: Auch wenn ein Urteil später aufgehoben wird, heißt das nicht, dass die Richter vorher amtspflichtwidrig gehandelt haben. Solange eine Entscheidung vertretbar ist, entsteht kein Schadenersatzanspruch.

Fazit des Urteils

Der Kläger erhält eine Entschädigung für seinen entgangenen Arbeitslohn, aber weit weniger als erhofft. Die meisten anderen Forderungen scheiterten daran, dass sie keinen direkten Bezug zur Untersuchungshaft hatten oder rechtlich nicht ausreichend begründet waren.

Wenn Sie Fragen zu Entschädigungen, Strafrecht oder zivilrechtlichen Ansprüchen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen.

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