Entschädigungsklage durch Fluggastportal zulässig

Dezember 7, 2025

Entschädigungsklage durch Fluggastportal zulässig

LG Memmingen, Endurteil v. 26.11.2025 – 13 S 850/25

Vorinstanz:
AG Memmingen, Urteil vom 23.05.2025 – 27 C 3065/24

Einleitung: Ein Sieg für Verbraucher und Fluggast-Portale

Das Landgericht Memmingen hat ein wichtiges Urteil für Flugreisende gefällt. In dem Verfahren (Aktenzeichen 13 S 850/25) ging es um die Frage, ob ein ausländisches Internet-Portal für einen Passagier eine Entschädigung bei einer Fluggesellschaft einklagen darf. Das Gericht entschied zugunsten des Portals. Die Fluggesellschaft wurde zur Zahlung verurteilt.

Der Hintergrund: Was war passiert?

Der Streit drehte sich um einen Flug, der am 21. August 2024 von Memmingen nach Timisoara (Rumänien) gehen sollte. Der Flug hatte massive Probleme. Er startete nicht wie geplant am Abend, sondern erreichte sein Ziel erst am nächsten Tag. Die Verspätung betrug mehr als 19 Stunden.

Nach europäischem Recht (der Fluggastrechteverordnung) steht Passagieren bei einer so großen Verspätung eine Entschädigung zu. Bei dieser Flugstrecke von 854 Kilometern beträgt die Summe 250 Euro.

Der betroffene Passagier wollte sich nicht selbst mit der Fluggesellschaft streiten. Er beauftragte eine Firma aus Litauen mit der Durchsetzung seiner Rechte. Diese Firma ist ein sogenannter „Rechtsdienstleister“. Sie arbeitet über das Internet. Ihr Geschäftsmodell ist einfach: Sie klagt das Geld für den Kunden ein. Wenn sie Erfolg hat, behält sie einen Teil des Geldes als Provision. Wenn sie verliert, muss der Kunde nichts zahlen. Der Kunde trat seine Forderung an diese Firma ab.

Das Problem: Die erste Gerichtsentscheidung

Die litauische Firma klagte gegen die Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht Memmingen. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch im Mai 2025 ab.

Die Begründung des Amtsrichters war juristisch kompliziert: Er war der Meinung, die Firma dürfe gar nicht klagen. In Deutschland gibt es das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Es besagt, dass man für Inkasso-Dienstleistungen (das Eintreiben von Geld) eine spezielle Erlaubnis und Registrierung in Deutschland braucht. Da die litauische Firma diese deutsche Registrierung nicht hatte, sei der Vertrag mit dem Kunden ungültig (nichtig). Somit dürfe die Firma das Geld nicht fordern.

Entschädigungsklage durch Fluggastportal zulässig

Die Wendung: Das Urteil der Berufung

Die Firma legte Berufung ein. Der Fall landete deshalb beim Landgericht Memmingen. Die Richter dort sahen die Sache völlig anders und hoben das erste Urteil auf. Sie verurteilten die Fluggesellschaft zur Zahlung von 250 Euro plus Zinsen.

Die Gründe für diese Entscheidung sind sehr wichtig für den Verbraucherschutz:

  • Der Anspruch besteht: Es ist unbestritten, dass der Flug mehr als 19 Stunden Verspätung hatte. Die Fluggesellschaft hatte keine Entschuldigung für die Verspätung vorgebracht. Deshalb muss gezahlt werden.
  • Die Abtretung ist gültig: Das Gericht erklärte, dass die Übergabe der Forderung vom Passagier an die Firma wirksam ist. Die deutsche Registrierungspflicht spielt hier keine Rolle.

Warum das deutsche Gesetz hier nicht gilt

Das Landgericht erklärte ausführlich, warum das strenge deutsche Gesetz (RDG) hier nicht angewendet werden darf. Dafür gab es zwei Hauptgründe:

1. Das Internet und das Herkunftslandprinzip Es gibt ein Gesetz für digitale Dienste (früher Telemediengesetz, jetzt Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG). Dieses Gesetz setzt Regeln der Europäischen Union um. Es besagt: Wenn eine Firma in einem EU-Land (hier Litauen) sitzt und ihre Dienste online anbietet, gilt für sie das Recht ihres Heimatlandes. Die Firma sitzt in Litauen und arbeitet von dort aus. Sie muss sich an die Regeln in Litauen halten, nicht an die Zulassungsregeln in Deutschland. Deutschland darf den freien Dienstleistungsverkehr in der EU nicht einfach durch eigene Gesetze blockieren. Solange die Firma in Litauen ordentlich arbeiten darf, darf sie ihre Dienste auch deutschen Kunden online anbieten.

2. Kein „deutsches Recht“ betroffen Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz soll schützen, wenn es um Beratung im deutschen Recht geht. Hier ging es aber um die Fluggastrechteverordnung. Das ist ein Gesetz der Europäischen Union. Das Gericht stellte klar: Europäisches Recht ist kein rein deutsches Recht. Zudem arbeitet die Firma von Litauen aus. Sie kommt nicht physisch nach Deutschland, um hier Kunden zu beraten. Die Dienstleistung findet quasi im Ausland statt. Der Kunde hat sich freiwillig entschieden, eine Firma im Ausland zu beauftragen. Deshalb muss der deutsche Staat hier nicht eingreifen, um den Kunden zu „schützen“.

Fazit

Die Richter stellten klar: Ein Verbraucher darf sich aussuchen, ob er einen deutschen Anwalt oder einen Dienstleister aus dem EU-Ausland beauftragt. Die Fluggesellschaft kann sich nicht vor der Zahlung drücken, nur weil der Dienstleister keine deutsche Inkasso-Lizenz hat.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das bedeutet, dass der Fall noch eine Instanz höher gehen könnte, weil die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Vorerst aber muss die Fluggesellschaft zahlen und auch die Kosten für den gesamten Rechtsstreit tragen.

RA und Notar Krau

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