Entscheidung Beschwerdegericht nach Erledigung Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuchamt

Juni 14, 2018
Entscheidung Beschwerdegericht nach Erledigung Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuchamt

OLG München 34 Wx 116/15

Entscheidung Beschwerdegericht nach Erledigung Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuchamt

RA und Notar Krau

In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 09.06.2015) ging es um die Frage, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden hat,

wenn die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts sich teilweise erledigt hat.

Die Beteiligte war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Nacherbenvermerk und einem Testamentsvollstreckervermerk belastet war.

Sie verkaufte eine Teilfläche des Grundstücks und beantragte die Löschung der beiden Vermerke.

Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, mit der es die Löschung von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machte.

Die Notarin legte Beschwerde ein.

Nach teilweiser Erledigung der Beschwerde hatte das OLG München über die Frage zu entscheiden, ob die Beschwerde im Übrigen zulässig und begründet war.

Entscheidung Beschwerdegericht nach Erledigung Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuchamt

Kernaussagen des Gerichts:

  • Teilweise Erledigung: Das OLG München wies die Beschwerde zurück, soweit sie sich gegen den Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Löschung des Nacherbenvermerks richtete. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.
  • Zulässigkeit: Die Beschwerde war unzulässig, soweit sie sich gegen den Nachweis der Erbfolge für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks richtete, da sich dieser Punkt durch die Vorlage eines Erbscheins erledigt hatte und kein Feststellungsinteresse mehr bestand.
  • Begründetheit: Die Beschwerde war unbegründet, soweit sie sich gegen den Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Löschung des Nacherbenvermerks richtete. Das Grundbuchamt hatte zu Recht die Vorlage einer Zustimmung des Stadtrats zur Bevollmächtigung und Unterbevollmächtigung verlangt.
  • Vertretungsbefugnis: Die Vertretungsbefugnis der Mitarbeiterin der Stadt München ergab sich nicht aus der Geschäftsordnung des Stadtrats. Die Löschung des Nacherbenvermerks war keine laufende Angelegenheit, sondern eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung.
  • Auslegung: Die Vollmacht und die Geschäftsordnung des Stadtrats waren eng auszulegen.
  • Kosten: Die Beteiligten hatten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

OLG München 34 Wx 116/15 Entscheidung Beschwerdegericht nach Erledigung Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuchamt

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden hat, wenn sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise erledigt hat.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit kein Feststellungsinteresse mehr besteht.

Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, wenn das Grundbuchamt die Beanstandungen zu Recht erhoben hat.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Hat sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise erledigt, ist sie insoweit unzulässig, als kein Feststellungsinteresse mehr besteht.
  • Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, wenn das Grundbuchamt die Beanstandungen zu Recht erhoben hat.
  • Die Vertretungsbefugnis im Grundbuchverfahren ist eng auszulegen.
  • Die Löschung eines Nacherbenvermerks ist keine laufende Angelegenheit, sondern eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung.

Entscheidung Beschwerdegericht nach Erledigung Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuchamt

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts bei teilweiser

Erledigung der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts klarstellt.

Er zeigt auf, dass die Beschwerde in diesem Fall nur teilweise zulässig ist und dass die Begründetheit der Beschwerde im

Übrigen von der Rechtmäßigkeit der Beanstandungen des Grundbuchamts abhängt.

RA und Notar Krau

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