OLG München 34 Wx 116/15
Entscheidung Beschwerdegericht nach Erledigung Beschwerde gegen Zwischenverfügung Grundbuchamt
In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 09.06.2015) ging es um die Frage, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden hat,
wenn die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts sich teilweise erledigt hat.
Die Beteiligte war Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Nacherbenvermerk und einem Testamentsvollstreckervermerk belastet war.
Sie verkaufte eine Teilfläche des Grundstücks und beantragte die Löschung der beiden Vermerke.
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, mit der es die Löschung von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig machte.
Die Notarin legte Beschwerde ein.
Nach teilweiser Erledigung der Beschwerde hatte das OLG München über die Frage zu entscheiden, ob die Beschwerde im Übrigen zulässig und begründet war.
Kernaussagen des Gerichts:
Fazit:
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, wie das Beschwerdegericht zu entscheiden hat, wenn sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise erledigt hat.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit kein Feststellungsinteresse mehr besteht.
Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, wenn das Grundbuchamt die Beanstandungen zu Recht erhoben hat.
Wichtige Punkte aus dem Beschluss:
Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Vorgehensweise des Beschwerdegerichts bei teilweiser
Erledigung der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts klarstellt.
Er zeigt auf, dass die Beschwerde in diesem Fall nur teilweise zulässig ist und dass die Begründetheit der Beschwerde im
Übrigen von der Rechtmäßigkeit der Beanstandungen des Grundbuchamts abhängt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.